Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07. Mai 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung infolge der Tötung ihres Ehegatten bei einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin ist die Witwe des am …1954 geborenen und am 20.09.1986 tödlich verunglückten A … J … (J.), von dem sie seit Ende 1984 getrennt lebte und mit dem sie eine gemeinsame Tochter hatte. J. fuhr am 20.09.1986 mit seinem Renault Fuego auf der L … Straße in E …/ Belgien, wo er im Unfallzeitpunkt seinen Wohnsitz hatte, offensichtlich wegen Übermüdung gegen einen Baum und verstarb gegen 7.15 Uhr.
Die Klägerin meldete am 19.03.1993 den Unfall beim Versicherungsamt der Stadt A … als Wegeunfall, weil sich J. am 20.09.1986 auf der Heimfahrt von B …, wo er für die Firma Industrie- und Rohrleitungsbau S … G … in A … Montagearbeiten ausgeführt habe, befunden habe. Die Klägerin legte Versicherungsnachweise der G … Stahlbau GmbH, wonach J. dort bis zum 19.09.1986 angemeldet war, und Ersatz-Versicherungsnachweise der S … G …, jetzt M … (M.) vor, wonach J. dort vom 01.08. bis 19.09.1986 beschäftigt gewesen war. Die Klägerin trug hierzu vor, im Unfallzeitpunkt habe sie von J. getrennt gelebt, weil dieser ein Verhältnis mit M. gehabt habe. Am Abend des 19.09.1986 habe J. mit ihr – der Klägerin – telefoniert, weil er am 20.09.1986 seine Tochter gegen 8.00 Uhr morgens habe abholen wollen. Ihrer Ansicht nach habe durch die Firma G … eine Überforderung des J. stattgefunden. Auf rückständigen Lohn angesprochen habe M. jedoch behauptet, J. habe schon zu viel Vorschuß für die letzte Tätigkeit erhalten. Dieses Gespräch habe einen Tag nach dem Tod von J. stattgefunden. Unterlagen seien von M. ebenfalls nicht zu erhalten gewesen, so daß zunächst die Stellung eines Entschädigungsantrages als aussichtslos angesehen worden sei, was auch anwaltlichem Rat und den Auskünften der LVA entsprochen habe.
Die Beklagte zog die Unterlagen über den Unfall der Gendarmerie E …/R … bei und holte eine Auskunft der G … Stahlbau GmbH ein. Diese teilte unter dem 07.05.1993 mit, J. sei am 18.07.1986 erkrankt und habe seitdem die Arbeit nicht wieder aufgenommen, so daß es sich nicht um einen betrieblichen Wegeunfall gehandelt haben könne. Die Beklagte holte weiter Auskünfte der Krankenversicherungsträger ein. Insoweit bescheinigte die AOK E … Versicherungszeiten für den 24.03. bis 19.09.1986 und die AOK für die Stadt A … eine Mitgliedschaft bis zum 17.06.1985. Ferner beantragte die Beklagte die Vernehmung der M. durch die Landeshauptstadt M … Mit Schreiben vom 08.04.1995 gab M. an, es sei ziemlich unwahrscheinlich, daß sich J. am 19.09.1986 auf der Heimfahrt von einer Montagebaustelle befunden habe, da auf den meisten Montagebaustellen, für die ihre damalige Firma tätig gewesen sei, nur von Montag bis Freitag gearbeitet worden sei. Angaben über den Ort und die Dauer der Montagebaustelle könnten mangels Unterlagen nicht mehr gemacht werden.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.1995 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, weil sich nicht feststellen lasse, daß sich J. zum Unfallzeitpunkt auf einem Weg von einer Montagestelle nach Hause befunden habe.
Die Klägerin legte am 12.10.1995 Widerspruch ein und machte geltend, M. habe J. erst drei Wochen nach seinem Tod angemeldet und genügend Überlegungszeit gehabt, was sie nunmehr aussagen müsse. Sie sei jedoch im Zeitpunkt des Unfalls die Arbeitgeberin von J. gewesen und dieser sei von einer für sie ausgeführten Montage am Unfalltag zurückgekehrt. Ein Feuerwehrmann aus E … habe in dem Pkw eine Kaffeemaschine, blutbeschmierte Kopfkissen und jede Menge Werkzeug gesehen. Hieran könne sich auch ein weiterer Unfallzeuge erinnern. Eine weitere Zeugin namens M … R … habe eine Reisetasche in dem Pkw gesehen, in welcher sich immer das Bettzeug von J. befunden habe. Die Klägerin legte ferner eine Mitgliedsbescheinigung der AOK R … vor, wonach J. vom 01.08.1986 bis 19.09.1986 ihr Mitglied und Arbeitgeberin S … G … gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil sich nicht ausschließen lasse, daß es sich bei dem Weg um einen Ab- oder Umweg gehandelt oder dieser privaten Interessen gedient und daher eine Unterbrechung des Heimweges bedeutet habe.
