Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht einer Abfindung.
Der Beigeladene zu 1) war seit 01.05.1997 als Gebietsleiter im Außendienst für die Klägerin tätig. Neben einem Grundgehalt von monatlich 5.000,– DM hatte er bei Erreichen der vorgegebenen Umsätze Anspruch auf Monats-, Quartals- und Jahresprämien, wobei ein Mindestgarantieeinkommen von 6.500,– DM im Monat vereinbart war.
Mit Schreiben vom 25.02.1999 kündigte die Klägerin die Vergütungsvereinbarung, da trotz mehrfacher Gespräche der Beigeladene zu 1) die Leistungsvorgaben nicht erreicht habe. Mit gleichem Datum kündigte der Beigeladene zu 1) seinerseits das Beschäftigungsverhältnis fristgerecht zum 31.03.1999, da er sich beruflich positiv verändern könne. Nachdem die Klägerin das Arbeitsentgelt für den Monat Februar 1999 nicht gezahlt hatte, erhob der Beigeladene zu 1) am 26.03.1999 (u.a.) Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht, die er mit Schriftsatz vom 15.04.1999 um den Anspruch für den Monat März erweiterte. Dabei berühmte er sich monatlicher Entgeltansprüche in Höhe von jeweils 7.098,20 DM. Die Klägerin rechnete mit Schadensersatz- und Vertragsstrafeansprüchen auf und forderte widerklagend die Zahlung von rd. 45.000,– DM. In der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 28.10.1999 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung mit dem 31.03.1999 sein Ende gefunden hat.
2. Das Arbeitsverhältnis ist abgewickelt, Lohnansprüche bestehen nicht mehr, der Urlaub ist in natura gewährt.
3. Die Beklagte verpflichtet sich weiter, an den Kläger als Entschädigung gemäß § 3 Ziffer 9 EStG 6.500,– DM netto zu zahlen.
4. Mit diesem Vergleich ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Es sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung ausgeglichen, Klage und Widerklage sind erledigt.
5. Der Beklagten bleibt der Widerruf dieses Vergleichs vorbehalten bis zum 11. November 1999. Der Widerruf muss spätestens mit Ablauf dieses Tages schriftlich beim Arbeitsgericht Köln eingegangen sein.
Nachdem die Klägerin, die offenbar zunächst Sozialversicherungsbeiträge auch für die Monate Februar und März 1999 nachgewiesen hatte, in dem Beitragsnachweis 10/99 eine Korrektur für die Monate Februar und März vorgenommen hatte, bat die Beklagte um Erläuterung. Im Antwortschreiben vom 12.01.2000 wies die Klägerin darauf hin, der Beigeladene zu 1) sei zwar bis zum 31.03.1999 von ihr beschäftigt worden, habe aber für die Monate Februar und März 1999 kein Gehalt bekommen. Vor dem Arbeitsgericht sei der Vergleich vom 28.10.1999 geschlossen worden, aufgrund dessen der Beigeladene zu 1) statt der beiden Gehälter eine Abfindung von 6.500,– DM erhalten habe. Die Beklagte vertrat daraufhin in Schreiben vom 14.01.2000 und 19.01.2000 die Auffassung, entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Abfindung des Beigeladenen zu 1) beitragspflichtig. Zwar stellten Abfindungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten und für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt würden, kein Arbeitsentgelt dar und unterlägen daher nicht der Beitragspflicht. Dagegen seien Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die ein Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben habe, als Arbeitsentgelt dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen. Im vorliegenden Fall handele es sich bei der vereinbarten Zahlung um eine Nachzahlung noch nicht gezahlten Arbeitsentgeltes. Insoweit müsse eine Hochrechnung auf das fiktive Bruttoentgelt vorgenommen werden, von diesem fiktiven Bruttobetrag seien dann Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Die Klägerin widersprach dieser Beurteilung: In der Abfindungszahlung sei kein rückständiges Arbeitsentgelt enthalten. Außerdem wies sie darauf hin, der Beigeladene zu 1) habe sich verpflichtet, die auf die Abfindung eventuell anfallenden Abgaben zu zahlen, so dass diese beim Beigeladenen zu 1) geltend zu machen seien. Mit Bescheid vom 02.05.2000 stellte die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihrer Auffassung, dass es sich um eine Zahlung zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche gehandelt habe, die Beitragspflicht der gezahlten Abfindung fest und forderte die Klägerin auf, Beiträge nach dem fiktiven Bruttoentgelt abzuführen und wies mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte gehe zu Unrecht von der Beitragspflicht der gezahlten Abfindung aus. Sie sei zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, dem Beigeladenen zu 1) Lohnansprüche für die Monate Februar/März 1999 zuzubilligen. Sie habe weit höhere Gegenansprüche erhoben gehabt, so dass in Ziffer 2) des Vergleichs festgehalten worden sei, dass dem Beigeladenen zu 1) Lohnansprüche nicht mehr zustünden. Soweit sie sich zur Zahlung einer Abfindung gemäß Ziffer 3) des Vergleichs verpflichtet habe, stelle diese keine verdeckte Arbeitsentgeltzahlung dar.
