Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte oder die Beigeladene für den Kläger als Rentenversicherungsträger sachlich zuständig ist.
Der im … 1950 geborene Kläger war vom 15. Juni bis zum 30. November 1983 im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung als Mikroverfilmer von Krankenakten im Universitätsklinikum M … (Arbeitgeberin) versicherungspflichtig beschäftigt. Dort hatte er nach eigenen Angaben ärztliche Unterlagen zu sichten, zu sortieren und anschließend zu verfilmen. Die Entlohnung erfolgte nach Gehaltsgruppe IX b des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT); Rentenversicherungsbeiträge wurden zur Arbeiterrentenversicherung abgeführt. Seitdem geht der Kläger keiner Beschäftigung mehr nach. Von 1991 bis 1999 pflegte er nach eigenen Angaben seinen pflegebedürftigen Vater und nahm 1993/1994 an einer beruflichen Orientierung für Langzeitarbeitslose mit integriertem Praktikum teil.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2000 stellte die Beklagte die Daten verbindlich fest, die im Versicherungsverlauf des Klägers bis zum 31. Dezember 1993 gespeichert waren. Die Zeit vom 15. Juni bis zum 30. November 1983 merkte sie in der Arbeiterrentenversicherung vor.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und teilte mit, dass die Klärung seines Versicherungsverlaufs "über den zuständigen Versicherungsträger BfA erfolgen" werde.
Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft der DAK in Münster vom 29. August 2000 ein, wonach die Beschäftigung vom 15. Juni 1983 bis zum 30. November 1983 arbeiterrentenversicherungspflichtig gewesen sei. Während des Widerspruchverfahrens erkannte die Beklagte mit Feststellungs bescheid vom 05. Dezember 2000 die Zeit vom 13. September 1993 bis zum 09. April 1994 als Pflichtbeitragszeit für eine berufliche Ausbildung an und ordnete sie der Arbeiterrentenversicherung zu. Die Zeit vom 15. Juni 1983 bis zum 30. November 1983 beließ sie in der Rentenversicherung der Arbeiter.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2001 als unzulässig zurück: Der Bescheid vom 29. Mai 2000 sei am selben Tage bei der Post eingeliefert worden und gelte am 01. Juni 2000 als bekannt gegeben. Die einmonatige Widerspruchsfrist sei am Montag, den 03. Juli 2000, abgelaufen, so dass der Widerspruch vom 07. Juli 2000 verfristet sei.
Hiergegen hat der Kläger am 07. März 2001 Klage vor dem Sozialgericht Münster (SG) erhoben und geltend gemacht, dass seine Beschäftigung vom 15. Juni bis zum 30. November 1983 überwiegend geistig geprägt und des halb als Angestelltentätigkeit zu qualifizieren sei. Dies habe ihm die DAK nach einer vorausgegangen Betriebsprüfung bestätigt. Dem hat die Beklagte widersprochen und ergänzend mitgeteilt, dass sie selbst für alle Mikroverfilmer, die bei ihr beschäftigt seien, Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichte.
Zur Sachaufklärung hat das SG eine Stellungnahme der DAK vom 31. Oktober 2001, den Arbeitsvertrag des Klägers vom 29. Juli 1983 sowie eine Tätig keitsdarstellung des Sachgebietsleiters für den Bereich Mikroverfilmung im Universitätsklinikum M., H. B., eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 18, 22 und 27 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 26. Februar 2002 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Beklagte sei für die Rentenangelegenheiten des Klägers sachlich zuständig, weil seine letzte Beschäftigung als Mikroverfilmer im Universitätsklinikum M. der Arbeiterrentenversicherung zuzuordnen sei. Diese Tätigkeit sei in erster Linie durch körperliche und kaum durch geistige Arbeiten geprägt gewesen. Denn aus der Aufgabenbeschreibung des Sachgebietsleiters B. ergebe sich, dass er Krankenakten mechanisch aufbereiten, Fremdkörper wie Büroklammern oder Heftstreifen entfernen, beschädigte Belege herrichten und Doppelbelege entfernen musste. Dies seien keine geistigen oder büromäßigen Tätigkeiten gewesen. Unerheblich sei deshalb, dass ihn die Arbeitgeberin nach Gehaltsgruppe IXb BAT entlohnt habe.