Die Klägerin hat am 10.10.1996 vor dem Sozialgericht – SG – Aachen Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Sie hat ferner geltend gemacht, der Unfall habe sich einige 100 m von der Wohnung des J. in L … ereignet. Ausgehend von der zurückgelegten Zeit mit dem Pkw von B … nach L … sei davon auszugehen, daß J. die Autobahn benutzt und in A …-L … die Autobahn verlassen habe, um alsdann über die Landstraße durch L …b … über den "Kleinen Zoll" weiter zu fahren. Die Fahrt müsse daher als Rückfahrt von dem Montageeinsatz in B … gewertet werden. Sie hat weiterhin eine eidesstattliche Versicherung der M … P …, die von J. geschieden ist und mit diesem einen gemeinsamen Sohn hatte, vom 27.11.1995 vorgelegt, auf welche Bezug genommen wird.
Das SG hat zunächst die Klägerin angehört – insoweit wird auf die Niederschrift vom 06.05.1997 Bezug genommen – und sodann Auskünfte der G … Stahlbau GmbH, der AOK R … und des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingeholt. Letzterer hat unter dem 22.08. und 07.10.1997 angegeben, daß die Unterlagen keine Benutzung von Transitstrecken durch J. am 19./20.09.1986 ergeben habe. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, daß J. im September 1986 die DDR passiert habe, hierüber aber kein Nachweis vorhanden sei. Die G … Stahlbau GmbH hat unter dem 27.05.1997 mitgeteilt, daß ihr nur noch die Sozialversicherungsmeldungen über J. vorlägen. Die AOK R … hat unter dem 04.07.1997 angegeben, M. habe J. mit falschem Geburtsdatum für die Zeit vom 01.08. bis 19.09.1986 angemeldet; warum die An- und Abmeldung nach dem Tod von J. erfolgt seien, könne nicht erklärt werden. Als weitere Arbeitnehmer der Firma seien F … H …, S … F …, D … R …, A … C … und R … S … gemeldet gewesen.
Das SG hat sodann die Zeugen C …, M … und R … vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.05.1998 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 07.05.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zum einen habe die Beweisaufnahme ergeben, daß J. nicht als oder wie ein Arbeitnehmer, sondern wie ein Selbständiger im Rahmen der Tätigkeit für die Zeugin M … tätig geworden sei. Zum anderen lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß er sich im Unfallzeitpunkt tatsächlich auf der Heimfahrt von einer Montagestelle in B … befunden habe.
Gegen das ihr am 11.08.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.08.1998 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, noch unter dem 11.11.1986 habe die Firma G … dem Mitarbeiter S … F … ein Zeugnis ausgestellt, woraus folge, daß M. für die Dauer von mindestens zwei weiteren Monaten nach dem Tod des J. das Unternehmen geführt habe. Ferner existiere noch eine Quittung vom 14.11.1986 sowie ein Versicherungsnachweis bezüglich des S … F … für die Zeit vom 01.09. bis 07.10.1986. J. sei ebenfalls bei M. beschäftigt gewesen, gegen über der er auch in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe. Die Löhne seien durch M. selbst ausgerechnet worden, was ein wichtiges Indiz für ein Abhängigkeitsverhältnis sei. Am 19.09.1986 seien Montagearbeiten auf dem Gelände der Firma BKB-B …-Kohle-Bergwerke AG in H … verrichtet worden, wobei F … zugegen gewesen sei. Üblicherweise hätten F … und J. freitags nachmittags gemeinsam die Baustelle verlassen. Am Freitag, dem 19.09.1986, sei die Situation jedoch anders gewesen, weil J. die Spätschicht zu fahren gehabt habe. Daher liege es nahe, daß J. nach Beendigung der Schicht die Rückreise nach A … gegen 22.30 Uhr angetreten habe. Die Entfernung zwischen B … und A …-L … betrage exakt 490,5 km, was bei flüssigem Verkehr ein Eintreffen gegen 4.00 Uhr ermöglicht habe. Üblicherweise hätten die spät abreisenden Mitarbeiter jedoch ein oder zwei Stunden auf der Autobahn ausgeruht, bevor der Rückreiseverkehr begann.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Aachen vom 07.05.1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.1996 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die auf die Gewährung von Hinterbliebenenrente beschränkte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die Klage nach Durchführung umfassender und sorgfältiger Ermittlungen zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zusteht.
Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung – RVO -, weil sich das als Versicherungsfall geltend gemachte Ereignis vor dem die RVO ablösenden Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung) – SGB VII – ereignet hat (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes – UVEG -, § 212 SGB VII).
