Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Gründe:
I: Die Antragstellerin zu 1) bezieht Arbeitslosengeld 1 und ergänzend für sich und die Antragstellerin zu 2), ihre am XX.XX.XXXX geborene Tochter, Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragsteller wohnen in einer Wohnung mit 81 qm und einer Kaltmiete von 420,55 Euro. Unter dem 05. Oktober 2006 wurde die Antragstellerin zu 1) aufgefordert, bis zum 31. März 2007 die Aufwendungen für die Wohnung zu senken. Ihr wurde mitgeteilt, daß als angemessene Wohnung eine Wohnung mit 60 qm und einer Kaltmiete von 292,20 Euro gelte. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, sich um eine angemessene Wohnung zu bemühen. Erste Nachweise über solche Bemühungen würden bis zum 30. November 2006 erwartet. Für den Fall, daß innerhalb der gesetzten Frist keine ausreichenden Bemühungen um angemessenen Wohnraum dargelegt würden, würden Leistungen für die Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt. Unter dem 22. Januar 2007 gab die Antragstellerin an, sie habe vom 15. bis 17. Januar 2007 fünf Wohnungen besichtigt. Mit Bescheid vom 23. Januar 2007 wurden den Antragstellerinnen für die Zeit vom 01. bis 31. März 2007 Leistungen in Höhe von monatlich 427,48 Euro und ab dem 01. April bis 31. August 2007 in Höhe von monatlich 299,13 Euro bewilligt. Die Antragsgegnerin setzte dabei für die Zeit ab 01. April 2007 bei den Unterkunftskosten für die Kaltmiete nur noch 292,20 Euro an.
Dagegen legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch ein. Sie machte geltend, die Kostensenkungsaufforderung der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend erfolgt. Ein Wohnungswechsel sei nicht zumutbar. Sie setze darauf, wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert werden zu könne. Ab 08. Januar 2007 nehme sie an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil. Außerdem wohnten sie seit über 16 Jahren in der bisherigen Wohnung. Die Antragstellerin zu 2) sei 16 Jahre alt. Sie sei in der Wohnung von Anfang an aufgewachsen und dort verwurzelt. Ein Umzug werde sowohl Schulprobleme als auch Erziehungsprobleme hervorrufen, weil sie aus der gewohnten Umgebung herausgerissen werde. Außerdem habe sie sich bei mehreren Wohnungsgesellschaften um Ersatzwohnungen bemüht und dort in eine Liste eintragen lassen. Des weiteren werde regelmäßig die Tageszeitung studiert. Eine angemessene Wohnung in dem wachsenden Wohnumfeld der Antragstellerin zu 2) sei jedoch bislang nicht gefunden worden.
Ferner haben die Antragstellerinnen am 21. März 2007 einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, wenn die Antragstellerin zu 2) aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werde, würden Erziehungsprobleme entstehen. Es bestünden bereits ohnehin Probleme, weil die Antragstellerin zu 2) ohne Vater aufwachse. Die Unterkunftskosten könnten mit den zugebilligten Leistungen nicht bezahlt werden. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Tatsache, daß ansonsten die Gefahr bestehe, daß schwerwiegende unzumutbare Vermögensdispositionen getroffen werden müßten, die nach Abschluß der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Die Antragstellerinnen beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab 01. April 2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 299,13 Euro zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, die Antragstellerinnen begehrten die kompletten Kosten der Unterkunft, also eine monatliche Mehrzahlung in Höhe von 128,35 Euro ab 01. April 2007. Dieser Anspruch sei nicht begründet. Insofern werde auf den am 31. März 2007 erlassenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Im übrigen wäre es den Antragstellerinnen zuzumuten, den geltend gemachten Differenzbetrag bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus ihren monatlichen Regelleistungen oder auch aus ihrem Vermögen zu begleichen.
Die Antragstellerin zu 1) hat zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung eingereicht. Darin heißt es im wesentlichen, sie sei alleinerziehend, die Ehe sei 1996 geschieden worden. Die Antragstellerin zu 2) sei Schülerin und besuche das Berufskolleg in Wattenscheid. Sie selbst sei seit September 2006 arbeitslos. Die bisherige Wohnung werde seit 17 Jahren bewohnt. Unter den Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Scheidung habe die Antragstellerin zu 2) gelitten. Ihre eigene Schwester bzw. die Freundinnen der Antragstellerin zu 2) wohnten in dem gleichen Haus bzw. in unmittelbarer Nähe. Ein Umzug würde die Antragstellerin zu 2) instabilisieren.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe:
II.
