Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Gründe:
Die geborene Antragstellerin leidet, unter einer hirnorganischen Störung mit Tetraplastik, Kontrakturen der Gelenke, einer Dekubitusgefährdung, Schluckstörungen mit Speichelerbrechen, einer Darmträgheit, einer Inkontinenz sowie einer Tag- und Nachtstörung. Aufgrund dieser Erkrankungen bedarf sie laufend ärztlicher Behandlungen.
Ausweislich einer in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Aktennotiz wurde die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin hinsichtlich der Neuregelung von Zuzahlungen ab 01.01.2004 informiert. Die Antragsgegnerin wies die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin darauf hin, dass diese noch keine. 18 Jahre alt sei und somit die Zuzahlungsregelungen für sie noch nicht gelten, würden mit Ausnahme der Fahrtkosten. Die grundsätzlichen Änderungen zu ambulanten Fahrtkosten seien ausführlich erläutert worden. Ferner sei darauf, hingewiesen worden, dass auch bisher für Fahrtkosten grundsätzlich Eigenanteile für die Antragstellerin zu. leisten gewesen seien, die aber nur deshalb nicht angefallen seien, weil die Familie nach § 61. des Sozialgesetzbuches (SGB) V ein Härtefall gewesen sei. Ferner wurde die gesetzliche Vertreterin darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Neuregelung von den anfallenden Fahrtkosten 10 v. H, Eigenanteil, mindestens 5,00 EUR/ max. 10,00 EUR je Fahrt zu zahlen sei, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme ambulanter Fahrtkosten erfüllt seien, wovon jedoch aufgrund-der Schwere der. Behinderung auszugehen sei. Es wurde ebenso über die neue Härtefallregelung aufgeklärt. Darüber hinaus wurde der- gesetzlichen Vertreterin der Antragstellern ein Merkblatt und. die Ausführungen zu den neuen Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen bekannt gemacht. Am 09.02.2004 beantragte die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu. verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch die Fahrtkosten der Antragstellerin zur täglichen Krankengymnastik und wöchentlichen Ergotherapie sowie zu notwendigen medizinisch-indizierten Arzt- und Facharztuntersuchungen auch, über den 31.12.2003 hinaus zu erstatten. Zur Begründung fügte sie eine Bescheinigung des Dr. 28.11.2003 bei sowie Kopien von Widersprüchen gegen Entscheidungen bzw. Mitteilungen der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin vertrat die Ansicht, aufgrund ihrer Erkrankungen sei sie generell von Zuzahlungen insbesondere auch bei Fahrtkosten zu befreien. Dies ergebe sich insbesondere aus den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien) vom 22.01.2004. Mit einem ebenfalls in Kopie im laufenden Antragsverfahren eingereichten Schreiben vom 19.02.2004 bat. die Antragstellerin die Antragsgegnerin um Auskunft, ob. sie generell von den Zuzahlungen befreit sei bzw. welche Zuzahlungshöchstgrenzen für sie gelten, würden. Mit Schreiben vom 20.02.2004, bei Gericht am 24.02.2004 eingegangen, erweiterte die Antragstellerin ihr Begehren wegen Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit, weil die Antragsgegnerin seit 24.01.2004 die an sie gerichtete Fragen nicht beantwortet habe. Mit einem am 01.03.2004 eingegangenen Schriftsatz folgte eine nochmalige Erweiterung für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen. Wegen der. Schwere der Körperbehinderung sei vier Mal im Jahr eine Reinigung der Zähne der Antragstellern medizinisch indiziert, um Parodontose und Karies¬erkrankungen vorzubeugen. Außerdem macht die Antragstellerin im weiteren Verlauf des Verfahrens geltend, die Antragsgegnerin habe vor zwei Jahren versucht, der Antragstellerin ein technisches Hilfsmittel vorzuenthalten. Dem entsprechenden Schriftsatz waren Unterlagen der Antragsgegnerin über Befrei¬ungen von Zuzahlungen sowie Kopien von Widerspruchsschreiben auslaufenden Verwaltungsverfahren beigefügt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens teilte die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin mit, es sei ihr nunmehr aufgrund eines persönlichen Gesprächs in der Geschäftsstelle der Antragsgegnerin in Hagen die Übernahme der anfallenden Fahrtkosten schriftlich.zugesagt worden. Den Antrag nehme sie aber nicht zurück, da es ihr um eine grundsätzliche Entscheidung gehe und die anderen Eltern chronisch kranker Kinder, denen es. nicht anderes ginge, klare Richtlinien benötigten.
