Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09. September 1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung.
Der 1934 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 14.03.1995 die Bewilligung von Pflegegeld. Er gab ergänzend an, er benötige Hilfe im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, nämlich zweimal wöchentlich beim Einkaufen sowie dem Reinigen der Wohnung und der Wäsche. Vom Sozialamt erhalte er monatlich DM 104,– und zusätzlich wöchentlich DM 45,– für eine Haushaltshilfe.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ein. Die Ärztin Frau Dr. B. stellte nach Untersuchung am 27.03.1996 fest, Hilfe sei zwar notwendig im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, nicht aber im Bereich der Hygiene, Ernährung und Mobilität. Den Zeitaufwand für Hilfe in der hauswirtschaftlichen Versorgung bezifferte sie mit wöchentlich 420 Minuten. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers auf Leistungen aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.1996 – auf den Widerspruch des Klägers vom 28.05.1996 – ab. Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) sei nicht festzustellen.
Hiergegen hat der Kläger am 13.09.1996 Klage erhoben und geltend gemacht, er sei in den akuten Phasen seiner chronisch obstruktiven Bronchitis bei Lungenemphysem pflegebedürftig. Er bedürfe in die sen Fällen sowohl der häuslichen Krankenpflege als auch einer Haushaltshilfe.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 23.05.1996 und 17.10.1996 aufzuheben und festzustellen, dass er in den akuten Phasen seiner Atemwegserkrankung pflegebedürftig ist, sowie als sachverständige Zeugen – nach Belehrung des Vorsitzenden, nicht nach § 109 SGG – Dr. Sch, Gesundheitsamt der Beigeladenen, Dr. F, Köln, Prof. H., Chefarzt der Medizinischen Klinik Porz am Rhein, Köln und die Lungenärztin K., Köln, vor der Entscheidung anzuhören.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, beim Kläger seien die Voraussetzungen für eine hauswirtschaftliche Versorgung nach den Vorschriften des SGB XI nicht gegeben, da kein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege bestehe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Sozialgericht hat auf Antrag des Klägers den Facharzt für Innere Krankheiten Dr. G aus Köln nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Wegen des Inhalts seiner Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.09.1998 verwiesen.
Mit Urteil vom 09.09.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten seien aus den darin angeführten Gründen zutreffend. Auch die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte Beurteilung des von ihm als weiteren Zeugen benannten Dr. Sch bestätige die Einschätzung von Frau Dr. B, dass nur eine hauswirtschaftliche Betreuung zwingend erforderlich sei. Die Kammer habe keinen Anlaß, dem Beweisanerbieten des Klägers zu folgen. Der Kläger sei der Kammer durch seine Angaben und wieder holten Akteneinsichten bekannt. Zu keiner Zeit habe er dabei den Eindruck hinterlassen, in irgendeinem Bereich der Pflege auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Auch in der mündlichen Verhandlung habe er sich in einem körperlich und geistigen Zustand gezeigt, der keinen Rückschluß auf eine Hilfebedürftigkeit im Bereich der Grundpflege zulasse. Auch der gerichtliche Sachverständige habe bekundet, der Kläger sei in Zeiten akuter Entzündungszustände seiner Atemwegserkrankung ans Bett gefesselt. Selbst zu diesen Zeiten könne er sich aber kleinere Mahlzeiten bereiten. Darüberhinaus sei der Kläger allenfalls zwischenzeitlich über zwei bis drei Monate in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Damit werde aber die Mindestzeit des § 14 Abs. 1 SGB XI nicht erfüllt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 11.09.1998 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und rügt, die Kammer sei seinem Antrag auf Anhörung von Dr. Schoenemann vom Gesundheitsamt Köln nicht gefolgt sei. Er wiederholt, er könne seinen Haushalt nicht allein führen. Zwischenzeitlich seien auch alte Blutungen (gemeint ist wohl des Magens) wieder aufgetreten. Der Kläger hat zudem einen Entlassungsbericht des Kamillianer Krankenhauses, Mönchengladbach, vorgelegt, wo er vom 19. bis 24.10.1998 stationär behandelt worden ist. Ferner hat er einen Aufsatz über chronische Bronchitis zur Akte gereicht, worin u.a. ausgeführt ist, die Dauer der Erkrankung erstrecke sich bei unkompliziertem Verlauf über zwei bis drei Wochen, unter ungünstigen äußeren Bedingungen könne sich eine Bronchitis über sechs bis acht Wochen hinziehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers Bezug genommen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09. September 1998 zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält demgegenüber das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass er nicht pflegebedürftig i.S. des § 14 SGB XI ist.
Pflegebedürftig i.S. dieser Norm sind Personen, die wegen einer körperlich, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß Hilfe bedürfen.
Der Kläger leidet nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen an chronisch obstruktiver Bronchitis, Lungenemphysem und chronischer Pankreatitis. Der behandelnde Internist Dr. G hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 09.09.1998 anschaulich dargelegt, dass der Kläger trotz dieser Erkrankung in der Lage ist, hauswirtschaftliche Verrichtungen, wie Geschirrspülen, kleinere Mahlzeiten kochen oder Fenster putzen, selbst durchzuführen. Nur in Zeiten akuter Entzündungszustände sei seine körperliche Leistungsfähigkeit herabgesetzt. In welchem Maße die Beeinträchtigungen bestehen, könne allerdings jeweils nur von Fall zu Fall festgestellt werden. Derartige akute Krankheitsschübekönnten über zwei bis drei Monate andauern. Diese Angaben decken sich mit den Feststellungen der Frau Dr. B bei ihrer Untersuchung des Klägers am 27.03.1996. Sie hat im Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität keinen Hilfebedarf festgestellt und lediglich im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe als notwendig erachtet.
Damit ist der Kläger auch zur Überzeugung des Senats nicht auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürftig. Dem Kläger ist zuzugeben, dass wegen der Art der Atemwegserkrankung immer wieder mit stärkeren Beeinträchtigungen infolge akuter Entzündungsschübe zu rechnen ist. Wann diese eintreten, wie lange sie jeweils dauern, und welches Ausmaß die jeweilige Beeinträchtigung für ihn bedeutet, läßt sich jedoch nicht genau prognostizieren. Nach dem bisherigen Verlauf und den Einschätzungen des behandelnden Internisten können solche akuten Phasen bis zu drei Monate dauern. Damit ist aber, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, die Mindestzeit des § 14 Abs. 1 SGB XI nicht erfüllt.
Das Sachverhalt ist ausreichend aufgeklärt. Sämtliche vom Kläger angeführte Leiden sind in die Beurteilung miteinbezogen worden. Ein Anhalt für die Notwendigkeit weiterer Aufklärungen besteht auch zur Überzeugung des Senats nicht.
Insbesondere ist eine Anhörung weiterer Ärzte nicht erforderlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht den Antrag des Klägers, die im Antrag genannten Ärzte vor der Entscheidung anzuhören, nicht gefolgt ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch, dass weitere Ärzte nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Berufungsverfahren gehört werden. Denn im erstinstanzlichen Verfahren ist bereits auf seinen Antrag hin ein Gutachten des Facharztes für Innere Krankheiten Dr. G aus Köln nach § 109 SGG eingeholt worden. Besondere Umstände, die eine erneute Anhörung eines bestimmten vom Kläger genannten Arztes rechtfertigen würde, liegen nach Auffassung des Senats nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 10.08.2003
Zuletzt verändert am: 10.08.2003