Bei der Bedarfsgemeinschaft von Antragstellerin zu 1) und Antragstellerin zu 2) müssen beide den Antrag stellen. Die Kammer hat zugunsten der Antragstellerinnen ihr Vorbringen dahingehend ausgelegt. Ferner legt die Kammer den Antrag der Antragstellerinnen dahingehend aus, daß ab 01. April 2007 Leistungen von mehr als 299,13 Euro geltend gemacht werden.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung kann auch getroffen werden zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 294 Zivilprozeßordnung, also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.
Der Antrag konnte keinen Erfolg haben.
Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Unterkunftskosten der Antragsteller das Angemessene im Sinne von § 22 SGB II übersteigen. Die dazu angestellten Berechnungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid sind jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller unrichtig.
Das Angemessene übersteigende Unterkunftskosten werden nur übernommen, wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf anderer Weise die Aufwendungen zu senken, jedoch längstens für 6 Monate (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Es erscheint der Kammer nicht glaubhaft, daß den Antragstellerinnen ein Umzug nicht zumutbar ist. Die Antragstellerin zu 1) mag zwar Hoffnungen haben, wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert zu werden. Konkrete Aussichten sind jedoch nicht dargelegt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, daß für die fast 17-jährige Antragstellerin zu 2) über 10 Jahre nach der Scheidung der Eltern jeglicher Umzug unzumutbar sein könnte.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß es den Antragstellerinnen bis zum 31. März 2007 nicht möglich gewesen wäre, eine angemessene Wohnung zu finden. Die Unmöglichkeit, eine andere Wohnung zu finden, müßten die Antragstellerinnen durch hinreichende vergebliche Bemühungen glaubhaft machen. Davon kann bei fünf Wohnungsbesichtigungen im Januar 2007 nicht ausgegangen werden. Weitere Bemühungen sind nicht konkret dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.
Die Kostensenkungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 05. Oktober 2006 ist zur Auffassung der Kammer hinreichend. Es wurde den Antragstellerinnen konkret der angemessene Kaltmietbetrag genannt. Ihnen wurde auch erläutert, welche Leistungen der Antragsgegnerin für die Beschaffung einer neuen Wohnung in Betracht kommen.
Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund.
Bei verständiger Würdigung des Vortrags der Antragstellerinnen geht es ihnen um eine Mehrleistung von 128,35 Euro. Die Antragstellerin zu 1) erhält einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 41,00 Euro wegen Alleinerziehung. Bis zur Entscheidung der Hauptsache ist es zumutbar, diesen Zuschlag einzusetzen. Ferner erscheint es vorübergehend für die Antragstellerin zu 1) zumutbar, statt mit dem Betrag für Alleinstehende von 345,- Euro mit dem Betrag nach § 20 Abs. 3 SGB II i.H.v. 311,- Euro auszukommen. Demnach ergibt sich lediglich noch ein Differenzbetrag von 53,35 Euro. Dies stellt nicht einmal 10 % des von der Antragsgegnerin angesetzten Bedarfs für den Lebensunterhalt der Antragstellerinnen in Höhe von 621,00 Euro dar. Der Kammer erscheint bereits ein Satz von 70 % zur Abdeckung des unerläßlichen Lebensbedarfes hinreichend. Der Gesetzgeber geht in § 31 III SGB II davon aus, daß eine Herabsetzung des Regelsatzes auf 70 % dem Betroffenen noch das zum Leben unerläßliche beläßt. Ferner sind im Regelsatz nach § 20 SGB II auch Aufwendungen für Anschaffungen mit eingerechnet. Es erscheint zumutbar, daß die Antragstellerinnen z.B. Anschaffungen für Kleidung vorübergehend zurückstellen.
Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.
Prozeßkostenhilfe war gemäß § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozeßordnung abzulehnen, weil der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Erstellt am: 05.06.2020
Zuletzt verändert am: 05.06.2020