Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.05.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Altersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte nach §§ 22 Abs. 4, 22 b Abs. 3 FRG.
Die am …1928 geborene Klägerin stammt aus Russland und war auch dort zuletzt Rentnerin. Sie lebt seit dem 20.01.1997 in der Bundesrepublik Deutschland und ist anerkannte Spätaussiedlerin. In Deutschland hat sie keine Pflichtbeiträge entrichtet. Vielmehr bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 20.01.1997 Altersrente. Die sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden Entgeltpunkte vervielfältigte sie gemäß § 22 Abs. 4 FRG mit dem Faktor 0,6. Aufgrund der Rentenberechtigung des Ehemannes unter Berücksichtigung von nach dem FRG anerkannten Zeiten kürzte die Beklagte diesen Wert nochmals so, dass sich für die Eheleute insgesamt für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 40 Entgeltpunkte ergaben. Unter Berücksichtigung der Höhe der Entgeltpunkte des Ehemannes entfielen auf die Klägerin 22,0803 Entgeltpunkte (Bescheide vom 17.02.1998 und 28.07.1998).
Die Klägerin griff die Kürzungen mit Widerspruch und Klage an, weil sie meinte, die zugrundeliegenden Vorschriften seien verfassungswidrig. Sie hat gerügt, es liege ein Verstoß gegen Artikel 116 GG vor. Diese Vorschrift enthalte für Vertriebene nicht nur ein Aufnahmeversprechen, sondern auch ein Integrationsversprechen. Daher gehe es nicht an, dass die Rente eines anerkannten Spätaussiedlers unabhängig von seiner Lebensleistung auf ein Sozialhilfeniveau beschränkt werde. Zudem beruhe auch eine FRG- Rente auf Eigenleistungen des Aussiedlers, so dass die Anwartschaft auch durch die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sei und die angegriffenen Vorschriften hiergegen verstießen.
Im klageabweisenden Urteil vom 29.05.2000 hat das Sozialgericht sich auf die Entscheidung des BSG vom 01.12.1999 – B 5 RJ 26/98 R – berufen. Das BSG habe die Verfassungsmässigkeit von § 22 Abs. 4 FRG bestätigt. Hinsichtlich der Gründe im Einzelnen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen diese am 26.06.2000 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 29.06.2000 beim Sozialgericht eingelegte Berufung.
Die Klägerin meint ergänzend, das vom Sozialgericht angeführte Urteil des BSG sei allein zu § 22 Abs. 4 FRG ergangen, es betreffe die 0bergrenzen des § 22 b FRG nicht. Diese seien in der Regel noch einschneidender als die 40%ige Kürzung der Entgeltpunkte. Im übrigen habe der 4. Senat des BSG Verfahren zu § 22 Abs. 4 FRG gem. Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt. Die Regelung des § 22 b FRG sei außerdem insoweit willkürlich, als sie die Rentenhöhe unabhängig von beruflicher Stellung und Dauer des Versicherungslebenskappe.
Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung weder erschienen ist noch vertreten war, beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des SG Köln vom 29.5.2000 aufzuheben und den Rentenbescheid der Beklagten vom 17.2.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.1998 dergestalt abzuändern, dass die Entgeltpunkte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten nicht um 40% gekürzt werden und dass die Rente der Klägerin ohne die Obergrenze von 40 Entgeltpunkten für ein Ehepaar neu festgestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe und die Gesetzeslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil diese ordnungsgemäss geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und sich zudem mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt hat.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf kürzungsfreie Berechnung ihrer Altersrente und damit – und so ist der Antrag der Klägerin bei verständiger Würdigung zu verstehen – keinen Anspruch auf höhere Altersrente hat.
Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist vorrangig zu prüfen, ob § 22 b Abs. 3 FRG Anwendung findet. Die Kürzung nach § 22 b Abs. 3 FRG führte zu einer weiteren Minderung der bereits mit 0,6 multiplizierten Entgeltpunkte. Die Kürzung der Entgeltpunkte durch § 22 Abs. 4 FRG beschwert die Klägerin daher nur dann, wenn die Kappung nach § 22 b Abs. 3 FRG unzulässig ist.
Dies ist indes nicht der Fall.
Gemäß § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG werden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt. Nach § 22 b Abs. 3 FRG werden bei Ehegatten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden gemäß § 22 b Abs. 3 Satz 2 FRG auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.
Die Beklagte hat diese Regelung zutreffend angewandt. § 22 b FRG wurde durch das Wachstums- und Beschäftigungsforderungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I, 1461) mit Wirkung vom 07.05.1996 eingeführt. Die Vorschrift gilt gemäß Art 6 § 4 b FANG für Berechtigte, die ab dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen haben, und damit für die Klägerin und ihren Ehemann.