Hinterbliebenenrente ist der Witwe bei Tod des Ehemannes durch Arbeitsunfall zu gewähren (§ 589 Abs. 1 Nr. 3 RVO). Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Ein Unfall auf einem mit den genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gilt unter den Voraussetzungen des § 550 RVO ebenfalls als Arbeitsunfall.
J. ist aber weder nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO als Arbeitnehmer für M. noch nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO wie ein solcher für letztere tätig geworden. Für eine versicherte Beschäftigung i.S.d. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO ist grundsätzlich die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers erforderlich, die sich in der Unterwerfung unter dessen Weisungsrecht nach Art, Dauer, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zeigt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nrn. 1, 4, 13 m.w.N.). § 539 Abs. 2 RVO setzt voraus, daß eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit ausgeführt worden ist, die unabhängig von den Beweggründen des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG SozR 3- 2200 § 539 Nrn. 15, 16 m.w.N.; Krasney, Unfallversicherungsschutz "wie ein Beschäftigter", Die Betriebskrankenkasse 1994, S. 363 ff.). Es bedarf für die Annahme einer Tätigkeit i.S.d. § 539 Abs. 2 RVO nicht einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen (Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung – Gesetzliche Unfallversicherung -, 12. Aufl., § 2 SGB VII Rdn. 841 m.w.N.). Ebensowenig sind die Beweggründe des Handelns für den Versicherungsschutz von Bedeutung (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16).
Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen ist der Senat jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß J. nicht in dieser Weise in den Betrieb der Zeugin M. eingegliedert oder zumindest arbeitnehmerähnlich für diese tätig geworden ist, sondern als oder wie ein (Mit-)Unternehmer seine Tätigkeiten im Unfallzeitpunkt gestaltet hat.
Nach den Bekundungen der Zeugin M. haben J. und sie gemeinsam die Firma gegründet und J. hat sich um die Auftragsakquisition und Durchführung der Arbeiten gekümmert. Im Gegenzug hat M. die Erledigung der anfallenden Verwaltungsarbeiten übernommen, J. den Haushalt geführt und in der von ihm gleichzeitig betriebenen Gaststätte ausgeholfen. Für die Richtigkeit dieser Angaben sprechen insbesondere die Umstände, daß die Firma gegründet worden ist, als sich J. bei seinem vormaligen Arbeitgeber, der G … Stahlbau GmbH, krank gemeldet hatte, M. über keine fachlichen Qualifikationen zur Führung eines entsprechenden Betriebes verfügte und der Betrieb über den Tod von J. hinaus nur kurze Zeit noch fortbestanden hat. Daß das Unternehmen überhaupt noch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgeführt worden ist, mag sich daraus erklären, daß noch zuvor übernommene Aufträge abgewickelt werden mußten. Aber selbst wenn M. noch versucht haben sollte, den Betrieb zu halten, so war sie hierzu, wie sie auch selbst bekundet hat, ganz offensichtlich nicht in der Lage, so daß aus dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rückschlüsse auf eine abhängige Beschäftigung des J. gezogen werden können.
Auch die Bekundungen der Zeugen R … und C … geben keine hinreichenden Anhaltspunkte, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen M. und J … Zwar hat der Zeuge R … ausgesagt, M. sei seine Arbeitgeberin gewesen, denn sie habe jedenfalls "auf dem Papier gestanden" und er habe auch von ihr die Einsatzorte und in der Regel sein Entgelt erhalten; der Kontakt zwischen ihm und der Firma G … lief aber über B …, wo nicht M. sondern J. gemeldet war. Der Zeuge C … hat ausgesagt, er habe die Verhandlungen über seine Auslöse mit J. und M. gemeinsam geführt, was ein deutliches Indiz für die partnerschaftliche Beziehung von M. und J. ist. Zwar hat der Zeuge C … entgegen den Angaben der M. bekundet, zu J. ein kollegiales Verhältnis gehabt zu haben, hieraus lassen sich jedoch keine hinreichenden Schlüsse auf ein Abhängigkeitsverhältnis von J. zu M. ziehen. Zum einen waren von dem Zeugen Angaben über einen annähernd 12 Jahre zurückliegenden Zeitraum, der selbst wiederum nur wenige Monate betraf, zu machen; zum anderen hat der Zeuge C … mit J. nicht nur bei der Firma G … zusammen gearbeitet, so daß es nahe liegt, daß der Zeuge in J. eher einen Kollegen sah. Der Zeuge R … hat sich ohnehin nicht mehr an die konkreten Einsatzorte erinnern und über die einzelnen Tätigkeiten des J. Auskunft geben können.
