Die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.01.1987 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Wiederaufnahmeklage gegen das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 23.01.1987 (L 3 An 5/85), welches das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.11.1984 (S 15 An 77/83) bestätigte. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen (Beschluss des Bundessozialgerichts – BSG – vom 25.06.1987 – 11a BA 50/87 -).
Die Beteiligten und die Sozialgerichte gingen dabei übereinstimmend von folgendem Sachverhalt aus: Der im Jahre 1916 geborene Kläger bestand im Juni 1940 die erste juristische Staatsprüfung und war ab Juli 1940 Soldat. Er wurde am 23.09.1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Gerichtsreferendar ernannt. Aufgrund des Runderlasses des Reichsministers des Inneren und der Finanzen vom 22.12.1942 und der Durchführungsbestimmungen hierzu – Erlass des Reichsministers der Justiz vom 15.02.1943 – wurde der Kläger am 31.01.1944 zum außerplanmäßigen Beamten auf Widerruf (Assessor "K") berufen. Er erhielt ab 01.02.1944 Dienstbezüge (Diäten) bis 31.07.1944, danach wieder Kriegsbesoldung. Nach Beendigung des Kriegsdienstes und einer anschließenden Kriegsgefangenschaft trat der Kläger am 07.11.1946 wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst beim Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf ein. Am 13.08.1949 legte er die zweite juristische Staatsprüfung ab. Damit schied er zugleich aus den Justiz- und anderen Staatsdiensten aus und er wurde am 27.10.1949 in den anwaltlichen Anwärterdienst übernommen. Für die Zeit vom 01.11.1946 bis zum 31.08.1949 entrichtete der Kläger freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung. Seit August 1981 bezieht er Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, wobei die Beklagte für die Zeit vom 10.07.1940 bis 07.10.1946 76 Monate als Ersatzzeit (militärischer Dienst) und vom 01.11.1946 bis 31.08.1949 34 Monate als mit gem. Art. 2 § 44a AnVNG freiwillig nachentrichteten Beiträgen belegt anerkannte.
Mit dem Bescheid vom 11. November 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. März 1983 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Nachversicherung für seine Beschäftigung als Gerichtsreferendar bzw. Assessor K. für die Zeit vom 23.09.1940 bis 13.08.1949 (mit Unterbrechungen) ab.
Das von dem Kläger mit der Restitutionsklage angefochtene Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.01.1987 stützte die Zurückweisung der Berufung auf folgende Überlegungen: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte für ihn die Nachversicherung in der Zeit vom 31.01.1944 bis 31.08.1949 durchführe. Es könne offen bleiben, ob er in seiner Dienstzeit als Referendar und auch als Assessor "K" in der Zeit vom 31.07.1944 bis 13.08.1949 versicherungsfrei nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F. gewesen sei. Eine Nachversicherungspflicht der Beklagten scheitere jedenfalls daran, dass eine Versicherungsfreiheit während der in Frage kommenden Zeit schon deswegen bestanden habe, weil der Kläger sowohl als Gerichtsreferendar als auch als Assessor "K" im juristischen Vorbereitungsdienst zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung für den künftigen Beruf tätig gewesen sei. In diesen Fällen sei eine Nachversicherungspflicht wegen der Regelung des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO a.F. nicht gegeben. Auch der Umstand, dass der Kläger ab Juli 1940 als Gerichtsreferendar und ab 31.01.1944 bis zum Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst am 17.11.1946 nicht im Justizdienst, sondern im Kriegsdienst gewesen sei, ändere hieran nichts. Der Kläger habe während dieser Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis zur Justiz gestanden und sei ohne den Kriegsdienst zur Ausbildung für einen künftigen Beruf tätig gewesen. Auch durch die Ernennung des Klägers zum außer planmäßigen Beamten auf Widerruf mit Wirkung vom 31.01.1944 habe sich sein Status gegenüber der Justizverwaltung nicht verändert.
Mit seinem Beschluss vom 25.06.1987 hatte das BSG ausgeführt, die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Nachversicherungspflicht allein an die Zahlung von Gehalt an den betreffenden Beamten anknüpfe, sei weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig, da das BSG bereits mehrfach entschieden habe, dass ein vor dem 01. März 1957 aus dem Justizdienst ausgeschiedener Referendar (Assessor "K") für Zeiten, in denen er als Widerrufsbeamter Unterhaltszuschuss (Diäten) bezogen habe, nicht in der Rentenversicherung der Angestellten nachzuversichern sei.