Diese Norm ist nicht verfassungswidrig. Sie verstößt weder gegen Art. 116 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip noch gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 3 oder Art. 6 GG.
Die Begrenzungsregelung des § 22 b FRG beruht auf der Erwägung, dass über 50 Jahre nach Kriegsende ein hohes Rentenniveau für Spätaussiedler mit Zuzug ab dem 07. Mai 1996 nicht mehr zu rechtfertigen ist. Das Eingliederungsprinzip, das Jahrzehnte das FRG geprägt hat, ist damit durch den Grundsatz der Existenzsicherung bzw. durch das Bedürftigkeitsprinzip ersetzt worden (Verbandskommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung, Rdnr. 3 zu § 22 b FRG).
Aus Art. 116 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt kein sozialrechtlicher Anspruch, als kriegsfolgenbedingte Entschädigungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung FRG-Zeiten wie eine eigene Beitragsleistung in der Bundesrepublik Deutschland anzurechnen. Entgegen der Ansicht der Klägerin genießt das fremdrentenrechtliche Eingliederungsprinzip keinen verfassungsrechtlichen Rang. Aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich lediglich, wer Statusdeutscher ist. Ein Anspruch auf eine bestimmte Bemessung von FRG-Zeiten oder auf eine bestimmte Höhe einer Rente aus der Sozialversicherung lässt sich dieser Verfassungsnorm nicht entnehmen (BSG, Urt. vom 01.12.1999 – B 5 RJ 26/98 R – m. w. N).
§ 22 b Abs. 3 FRG verstößt nicht gegen das Sozialstaatsprinzip. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Gebotes läßt sich hieraus von vornherein keine Verpflichtung entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfG NJW 1990, 2869). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht – BVerfG – mit Beschluss vom 26. Januar 1977 (BVerfGE 43, 213, 226 ff.) ausgeührt, dass es sich bei dem Kreis der Vertriebenen und Flüchtlinge um eine sozial besonders schutzwürdige Gruppe handelt, und der Gesetzgeber unter diesen Umständen nach dem Sozialstaatsgebot verfassungsrechtlich zur sozialpolitischen Aktivität verpflichtet ist. Dieser derart beschriebenen Aufgabe wird der Gesetzgeber jedoch gerecht: Die durch § 22 b Abs. 3 FRG gewährleistete Rentenhöhe orientierte sich an der Eingliederungshilfe des § 418 SGB III (Verbandskommentar a.a.0. Rdnr. 3 zu § 22 b FRG). Auf die Eingliederungshilfe sind nach § 421 SGB III die Vorschriften des SGB III über die Arbeitslosenhilfe anzuwenden, wobei von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 60 % der Bezugsgröße auszugehen ist. Damit ist ein Rentenanspruch, der in der Regel Bedürftigkeit abwenden kann, garantiert und dem Sozialstaatsgebot ist genügt.
Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG liegt nicht vor. Die Klägerin hat keine in der Bundesrepublik erworbenen Beitragszeiten, ihre Rentenberechtigung beruht ausschließlich auf nach dem FRG anerkannten Zeiten. Damit ist bereits fraglich, ob die Klägerin sich auf den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann. Zwar ist der Eigentumsschutz für Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, seit langem anerkannt. Dies gilt grundsätzlich auch für nicht auf Beitragsleistungen beruhenden Positionen; denn geschützt ist die sozialversicherungsrechtliche Position insgesamt. Renten und Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen, so dass die einzelnen Elemente nicht losgelöst voneinander behandelt werden können (BVerfGE 58, 81, 109). Indes verzichtet das BVerfG keinesfalls darauf, dass die sozialversicherungsrechtliche Position auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Versicherten beruhen muss. Der Zusammenhang mit der eigenen Leistung ist als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt. Demgemäß unter fallen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Ansprüche auf Sozialleistungen, die ausschließlich darauf beruhen, dass der Staat sie in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch das Gesetz eingeräumt hat, nicht dem Schutz des Art. 14 GG (BVerfGE 69, 272 ff., 301). Mit der Entscheidung des BSG vom 01.12.1999 – B 5 RJ 26/98 R – dürfte daher ein ausschließlich auf der Anerkennung von FRG-Zeiten beruhender Rentenanspruch nicht durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sein.
Jedenfalls aber würde eine Reduzierung auf 40 Entgeltpunkte noch innerhalb einer Inhalts- und Schrankenbestimmung stehen, falls man auch auschließlich nach dem FRG erworbene Rentenansprüche unter den Eigentumsbegriff fassen könnte. Denn angesichts der Tatsache, daß es sich um einen ohne Beitragsleistung erworbenen Rentenanspruch handelt, hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitgrundsatz, wenn er durch Sparmaßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen will (so auch Thüringer LSG, Urt. v. 27.4.2000 – L 2 RA 610/90 -).
