Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin auch während des Erziehungsurlaubs mit Bezug von Erziehungsgeld Halbwaisenrente zustand.
Die Beklagte zahlte der im Jahre 1976 geborenen Klägerin zuletzt bis Januar 1995 Halbwaisenrente aus der Versicherung ihres 1993 verstorbenen Vaters, des Versicherten F … N … Zum 01.09.1995 nahm die Klägerin eine Ausbildung zur Bürokauffrau mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.016,– DM im ersten, 1.067,– DM im zweiten und 1.142,– DM im dritten Ausbildungsjahr auf. Die Ausbildung sollte zum 31.08.1998 enden. Im Hinblick dar auf bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.1995 Halbwaisenrente für die Zeit ab 01.09.1995 in Höhe von 367,82 DM. Gleichzeitig teilte sie mit, die Rente sei befristet und falle mit dem 31.08.1998 weg. Mit Bescheid vom 03.06.1997 bewilligte die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 07.11.1995 für die Zeit ab 01.07.1997 eine monatliche Halbwaisenrente in Höhe von 375,62 DM.
Im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes am 20.12.1997 erhielt die Klägerin von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist vom 08.11.1997 bis 14.02.1998 Mutterschaftsgeld. Anschließend nahm die Klägerin ab dem 15.02.1998 Erziehungsurlaub, hielt je doch das Ausbildungsverhältnis aufrecht. Der Ausbildungsbetrieb bescheinigte ihr unter dem 26.11.1997, dass das Ausbildungsverhältnis während der Zeit des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs ruhe. Im gegenseitigen Einvernehmen werde es nach Beendigung des Erziehungsurlaubs fortgesetzt. Seit Beginn ihres Erziehungsurlaubs ist die Klägerin bei ihrer Ausbildungsfirma einige Stunden in der Woche bei freier Zeiteinteilung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig.
Mit Bescheid vom 27.01.1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 07.11.1995 auf. Der Anspruch auf Waisenrente falle mit Ablauf des Monats Februar 1998 weg, weil die Berufsausbildung beendet sei. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.04. 1998 als unbegründet zurück.
Mit ihrer am 23.04.1998 erhobenen Klage hat die Klägerin sich auf die Ausführungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 29.04.1997 (Az.: 5 RJ 84/95 – SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) bezogen. Hier sei für einen fast identischen Fall entschieden worden, dass eine Berufsausbildung nicht durch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub beendet sei.
Die Beklagte hat ausgeführt, die Rentenversicherungsträger seien entgegen der Entscheidung des 5. Senats des BSG der Ansicht, dass es sich bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub um eine leistungshindernde tatsächliche Unterbrechung der Berufsausbildung handele, welche wegen der unterschiedlichen Sachverhalte nicht mit den unschädlichen Unterbrechungen wegen Krankheit oder zwischen zwei Ausbildungen bzw. Ausbildungsabschnitten vergleich bar sei. Tatsächlich knüpften die unschädlichen Unterbrechungstatbestände an die Unvermeidbarkeit dieser Unterbrechungen, nicht jedoch an deren Unzumutbarkeit an. Die vom 5. Senat des BSG erfolgte Gleichsetzung einer Unterbrechung der Berufsausbildung durch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub mit den bisher von der Rechtsprechung des BSG als rentenunschädlich beurteilten unvermeidbaren Zwischenzeiten sei verfehlt, weil die Unterbrechung einer Berufsausbildung durch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub weder die von der Rechtsprechung vorausgesetzte Unvermeidbarkeit einer auf ausbildungs- und organisationsbedingten Gründen beruhenden Zwischenzeit erfülle, noch sich auch nur annähernd im zeitlichen Rahmen des § 2 Abs 2 Nr 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bewege.
Mit Urteil vom 21.08.1998 hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid der Beklagten vom 27.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.04.1998 aufgehoben und sich in der Begründung auf die Entscheidung des 5. Senats des BSG bezogen. Der Einwand der Beklagten, dass die Rechtsprechung bislang nur Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten für die Dauer von bis zu vier Monaten als rentenunschädlich anerkannt habe, überzeuge nicht. Dieser Zeitraum sei ein bloßes Indiz dafür, ab welcher Zeitspanne zu er warten sei, dass ein Rentenbezieher sich selbst unterhalten könne. Sie gelte weder für eine Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Erkrankung noch für eine Unterbrechung wegen Kindererziehung. Da der Erziehungsurlaub der Betreuung des Kindes diene, bestehe während dieser Zeit gerade nicht die typische Situation, in der dem Betroffenen eine Berufstätigkeit zugemutet werden könne.