Mit seiner am 04.06.1999 bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg eingegangenen Restitutionsklage wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts und den Beschluss des BSG. Er kritisiert, die vorgenommene Gleichsetzung von kriegstuenden Assessoren mit normalen Referendaren sei nicht akzeptabel. Er beruft sich auf Erlasse des Reichsminister der Justiz vom 22.12.1942 und 21.11.1953 , Art. 11 des Gesetzes vom 01.09.1953 sowie auf ein Schreiben der Beklagten vom 14.07.1977. Unter Bezugnahme auf ein am 17.03.1999 bei ihm eingegangenes Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts, in welchem unter Vorlage einer Gehaltsmitteilung der Oberjustizkasse Düsseldorf vom 24.02.1944 Ausführungen zur Höhe der von dem Kläger in den Jahren 1944 bis 1949 bezogenen Diäten bzw. Unterhaltszuschüssen gemacht werden, hat er vorgetragen, rechnerisch stehe der Erfassung der Nachversicherung nun nichts mehr entgegen. Die Beigeladene habe eine Auskunftspflicht über die an ihn bis August 1949 gezahlten Diäten. Die Beklagte müsse vom Rechtsnachfolger der Oberjustizkasse Düsseldorf Versicherungsbeiträge für 14 an ihn gezahlte Gehälter von seinerzeit 366,76 Reichsmark einziehen. In einem Versicherungsverlauf aus dem Jahre 1980 sei für die Jahre 1940 bis 1949 ein "Militärdienst" vermerkt.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er beantragt, das Verfahren wiederaufzunehmen und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.11.1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1983 zu verurteilen, ihn für die Zeit vom 01.02.1944 bis 30.04.1945 mit Beiträgen, welche aus einem monatlichen Bruttogehalt von 366,76 Reichsmark folgen, nachzuversichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akten der Beklagten sowie der Beigeladenen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und keine Einwände hiergegen erhoben hat (§ 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -; § 126 SGG).
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist abzuweisen.
Sie ist schon als unzulässig zu verwerfen (§ 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 589 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]), da sie nicht in der gesetzlichen Frist des § 586 Abs. 2 ZPO erhoben wurde. Nach § 586 Abs. 2 ZPO sind Wiederaufnahmeklagen fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils im Vorprozessunzulässig ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis eines Anfechtungsgrundes. Hinsichtlich dieser Frist besteht keine Verlängerungsmöglichkeit, keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1982 – 5a RKn 25/81 -) und keine Hemmung gemäß § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – (Thomas-Putzo, ZPO-Kommentar, 1998, § 586 Rdnr. 4). Nach Ablauf der hier unzweifelhaft zurückgelegten Frist soll der Rechtsfrieden Vorrang haben (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage 1998, § 179 Rdnr. 7).
Die Klage ist zudem unbegründet. Nur bei schwersten Mängeln (Nichtigkeitsklagen nach § 579 ZPO) oder bei unrichtigen Grundlagen (Restitutionsklage nach § 580 ZPO) gibt das Prozessrecht die Möglichkeit, ein rechtskräftiges Urteil durch eine Wiederaufnahmeklage zu beseitigen. Die in den §§ 579, 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe bzw. Restitutionsgründe sind nicht gegeben. Dies gilt auch für den in § 580 Nr. 7b ZPO genannten Restitutionsgrund. Dieser liegt vor, wenn ein Beteiligter eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine für ihn günstige Entscheidung herbeigeführt haben würde. Hier wird gefordert, dass eine die Vorentscheidung tragende Tatsachen feststellung bei Verwendung der Urkunde günstiger ausgefallen wäre. Um diese Feststellung treffen zu können, dürfen nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozess und der mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde – auch im Rahmen ihres frei zu würdigenden Beweiswertes – im Zusammenhang stehende Prozessstoff und als Beweismittel nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neue Urkunde berücksichtigt werden (Thomas-Putzo, a. a. O., § 580 ZPO Rdnr. 18). Insofern hat die Beklagte zu Recht bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Frage der Besoldung nicht entscheidungserheblich für die Frage der Nachversicherungsverpflichtung ist. Das BSG hat in seinem Beschluss vom 25.06.1987 ausdrücklich die nunmehr bestätigte Zahlung von Diäten unterstellt. Eine Kausalität zwischen dem Schreiben des Präsidenten des OLG Düsseldorf und der damaligen LSG- Entscheidung besteht daher nicht.
Der Kläger macht letztlich immer wieder deutlich, dass er die Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen sowie des Bundessozialgerichts für inhaltlich unzutreffend hält. Dies jedoch ist kein Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 179 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 11.08.2003
Zuletzt verändert am: 11.08.2003