Insbesondere die Angaben der Zeugin M. über Art und Weise der Zusammenarbeit mit J. sprechen daher für eine von J. im wesentlichen selbstbestimmte Tätigkeit nach Art, Ort, Dauer und Zeit. Wenn M. J. gleichwohl nachträglich als Arbeitnehmer zur Krankenkasse angemeldet hat, erklärt sich dies ohne weiteres aus ihrer formalen Stellung als Unternehmerin und der daraus möglicherweise resultierenden Befürchtung, nachträglich wegen Beitragshinterziehung behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Tatsächliche Weisungen von M. an J. hat jedenfalls keiner der Zeugen bekunden können und angesichts der mangelnden fachlichen Qualifikation der M. sind diese auch fernliegend. Es fehlen auch sonstige Anhaltspunkte dafür, daß J. zumindest wie ein Beschäftigter sich für die Belange der M. eingesetzt hat, da der gemeinschaftliche Beschluss zur Gründung eines Unternehmens und die allein in der Person des J. gegebenen fachlichen Voraussetzungen für die Führung desselben eindeutig für ein unternehmerisches oder zumindest unternehmerähnliches Handeln sprechen. Darauf deutet auch der Umstand, daß M. sein Beschäftigungsverhältnis zur G … Stahlbau GmbH fortbestehen ließ und sich lediglich krank gemeldet hatte, um offensichtlich weiterhin seinen Sozialversicherungsschutz über diese Beschäftigung aufrecht zu erhalten.
Unter diesen Umständen hat der Senat auch keinen Anlaß gesehen, die weiteren von der Fa. G … gemeldeten Arbeitnehmer als Zeugen zu hören.
Als Unternehmer stand J. nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da nach der im Unfallzeitpunkt gültigen Satzung der Beklagten vom 01.07.1977 Unternehmer lediglich eine freiwillige Versicherung abschließen konnten (§ 41), was hier aber unstreitig nicht geschehen ist.
Unabhängig von der Frage nach Art und Weise der Tätigkeit des J. im Unfallzeitpunkt läßt sich auch nicht feststellen, daß sich J. im Unfallzeitpunkt auf dem Heimweg von einer Baustelle in B … bzw. H … nach E … befunden hat.
Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen mit einem der Gewißheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit feststehen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19, SozR 2200 § 548 Nrn. 38, 80, 84; § 555 a Nr. 1; Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl., Rdn. 156). Es muß bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; SozR 2200 § 55 a Nr. 1). Eine Tatsache ist aber erst dann bewiesen, wenn sie in einem so hohen Grade wahrscheinlich ist, daß alle Umstände nach entsprechender Abwägung und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 8, 59, 61; 48, 285; 58, 80, 83). Der Senat vermochte sich nicht mit dieser Gewißheit davon zu überzeugen, daß sich der Unfall am 20.09.1986 auf einem mit der als versichert behaupteten Tätigkeit im wesentlichen Zusammenhang stehenden Heimfahrt ereignet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit zunächst auf die entsprechenden Darlegungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG), die er sich nach eingehender Prüfung zu eigen macht.
Der mit der Berufung geltend gemachte zeitliche Ablauf der Rückfahrt von J. vermag diese Zweifel nicht auszuräumen. Unter stellt man insoweit die Richtigkeit der Angaben der Klägerin, so hätte die Rückkehr des J. zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens in E … erfolgen müssen; der Unfall hat sich aber erst gegen 7.15 Uhr ausweislich des Gendarmerieprotokolls ereignet. Daß sich im Pkw des J. noch Arbeitsmaterialien, -kleidung etc. befunden haben, besagt nicht, daß das Ziel seiner Fahrt die in E … liegende Wohnung gewesen ist, da nicht auszuschließen ist, daß diese Utensilien das Wochenende über im Pkw verbleiben sollten, zumal die Klägerin im Verwaltungsverfahren selbst angegeben hat, J. habe gegen 8.00 Uhr die gemeinsame Tochter abholen wollen. Selbst wenn sich der Unfall in Fahrtrichtung auf die Wohnung zugetragen haben sollte, schließt dies nicht aus, daß J. die Wohnung bereits zuvor aufgesucht hatte.
Unter diesen Umständen kann der Senat dahinstehen lassen, ob sich J. überhaupt auf einem Rückweg zu seiner ständigen Familienwohnung i.S.d. § 550 Abs. 3 RVO befunden hat – was hier angesichts der zeitlichen Diskrepanz zum Arbeitsende in jedem Fall Voraussetzung für die Anerkennung eines Wegeunfalls wäre -, da die Klägerin und die gemeinsame Tochter im Unfallzeitpunkt die Wohnung in E … verlassen und dort nicht mehr ihren regelmäßigen Aufenthalt hatten.
Die Berufung mußte daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Erstellt am: 19.08.2003
Zuletzt verändert am: 19.08.2003