Die Antragstellerin beantragt nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze,
die Antragsgegnerin.im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. die Fahrtkosten der Antragstellerin zur täglichen Krankengymnastik und wöchentlichen Ergotherapie sowie zu notwendigen medizinisch indizierten Arzt- und Facharztuntersuchungen über den 31.12.2003 hinaus zu erstatten, 2. ihre an sie gerichteten Anfragen zur generellen Befreiung von Zuzahlungen bzw. der Zuzahlungshöchstgrenze unverzüglich zu beantworten, 3. die Durchführung vier Mal jährlicher Zahnreinigungen zu genehmigen, 4. der Antragstellerin ein vor zwei Jahren vorenthaltenes technisches, Hilfsmittel zu bewilligen
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Antrage zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Antrags zu 1) verweist die Antragsgegnerin auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen und die damit einher gegangenen und am 01.01.2004 in Kraft getretenen Änderungen. Hinsichtlich des Antrags zu 2) hat die Antragsgegnerin keine Ausführungen gemacht. Hinsichtlich des Antrags zu 3) hat sie darauf hingewiesen, dass ihr nicht nachvollziehbar sei, was die Antragstellerin mit diesem Antrag bezwecke. Hinsichtlich des Antrags zu 4) hat die Antragsgegnerin telefonisch mitgeteilt, mit diesem Hilfsmittel müsse wohl ein Rollstuhl gemeint sein, der aber im Dezember 2002 bewilligt worden sei.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird.auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Antragsgegnerin, die der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten einstweiligen Anord¬nung ist § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Antragstellerin Rechtspositionen begehrt hat bzw. begehrt, die ihr im Zeitpunkt der Antragstellung, noch nicht eingeräumt waren. Eine sogenannte Regelungsan-ordnung.ist danach zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Bei seiner Entscheidung hat das Ge¬richt im Wege einer summarischen Prüfung das.Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs zu prüfen. Letzterer findet seine Grundlage im materiellen Recht. Lässt sich der Anordnungsanspruch bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der. Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen, kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen, (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86 b Anm.27).
Danach ergibt sich hinsichtlich der gestellten Anträge im einzelnen folgen- des:
Antrag zu 1):
Der grundsätzlich zulässige Antrag ist unbegründet, denn die Antragstellern ist nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr beschwert i. S. d. § 54.Abs … 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes. (SGG) …Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Antragsgegnerin ihr die Befreiung von Zuzahlungen auch für die streitigen Fahrtkosten bewilligt. Damit fehlt es am Rechtsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie begehre eine Entscheidung im Sinne einer einheitlichen Regelung auch für die Eltern, anderer chronisch Kranker, verkennt sie, dass es nicht ihre Aufgabe ist, Rechte für dritte Personen durchzusetzen. Insofern fehlt es an der Antragsbefugnis. Es hat der Entscheidung jedes einzelnen Vorbehalten zu bleiben, ob er insoweit gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.
Antrag zu 2):
Soweit die Antragstellern geltend macht, die Antragsgegnerin sei. verpflichtet, an sie gerichtete Anfragen unverzüglich zu beantworten, hat sie insofern einen. Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, nach denen ein Sozialleistungsträger verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist Anfragen zu beantworten. Solche Fristen gibt es lediglich für die formelle Bescheidung von Anträgen bzw. Widersprüchen; um die es hier aber nicht geht. Fristen für die Beantwortung einfacher Anfragen sind gesetzlich nicht geregelt.
Antrag zu 3:
Hinsichtlich des. in diesem Zusammenhang geltend gemachten Begehrens ergibt sich der Anordnungsanspruch aus § 28 Abs. 2 S. 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift, umfasst die zahnärztliche Behandlung die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und: zweckmäßig ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert, vorliegend jedoch am Fehlen eines Anordnungsgrundes, denn die Antragstellerin hat die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Weder für das Gericht noch für die Antragsgegnerin ist erkennbar, worauf dieses Begehren im Einzelfall gerichtet sein soll. Die Antragstellerin, hat keinerlei Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergibt, dass die Antragsgegnerin derart, notwendige Untersuchungen, bzw. Behandlungen verweigert hat, vielmehr hat die Antragstellern in diesem: Zusammenhang Unterlagen eingereicht, die sich auf die Zuzahlungsbefreiungen beziehen, jedoch mit einer zahnärztlichen Behandlung keine Gemeinsamkeiten aufweisen. Sofern hier noch Entscheidungen der Antragsgegnerin ausstehen, gegen die die Antragstellerin vorsorglich vergehen wollte, ist die konkrete Entscheidung abzuwarten. Der Erlass prophylaktischer gerichtlicher Entscheidungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht zulässig.
Antrag zu 4:
Der Anordnungsanspruch dieses Begehrens ergibt sich aus § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf.Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen soweit, die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 ausgeschlossen sind. Ausweislich des von der Antragstellerin selbst vorgelegten Schreibens der Antragsgegnerin vom 06.12.2002 wurde ihr ein Hilfsmittel in Form eines Rollstuhls bewilligt. Dies hat die Antragsgegnerin auch telefonisch bestätigt. Sofern die Antragstellerin mit dem bewilligten Modell nicht einverstanden ist, vielmehr eine darüber hinausgehende Version für sich in Anspruch nimmt; kann hierzu keine Entscheidung im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergehen, denn in Eilverfahren gilt der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Würde das Gericht der Antragstellerin diesen Anspruch zusprechen, wäre das Ergebnis einer etwaigen Hauptsache vorweggenommen, ohne dass die medizinischen Voraussetzungen im Einzelfall überprüft worden wären. Davon abgesehen hat das Gericht auch hier Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, weil Bedenken gegen die Eilbedürftigkeit bestehen.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Antragsgegnerin habe ihr vor zwei Jahren ein technisches Hilfsmittel versagt. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde dann nach solchem Zeitablauf dieser Antrag im Wege- eines Eilverfahrens einer, gerichtlichen Prüfung zugeführt wird, ohne zur Eilbedürftigkeit vorzutragen. Anhaltspunkte für letztere ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Erstellt am: 05.06.2020
Zuletzt verändert am: 05.06.2020