Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 10. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beanstandet Beitragsbescheide der Beklagten. Er ist 1930 geboren und war bis Juli 1978 bei der beklagten landwirtschaftlichen Krankenkasse als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert, bevor die landwirtschaftliche Versicherung ab August 1978 von einer Vorrangversicherung bei der AOK Minden-Lübbeke verdrängt wurde. Diese Vorrangversicherung endete im Mai 1995 mit dem Ablauf des Leistungsbezugs vom Arbeitsamt. Sie wurde abgelöst von der landwirtschaftlichen Versicherung des Klägers als Rentenantragsteller und Bezieher der Regelaltersrente ab dem 1.6.1995.
Nach Fortfall des Vorrangs der AOK erfaßten die Beklagten den Kläger mit einem Ursprungsbescheid vom 28.9.1995 als Mitglied und setzten die Beiträge zu beiden Zweigen fest. Von dem am 26.10.1995 abgesandten Bescheid hat der Kläger später behauptet, ihn nicht bekommen zu haben.
Mit Bescheid vom 29.12.1995 wurde der Pflegeversicherungszuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag von 23,71 auf 26.- DM erhöht. Da gegen wandte sich der Kläger mit Fax vom 22.1.1996 und rügte, der Bescheid sei nach einem falschen Hektarwert von 1288.- DM ergangen. Mit Bescheid vom 21.3.1996 wurde der Pflegeversicherungszuschlag herabgesetzt auf 16,19 DM (ab Dezember 1995) bzw. 16,64 (ab Januar 1996) und mit Bescheid vom 25.6.1996 – aus Anlaß der Einbeziehung stationärer Leistungen in die Pflegeversicherung – ab Juli 1996 nach einem Satz von 12,7 statt bisher 7,6 vH festgesetzt und damit auf monatlich 27,81 DM erhöht. Zwischenzeitlich hatten die Beklagten mit Datum des 19.6. und 19.7.1996 beim Kläger die Zahlung von Beiträgen für die Zeit ab März 1996 angemahnt und Mahngebühren wie Säumniszuschläge festgesetzt.
Unter Beifügung des Bescheides vom 25.6.1996 hat der Kläger mit Fax vom 14.7.1996 Klage erhoben und beantragt, die widerrechtlich erschlichenen Beitragsforderungen aufzuheben.
Mit Bescheid vom 17.10.1996 hatten die Beklagten entschieden, die Mitgliedschaft des Klägers habe man mit dem 31. Juli 1995 beendet, weil der Kläger seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer aufgegeben habe. Mit Bescheid vom 5.12.1996 wurde dem Kläger mitgeteilt, der Bescheid über die Beiträge zur Pflegeversicherung vom 25.6.1996 werde mit diesem Schreiben aufgehoben.
Der Kläger hat vor dem SG erklärt, den Bescheid vom 28.9.1995 könne er in seinen Unterlagen nicht finden; er gehe davon aus, daß er ihn nie bekommen habe. Der vom Kläger in erster Instanz gestellte Antrag lautet:
"Die Bescheide der Beklagten vom 28.9.1995, vom 29.12.1995 und vom 25.6.1996 und die dazugehörigen Mahnungen aufzuheben, weil sie von Anfang an mehrfach rechtswidrig sind. Die Beklagte soll verurteilt werden, die ihm durch die Grundbuchsache entstanden Kosten zu übernehmen. Außerdem soll sie den Wirtschaftswert mit 7.900.- DM ansetzen und ihm eine Rechnung über die ein ezogenen Beiträge und die erstatteten Gutschriften legen."
Die Beklagten haben vor dem SG beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG Detmold hat die Klage(n) mit Urteil vom 10. Dezember 1997 als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 30.12.1997 zugestellt worden.
Mit Fax vom 16.2.1998 hat der Kläger u.a. mitgeteilt, er lege gegen die Entscheidungen des SG Detmold vom 10.12.1997 Nichtigkeitsklage, Beschwerde, Berufung und anderes ein.
Zur mündlichen Verhandlung am 20.1.2000 ist für den Kläger niemand erschienen. Die Ladung zum Termin ist ihm ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 30.12.1999 zugestellt worden. Mit der Nachricht vom Termin ist darauf hingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit des Klägers und eines Bevollmächtigten des Klägers verhandelt und entschieden werden könne.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.
Ihr Terminsvertreter hat vor dem Senat erklärt, die Schreiben der kasse vom 19.6. und 19.7.1996 über die Mahnung rückständiger Beiträge und über die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren würden aufgehoben.