Mit der am 25.09.1998 eingelegten Berufung wendet sich die Be klagte gegen das am 17.09.1998 zugestellte Urteil des SG. Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Rentenakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat den Bescheid vom 27.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.1998 zu Recht aufgehoben.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil sie den die Gewährung von Halbwaisenrente für die Zeit vom 01.09.1995 bis 31.08.1998 regelnden Bescheid vom 07.11.1995 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.1997 zu Unrecht mit Wirkung ab 01.03.1998 aufheben. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrente auch für die Zeit ihres Erziehungsurlaubs.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die mit dem Bescheid vom 27.01.1998 mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochene Aufhebung rechtfertigt sich hiernach nicht, weil es an der erforderlichen Änderung in den Verhältnissen fehlt.
Nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), der dem von der Beklagten aufgehobenen Bescheid vom 07.11.1995 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.1997 zugrunde lag, wird einer Waise, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Halb-)Waisenrente gewährt. Die Klägerin befand sich seit dem 01.09.1995 in der Berufsausbildung zur Bürokauffrau. Auch nach Beginn des Erziehungsurlaubs ab dem 15.02.1998 mit Bezug von Erziehungsgeld hat das Ausbildungsverhältnis der Klägerin rechtlich weiterbestanden. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Entscheidung zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 1267 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsverordnung (RVO) vom 29.04.1997 (SozR 3-2200 § 1267 Nr 5), der sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt, bereits darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs einem erhöhtem Bestandsschutz unterliegt. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs, und während des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 BErzGG gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Die Regelung des § 20 Abs 1 Satz 2 BErzGG, wonach die Zeit des Erziehungsurlaubs auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet wird, macht deutlich, dass die Berufsausbildung durch die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nicht vorläufig beendet wird. Trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung im BErzGG wird aus den gesetzlichen Vorschriften und der Zwecksetzung des Gesetzes abgeleitet, dass der Erziehungsurlaub lediglich zur einer Suspendierung der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis führt, was zu gleich als Ruhen des Arbeitsverhältnisses bezeichnet werden kann (Hambüchen-Appel, Kindergeld, Erziehungsgeld, Kommentar, Stand 9/99, § 15 BErzGG Rdnr 38; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, Mutterschutzleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz, 8. Auflage 1999, § 15 BErzGG Rdnr 52; Becker in: SGb 1998, 36).
Dieses Ruhen tritt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund Gesetzes ein, wenn der Arbeitnehmer von seiner einseitigen Gestaltungsbefugnis (Erklärung zur Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub) Gebrauch macht (BAG NZA 1993, 801; BAG NZA 1996,31). Auch die Vorschriften des Bundesbildungsgesetzes (BBiG) stehen einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub entgegen. Bei Beginn ihres Erziehungsurlaubes im Februar 1998 war die längstens drei Monate dauernde Probezeit (§ 13 BBiG) der Klägerin in ihrer Ausbildung zur Bürokauffrau abgelaufen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsbildungsverhältnis jedoch nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 15 BBiG). Ein solcher wichtiger Grund ist hier nicht ersichtlich. Übereinstimmung mit diesen Regelungen wurde das Ausbildungsverhältnis von der Klägerin und dem Ausbildungsbetrieb dementsprechend auch während des Erziehungsurlaubs zu Recht als fortbestehend angesehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unschädlich, dass die Klägerin während der Dauer ihres Erziehungsurlaubs der Berufsausbildung tatsächlich nicht nachgehen kann. Zwar ist mit der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich zu fordern, dass eine Berufsausbildung Zeit- und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch nimmt (BSGE 65, 243; KassKomm-Gürtner, Stand 12/98, § 48 SGB VI RdNr 38). Dieses von der Rechtsprechung entwickelte, gesetzlich aber nicht festgeschriebene Erfordernis (KassKomm-Gürtner § 48 RdNr 29) tangiert jedoch dann nicht den Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn dies unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhaltes zu einem mit dem Normzweck des § 48 SGB VI nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Entsprechend hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts in seiner o.g. Entscheidung (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5) darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung von dem Erfordernis der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Berufsausbildung bereits bei Zeiten einer vorübergehenden Krankheit, Zeiten zwischen dem Ende des Ausbildungsverhältnisses und der Prüfung, Zeiten einer nicht zur eigentlichen Ausbildung zählenden, aber damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeit (Vorpraktikum) oder "ausbildungsfreien" Zeiten zwischen verschiedenen Ausbildungsabschnitten abgesehen habe. Diese Zeiten wurden als unschädlich für den Rentenbezug angesehen, weil die Aufnahme einer Berufstätigkeit in den Unterbrechungszeiträumen nicht zumutbar sei. Dies gelte in gleicher Weise auch für Zeiten einer tatsächlichen Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Kindererziehung.
Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, die bisher von der Rechtsprechung des BSG als unschädlich anerkannten Unterbrechungstatbestände knüpften an die Unvermeidbarkeit dieser Unterbrechung, nicht jedoch an deren Unzumutbarkeit an, ist ihr bereits vom SG entgegen gehalten worden, dass das Erfordernis der Unvermeidbarkeit nur für die ausbildungsfreien Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgestellt wurde. Es betrifft die Frage, wie lang Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungszeiten sein dürfen, um noch einen fortdauernden "Status" der Berufsausbildung annehmen zu können. Obwohl § 48 SGB VI keine der Vorschrift des § 2 Abs 2 Nr 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (BGBl I 1995, 1250) entsprechende Regelung enthält ("Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nur berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden …") hat das BSG im Wege der erweiternden Auslegung unter entsprechender Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens im Kindergeldrecht nicht von der Auszubildenden zu vertretende und auf schul- bzw hochschulorganisatorischen Ursachen beruhende "unvermeidbare Zwangspausen" der Ausbildung zugerechnet (BSG SozR 3-2200 § 1267 Nrn 1,3).
Diese Rechtsprechungsgrundsätze sowie auch die zeitliche Grenze des Kindergeldrechts können hier keine Berücksichtigung finden, weil der Sachverhalt ein anderer ist. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass das Ausbildungsverhältnis der Klägerin im Unterschied zu den genannten Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten während ihres Erziehungsurlaubs rechtlich fortbestanden hat. Wie im Fall einer vorübergehenden, wenngleich längeren Krankheit dauert die Ausbildung auch während des Erziehungurlaubes fort, wenn – wie hier – die rechtliche Grundlage des Ausbildungsverhältnisses weiterbesteht und sowohl der Ausbildende wie auch die Waise den erkennbaren Willen haben, die Ausbildung nach Wiedergenesung bzw. Beendigung des Erziehungsurlaubes fort zusetzen (s.a. KassKomm-Gürtner § 48 SGB VI Rdnr 44; BSGE 26,186).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es der Klägerin nicht zuzumuten, statt der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub irgend einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder die Berufsausbildung ohne Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub fortzusetzten. Dies er gibt sich aus dem Sinn und Zweck der Waisenrentengewährung, mit der nicht nur die Durchführung der Schul- oder Berufsausbildung erleichtert, sondern darüberhinaus verhindert werden soll, dass die Waise aus Mangel an Mitteln sich einer qualifizierten Berufsausbildung nicht unterzieht oder deshalb die schon begonnene Ausbildung nicht zum Abschluß gebracht wird (BSGE 26,186,188). Ein Rechtsanspruch auf die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes als Voraussetzung für die weitere Durchführung der regelmäßig in Vollzeit stattfindenden Berufsausbildung besteht erst ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes der Klägerin. Der in § 15 BErzGG festgeschriebene Anspruch auf Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes trägt damit einerseits der typischerweise fehlenden Möglichkeit der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Rechnung. Andererseits verfolgt das BErzGG den Zweck, es zu ermöglichen bzw zu erleichtern, dass sich ein Elternteil der Betreuung und Erziehung des Kindes in der für die ganze spätere Entwicklung entscheiden den ersten Lebensphase des Kindes widmet, indem für Mütter und Väter mehr Wahlfreiheit zwischen der Tätigkeit für die Familie und einer Erwerbstätigkeit geschaffen wird (BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5 unter Hinweis auf BT-Drucks 10/3792 S. 13ff). Die von der Beklagten vertretene Auslegung des § 48 SGB VI steht daher auch im Widerspruch zu den Zielsetzungen des BErzGG.
Trotz des von der Klägerin während des Erziehungsurlaubs bezogenen Erziehungsgeldes liegt kein Fall einer Leistungskumulation (vgl Igl in: SGb 1996, 86, 87) vor, da der Gewährung von Waisenrente und Erziehungsgeld unterschiedliche Zweckrichtungen zugrunde liegen. Im Gegensatz zur Waisenrente, bei der wie bei jeder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung die Unterhaltsersatzfunktion im Vordergrund steht, handelt es sich beim Erziehungsgeld ausdrücklich nicht um eine Lohnersatzleistung, sondern um eine familienpolitisch motivierte Sozialleistung, wegen der auch Unterhaltszahlungen nicht gekürzt oder eingestellt werden dürfen (§ 9 Satz 1 BErzGG).
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlaß des Bewilligungsbescheides vom 07.11.1995 vorlagen, ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Klägerin während des Bezugs der Waisenrente Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Da die Klägerin während des Erziehungsurlaubes nur geringfügig beschäftigt war, ist die Grenze des nach § 97 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI anrechenbaren Einkommens nicht überschritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, weil hierzu eine Veranlassung gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG nicht gegeben war.
Erstellt am: 12.08.2003
Zuletzt verändert am: 12.08.2003