Nach Zustellung am 06. März 2002 hat der Kläger gegen diese Entscheidung am 04. April 2002 Berufung eingelegt: Als Mikroverfilmer im Universitätsklinikum M. habe er Daten festgehalten, "die für den Informationsfluss in der Medizin notwendig seien", und Krankenakten nach vorgegebenen Ordnungskriterien aufbereitet. Hierbei habe er Arztbriefe mit Diagnosen selektiert, Doppelbelege entfernt sowie Fieber- und Liquorberichte, Diagnosen und Arzneiverabreichungen gesammelt. Es habe sich dabei um überwiegend lesende Tätigkeiten gehandelt, die geistig geprägt gewesen seien. Im Übrigen sei das Stammpersonal des Universitäts klinikums M., das in der Datenerfassung und in der Filmkontrolle gearbeitet habe, bei der Beigeladenen versichert gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26. Februar 2002 abzuändern, die Bescheide vom 29. Mai 2000 und 05. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 02. Februar 2001 aufzuheben und die Beigeladene zu verpflichten, die Zeiten ab dem 15. Juni 1983 in der Rentenversicherung der Angestellten vorzumerken und ihm einen neuen Feststellungsbescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich in ihrer Berufungserwiderung im Wesentlichen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hält das erstinstanz liche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat vom Universitätsklinikum M. die Arbeitsanweisung 5/84 für die Mikroverfilmung von Krankengeschichten beigezogen (Bl. 59 bis 66 der Gerichtsakte) und den ehemaligen Sachgebietsleiter im Universitätsklinikum M., H. T., als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Oktober 2002, Bl. 54 bis 56 der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: … ) verwiesen. Beide Akten sowie die Streitakten des SG Münster aus den Verfahren S 3 Ar 242/82, S 3 Ar 308/82, S 3 Ar 193/84, S 5 Ar 82/92 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), weil sie rechtmäßig sind. Er hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass seine Zeiten ab dem 15. Juni 1983 in der Rentenversicherung der Angestellten vorgemerkt werden.
Der Bescheid vom 29. Mai 2000 ist nicht bindend geworden (§ 77 SGG). Denn der Kläger hat den Bescheid – entgegen der Ansicht der Beklagten – fristgerecht innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe mit dem Widerspruch angefochten (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Wann der Bescheid dem Kläger zugegangen ist, konnte nicht mehr ermittelt werden. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift nicht ein, weil der Bescheid automatisch durch das EDV-System der Beklagten erstellt und die Absen dung deshalb nicht in der Verwaltungsakte vermerkt worden ist. Fehlt der Vermerk über den Tag der Aufgabe, kann der Zugang nicht fingiert werden (von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. 2001, § 37 Rn. 12). In diesen Zweifelsfäl len muss die Beklagte den Zugangszeitpunkt nachweisen (§ 37 Abs. 2, 2. HS SGB X; LSG Schleswig, Urteil vom 27. November 1987, Az.: L 1 Kg 4/86, Breithaupt 1988, 424, 425), wenn sie sich auf die Versäumung der Widerspruchsfrist und die Bestandskraft des Verwaltungsaktes berufen will. Den Nachweis, dass der Feststellungsbescheid vom 29. Mai 2000 dem Kläger vor dem 07. Juni 2000 zugegangen ist, hat die Beklagte nicht erbracht, so dass der Widerspruch vom 07. Juli 2000 rechtzeitig erhoben worden ist und den Eintritt der Bestandskraft verhindert hat.
In formeller Hinsicht sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Sie sind durch die Beklagte als sachlich zuständigem Rentenversicherungsträger erlassen worden.
Welcher Rentenversicherungsträger sachlich zuständig ist, bestimmt sich nach § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, soweit im Dritten Kapitel des SGB VI oder in den Vorschriften über die Kontoführung nichts anderes geregelt ist (§ 126 Abs. 4 SGB VI). Aus den Vorschriften des 3. Kapitels des SGB VI (hier: §§ 131, 135, 139, 140 bzw. 142 SGB VI) ergibt sich keine Sonderzuständigkeit. Als die Beklagte die angefochtenen Bescheide im Jahre 2000 erließ, existierten auch keine Sonderbestimmungen für die Kontoführung, weil § 16 der 2. Datenerfassungsverordnung (DEVO) ab dem 01. Januar 1999 durch die Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) ersetzt worden ist, in der Vorschriften über die Kontoführung nicht mehr enthalten sind. Seit dem 01. Juli 2001 bestimmt § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV), dass für die Kontoführung der Rentenversicherungsträger zuständig ist, der (allgemein) für die Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig ist. Das bedeutet, dass sich die Kontoführung – man gels anderer spezialgesetzlicher Bestimmungen – nach den eigentlichen Zuständigkeitsregelungen des SGB VI richtet. Die Zuständigkeit erfasst alle Aufgaben, die mit der Versicherung zusammenhängen, also das Führen des Versicherungskontos, die Erteilung von Rentenauskünften und die Bearbeitung von Rentenanträgen.
Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Rentenversicherungsträgers auch nach Beendigung einer versicherungs pflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erhalten, solange nicht ein anderer Rentenversicherungsträger aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit ausschließlich zuständig wird. Zuletzt war der Kläger im Universitätsklinikum M. versicherungspflichtig beschäftigt, so dass es für die Zuständigkeitsfrage darauf ankommt, ob die Beschäftigung des Mikroverfilmers als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit anzusehen ist. Unerheblich ist deshalb, ob sich die beruflichen Weiterbildungen, an denen der Kläger danach teilgenommen hat, auf einen Angestelltenberuf bezogen und wie seine Pflegetätigkeit einzuordnen ist.
Bei der Prüfung, ob ein Arbeitnehmer zu den Arbeitern oder zu den Ange stellten gehört, ist nach der sog. "Fünf-Stufen-Lehre" vorzugehen, wobei auf die jeweils nächste Stufe erst übergegangen werden darf, wenn auf der vorangegangenen Stufe keine Entscheidung möglich ist (BSG, Urteile vom 24. Oktober 1978, Az.: 12 RK 60/76, BSGE 47, 106, 107 und vom 11. Dezember 1987, Az.: 12 RK 6/86, SGb 1988, 558, 559; Grintsch in: Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl. 2003, § 128 Rn. 12; Niesel in: Kasseler Kommentar, Stand: April 2002, § 133 Rn. 4f.):
Auf der ersten Stufe ist zu untersuchen, ob der Beschäftigte zu einer der Gruppen gehört, die in § 133 Abs. 2 SGB VI (früher: § 3 Abs. 1 AVG) aufgezählt sind. Die Tätigkeit des Mikroverfilmers gehört weder zur Gruppe der technischen Angestellten (Nr. 2) noch zur Gruppe der Büroangestellten (Nr. 3). Die anderen Berufsgruppen kommen von vornherein nicht in Betracht.
Die Einordnung als technischer Angestellter iSd. § 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI scheidet aus, weil der Kläger keinesfalls in gehobener oder höherer Stellung tätig war (vgl. BSG, SGb 1988, 558, 559). Büroangestellte (Nr.3) sind Beschäftigte, die büromäßige Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 28. September 1956, Az.: 3 RK 32/55, BSGE 4, 17, 20) ausüben, d.h. solche, die typischerweise mit Mitteln der Bürotechnik (Schreibmaschine, Tonbandgeräte, Fax, PC) erledigt werden (Niesel, a.a.O., § 133 Rn. 9). Die Frage, ob eine Tätigkeit den Büroarbeiten zuzurechnen ist, beurteilt sich nach der Art der Tätigkeit und nicht nach dem Ort, an dem sie verrichtet werden (BSG, Urteil vom 04. Dezember 1957, Az.: 1 RA 118/55, SozR Nr. 1 zu § 3 AVG). Es ist also unerheblich, dass der Kläger im Verwaltungsbereich des Universitätsklinikums M. arbeitete und (offenbar) nicht zu einer gesonderten Abteilung gehörte, in der überwiegend gewerbliche Arbeiten ausgeführt wurden. Fraglich ist aber bereits, ob der Raum, in dem der Kläger Aktenmaterial verfilmte, unter den Begriff des "Büros" subsumiert werden kann. Denn Büros sind Betriebsräume, in denen primär Schriftwechsel erledigt und Bücher, Listen sowie Register nur sekundär bearbeitet werden (BAG, Urteil vom 14. Februar 1962, 4 AZR 484/60, BAGE 12, 275, 276). Die Tätigkeit als Mikroverfilmer ist aber schon ihrer Art nach keine Büroarbeit (vgl. BAG, a.a.O. zum Beruf des Lichtpausers). Denn der Kläger führte keinen Schriftwechsel, sondern lediglich (anspruchslose) Protokolle über die Verfilmung und setzte dabei keine (typischen) Mittel der Bürotechnik ein.
Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob die Beschäftigung in der Verordnung zur Bestimmung von Berufsgruppen der Angestelltenversicherung vom 08. März 1924 aufgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, weil die Technik der Mikroverfilmung erst nach Erlass der Verordnung entwickelt worden ist.
Auf der dritten Stufe ist zu erforschen, ob die Beschäftigung nach allgemeiner Verkehrsauffassung zur Gruppe der Arbeiter oder der Angestellten gehört.
Unter der Verkehrsauffassung ist die Ansicht der beteiligten Berufskreise und der interessierten Öffentlichkeit (Gewerkschaften, Arbeitgeber etc.) zu verstehen, wobei es auf das gesamte Bundesgebiet ankommt (BSGE 47, 106, 107f.; BSG, SGb 1988, 558, 560; Niesel, a.a.O., § 133 Rn. 17). Für die Bildung einer Verkehrsauffassung sind die bundesweit geschlosse nen Tarifverträge von entscheidender Bedeutung, wenn sie auf einer lang jährigen beständigen Praxis beruhen und eine bundesweite Übereinstimmung erkennen lassen (BSG, SGb 1988, 558, 560; Niesel, a.a.O.). Besteht eine solche Tarifpraxis nicht, ist dies ein gewisses Indiz dafür, dass keine Verkehrsanschauung besteht (BSG, a.a.O.).