Diesem Ergebnis steht daher auch der Vorlagebeschluß des BSG vom 16.12.1999 – B 4 RA 49/98 R- nicht entgegen. Dort klagte eine Aussiedlerin, die neben ihren FRG-Zeiten noch Beitragszeiten nach der RVO bzw. dem SGB VI von Dezember 1990 bis April 1997 zurückgelegt hatte. Der 4. Senat des BSG hat bei einer derartigen Fall konstellation die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG für verfassungswidrig gehalten. Er hat allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, er gehe davon aus, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber gleichermaßen in der Frage, ob er eine Zuordnung von Personen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch ohne dort originär durch Beiträge Versicherte überhaupt vornehme, als auch bezüglich der Ausgestaltung einer derartigen Zuordnung im einzelnen zunächst grundsätzlich frei sei. Erst wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Grundsatzentscheidung getroffen und dem Einzelnen hinreichend verfestigte rentenrechtliche Positionen zugewiesen habe, sei deren Inhalt nur noch unter Beachtung der sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Bindungen einer Änderung zugänglich. Den entscheidenden Mangel der neuen Bestimmungen des FRG sieht der 4. Senat allerdings darin, dass diese sich nicht allein zukunftsgerichtet auf die Integration der Neuzugänge beschränken, sondern auch die Inhaber bereits erworbener Anwartschaftsrechte erfassen und diese ohne bereichsspezifischen Anlass und unter Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit ungerechtfertigt sowie unverhältnismäßig benachteiligen. Der 4. Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zuordnung der dortigen Klägerin zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem für ihn von entscheidender Bedeutung sei.
Demgegenüber ist die Klägerin nicht einmal durch eine einzige Beitragszahlung Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung geworden. Der Gesetzgeber hätte ihre soziale Sicherung auch gänzlich anders, beispielsweise durch die Gewährung von steuerfinanzierten Mitteln der Sozialhilfe regeln können. Jedenfalls für Berechtigte, deren Rentenanspruch allein auf FRG-Zeiten beruht, sind die Überlegungen des BSG vom 16.12.1999 daher nicht einschlägig.
Aus diesem Grunde scheidet auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (so auch Thüringisches LSG a.a.O.). Zwar ist es nach dieser Vorschrift unzulässig, ohne sachlichen Grund wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (allgemein zu Art. 3 Abs. 1 GG Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, 5. Auflage 2000, Rdnr. 7, 15 zu Art. 3). Im klassischen, d.h. durch einen Austausch von Beiträgen und Leistungen geprägten Rentenversicherungssystem, mag es hiernach unzulässig sein, völlig verschiedene wirtschaftliche Lebensleistungen durch Kappungsgrenzen gleichzubehandeln. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Leistungen handelt, die zur Beseitigung von Bedürftigkeit auf ausschließlich staatlicher Fürsorge beruhen.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß für Ehegatten nach § 22 b Abs. 3 Satz 1 FRG höchstens 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt, während eine Einzelperson 25 Entgeltpunkte erhalten kann.
Soweit Eheleute gegenüber Ledigen benachteiligt werden, ist Art. 3 Abs. 1 GG vorrangiger Prüfungsmaßstab, jedoch wird die dem Gesetzgeber nach dem allgemeinen Gleichheitssatz zustehende Gestaltungsfreiheit durch die Norm des Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt. Verheiratete dürften jedenfalls nicht deswegen, weil sie verheiratet sind, benachteiligt werden, insbesondere auch nicht geringere staatliche Leistungen erhalten als Ledige. Unabhängig davon kann allerdings die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft Anknüpfungspunkt für belastende Rechtsfolgen sein, sofern dadurch die Ehe nicht diskriminiert wird (BVerfGE 75, 383 ff. (393).
§ 22 b FRG verletzt auch nach diesen Maßstäben den Gleichheitssatz nicht. Für die unterschiedliche Behandlung zwischen Ledigen und Verheirateten bestehen hinreichende Gründe. Denn das Gesetz geht zutreffend davon aus, dass bei Eheleuten wegen des Wirtschaftens aus einem Topf der Bedarf entsprechend geringer ist (Verbandskommentar a.a.0. Rdnr. 3 und 6 zu § 22 b FRG). Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die bei Sozialleistungen, deren vorrangiger Zweck die Verhinderung von Bedürftigkeit ist, üblich und zulässig ist (vgl. z. B. § 193 Abs. 2 SGB III, 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Verfassungsmäßigkeit von § 22 b FRG wurde auch vom Thüringischen LSG (a.a.O.) und vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 26.10.2000 – L 12 RA 2663/99 – bestätigt. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt noch nicht vor, so dass der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen hat.
Erstellt am: 13.08.2003
Zuletzt verändert am: 13.08.2003