Die Beklagten hatten bereits mit Schriftsatz vom 13.3.1998 gerügt, der Kläger habe die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Nachdem der Kläger dem SG mit Fax vom 16.12.1997 mitgeteilt hatte, er beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Beklagte am 10.12.1997 beim SG Detmold behauptet habe, die Kasse habe 1995 einen Bescheid erlassen, den er nicht bekommen habe, hat die Widerspruchsstelle der Kasse mit Datum des 24.3.1998 entschieden, der Widerspruch des Klägers vom 10.12.1997 gegen den Bescheid vom 28.9.1995 werde zurückgewiesen, weil die Mitgliedschaft des Klägers mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt worden sei.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen Bezug genommen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: die Akten des SG Detmold S 2 KR 73/98 = L 16 B 87/99 KR LSG NW mit einem weiteren Band Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Obgleich für den Kläger niemand erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, denn der Kläger ist – unter Hinweis auf diese Möglichkeit – ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 20.1.2000 geladen worden (vgl. § 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); Bundessozialgericht (BSG) in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Der Kläger hat um eine Verlegung des Termins nicht ersucht; er hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen, und sein Erscheinen zum Termin war lediglich angeordnet, um mit ihm den Gesamtstand seiner Beziehungen zu den Beklagten erörtern zu können und um die Abgabe prozeßbeendigender Erklärungen zu ermöglichen.
Die Berufung des Klägers mußte, weil nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt, als unzulässig verworfen werden (§ 158 S. 1 SGG).
Die Berufung war – darauf hat das SG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen (§ 66 Abs 1 SGG) – innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen (§ 151 Abs 1 SGG). Die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das dem Kläger am 30.12.1997 zugestellte Urteil lief daher mit dem 30.1.1998 ab (§ 64 Abs 2 SGG), so daß seine erst mit Fax vom 16.2.1998 eingelegte Berufung unzulässig war. Auf die Versäumnis der Berufungsfrist hingewiesen, hat der Kläger Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht geltend gemacht (§ 67 SGG). Dem Senat war daher die Prüfung der Begründetheit des Vorbringens des Klägers verwehrt.
Nur aus Gründen des Rechtsfriedens wird außerhalb jeglicher Erheblichkeit in diesem Berufungsverfahren auf folgendes aufmerksam gemacht:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte der Kläger hingegen zuvor – zwischen Verkündung und Zustellung des Urteils vom 10.12.1997 – mit Fax vom 16.12.1997 beantragt, um den Ursprungsbescheid vom 28.9.1995 noch angreifen zu können, dessen Anfechtung das SG im Klageverfahren mangels Durchführung eines Vorverfahrens für unzulässig erklärt hatte, den es aber gleichwohl neben vielen anderen Dingen (unausgesprochen) im Wege der Klageänderung (§ 99 SGG) in das Klageverfahren einbezogen hatte, das sich an fangs wohl nur gegen den Bescheid über die Erhöhung der Beiträge der Pflegekasse aus Anlaß des Inkrafttretens der zweiten Stufe der Pflegeversicherung gerichtet hatte. Mit diesem Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Kläger jedenfalls insoweit Erfolg gehabt, als ihm dann mit Datum des 24.3.1998 ein entsprechender Widerspruchsbescheid in der Sache erteilt worden ist, dessen Überprüfung Gegenstand des beim SG unter dem Aktenzeichen S 2 KR 73/98 noch an hängigen Verfahrens ist, wobei es freilich – nach Erteilung des Bescheides vom 17.10.1996 – nur noch um Fragen aus einer Mitgliedschaft des Klägers bei den beklagten Kassen im Juni und Juli 1995 gehen kann, und damit um die Frage, ob für diese Monate Beiträge nach dem richtigen Hektarwert festgesetzt sind.
Durch sämtliche weiteren, diesen Zeitraum nicht betreffende o.a. Bescheide aus der Pflegeversicherung ist der Kläger nicht mehr beschwert (§ 54 SGG), weil die Beklagte die entsprechenden Bescheide aufgehoben hat. Darauf hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Nicht mehr beschwert ist der Kläger nach der o.a. Erklärung der Beklagten vor dem Senat auch durch die o.a. Mahnschreiben mit Festsetzung von Nebenkosten. D.h. insoweit sind weitere Klagen unzulässig.
Soweit der Kläger mit seinem Antrag auf Übernahme durch die Grundbuchsache entstandener Kosten auf Schäden zielt, die er auf die Vollstreckung von Beitragsbescheiden durch die Beklagte zurück führt, so spricht einiges für die Richtigkeit der Auffassung des SG, daß insoweit die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Ob es sich letztlich um nur vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzende Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung oder auf Ersatz von Vollstreckungsschaden handelt, kann anhand aller dem Senat vorliegenden Akten nicht hinreichend beurteilt werden, da diese keinen Aufschluß über entsprechende Maßnahmen der Beklagten geben.
Dem Hauptanliegen des Klägers, der Beseitigung ihm durch Autobahnplanung und Flurbereinigung zugefügter Schäden, können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit indes mangels entsprechender Befugnisse keinesfalls gerecht werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Erstellt am: 10.08.2003
Zuletzt verändert am: 10.08.2003