Für die Klassifizierung als Angestellter spricht, dass das Stammpersonal des Universitätsklinikums M., das in der Datenerfassung und in der Filmkontrolle arbeitet, nach Angaben des Klägers bei der Beigeladenen versichert ist und die Tätigkeit des Klägers nach dem Bundesangestelltentarifvertrag entlohnt wurde. Dagegen spricht freilich, dass gleich zeitig Sozialversicherungsbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung abgeführt worden sind, und die Einzugsstelle dies für richtig erachtet. Auch die Beklagte führt – als Arbeitgeberin – für die bei ihr beschäftigten Mikroverfilmer Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung ab, was die Bei geladene für zutreffend hält. Dem hat sich schließlich auch die Vorinstanz angeschlossen. Insgesamt spricht etwas mehr für als gegen die Verkehrsauffassung, dass Mikroverfilmer der Arbeiterrentenversicherung zu zuordnen sind. Eindeutig ist dies allerdings nicht, zumal der Mikroverfilmerberuf weder im BAT noch im MTL für die Arbeiter der Länder bzw. der Gemeinden erwähnt wird, was gerade ein Indiz für eine fehlende Verkehrsauffassung ist.
Auf der vierten Stufe ist zu prüfen, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig (= Angestellter) oder überwiegend körperlich (= Arbeiter) geprägt ist. Bei einer Vermischung von geistiger und körperlicher Beschäf tigung kommt es darauf an, ob das Gesamtbild von geistiger oder körperlicher Arbeit bestimmt war (Grintsch, a.a.O., § 128 Rn. 12). Von geistiger Arbeit ist das Gesamtergebnis hauptsächlich bestimmt, wenn das geschuldete und erzielte Arbeitsergebnis überwiegend in der Behandlung und Lösung technischer Probleme ohne anschließende handwerkliche Umsetzung oder in der Wahrnehmung kaufmännischer, beratender oder leitender Tätig keiten liegt und körperliche Arbeiten dabei nur eine untergeordnete Rolle spielen (BSG, SGb, 1988, 558, 560; Eicher/Hasse/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Stand: Mai 2002, § 133 Anm. 12; Grintsch, a.a.O.).
Die Arbeit des Klägers als Mikroverfilmer war überwiegend körperlich-mechanisch bestimmt. Dies gilt vor allem für das Entfernen von Fremdkör pern in den Krankenakten (Büroklammern, Heftzwecken etc.), das Herrich ten oder Glätten beschädigter Belege und das Entfernen von Doppelbele gen. Der Vorgang des Verfilmens war ebenfalls mechanisch geprägt. Dass der Kläger das Ergebnis der Verfilmung später auf Lesbarkeit und Voll ständigkeit kontrollierte und hierfür die Mikrokopien lesend "überflie gen" musste, gibt dieser Arbeit noch kein "geistiges Gepräge". Dasselbe gilt für das Aussondern von Doppelbelegen. Denn der Kläger musste dabei keine medizinischen Informationen aufnehmen und geistig in irgendeiner Weise umsetzen. Soweit der Kläger den Filmvorgang nach vorgegebenen Protokollblättern und Schlüsselnummern selbständig protokollierte, liegt darin keine "geistige" Arbeit, zumal die Stammdatenerfassung (Name, Wohnort, Fundort, Stammnummer etc.) nach Angaben des Zeugen T. durch fest angestellte Arbeitskräfte erfolgte. Das Sortieren der Krankenakten nach Anamnese, Röntgenbefunden und Arztbriefen mag "geistig" bestimmt sein, gibt der Arbeit des Klägers aber keinesfalls das Gepräge, weil die Akten nach Aussage des Zeugen T. zu 95% geordnet in die Mikroverfilmung kamen und deshalb nicht sortiert werden mussten.
Da die Tätigkeit des Klägers als Mikroverfilmer auf der vierten Prüfungsstufe eindeutig der Arbeiterrentenversicherung zuzuordnen ist, war die Beklagte für den Erlass der angefochtenen Bescheide sachlich zustän dig. Daraus folgt gleichzeitig, dass die angefochtenen Bescheide auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Folglich ist die Beigeladene auch nicht verpflichtet, die Zeit ab dem 15. Juni 1983 in der Rentenversicherung der Angestellten vorzumerken und dem Kläger einen neuen Feststellungsbescheid zu erteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Vor aussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 13.08.2003
Zuletzt verändert am: 13.08.2003