Mit Urteil vom 22.01.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ungeachtet der Bezeichnung als Abfindung habe der Betrag von 6.500,– DM die Begleichung offenstehender Gehaltszahlungen dargestellt.
Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren, das Sozialgericht habe es unterlassen, sich mit dem Vortrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren auseinanderzusetzen. In Ziffer 2) des arbeitsgerichtlichen Vergleichs sei ausdrücklich festgehalten worden, dass Lohnansprüche nicht mehr bestünden. Die Annahme, dass es sich bei der Abfindung um gezahltes Arbeitsentgelt handele, bedeute einen Verstoß gegen den eindeutigen Wortlaut des Vergleichs. Das Beschäftigungsverhältnis sei tatsächlich aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung beendet worden. Wegen seiner schlechten Arbeitsleistung habe sie den Beigeladenen zu 1) unter Druck gesetzt und ihm zu verstehen gegeben, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. In dieser Situation habe der Beigeladene zu 1) zwar selbst gekündigt, im Ergebnis habe es sich jedoch um eine vom Arbeitgeber veranlasste Kündigung des Arbeitsverhältnisses gehandelt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2002 zu ändern und den Bescheid vom 02.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, vor seiner Kündigung habe es kein Gespräch mit den Geschäftsführern der Klägerin darüber gegeben, ob eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Seiten der Klägerin beabsichtigt gewesen sei. Die Änderungskündigung habe er am gleichen Tag erhalten, an dem er seine Kündigung abgeschickt habe. Zum Zeitpunkt seiner Kündigung habe er zwar noch keinen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben gehabt, aber bereits eine Zusage gehabt. Das neue Beschäftigungsverhältnis habe bessere Bedingungen geboten als das bisherige mit der Klägerin. Den arbeitsgerichtlichen Vergleich habe er auf Anraten seines Anwalts geschlossen. Ihm hätten zwei Monatsgehälter gefehlt und er habe aufgrund des Vergleichs wenigstens einen Teil davon bekommen. Ob diese Zahlung als Abfindung oder Gehalt bezeichnet worden sei, sei ihm letztlich egal gewesen.
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache nicht geäußert.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Streitakte des Arbeitsgerichts Köln (4 Ca 3768/99) verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass von der gezahlten Abfindung Beiträge zu entrichten sind.
Die Beklagte hat allerdings in dem Bescheid vom 02.05.2000 bezüglich ihrer Feststellung nicht zwischen den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterschieden. Da das Garantiegehalt von 6.500,– DM die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahre 1999 bei 6.375,– DM lag, überstieg, war der Beigeladene zu 1) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und freiwilliges Mitglied der Beklagten. Somit war für die Beitragsbemessung insoweit § 240 Abs. 1 SGB V maßgebend. Das gleiche gilt gemäß § 57 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. Da der Beigeladene zu 1) insoweit die Beiträge auch alleine zu tragen und zu zahlen hat (§ 252 i.V.m. § 250 Abs. 2 SGB V, § 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 4 SGB XI), gilt die Feststellung des Bescheides nur für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beitragspflichtig ist in der Angestellten- und Arbeitslosenversicherung das von einem versicherungspflichtig Beschäftigten bezogene Arbeitsentgelt. Gemäß § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Abfindungen, die wegen der Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, stellen dann kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV dar, wenn sie (ausschließlich) als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden. In diesem Fall können sie zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zugeordnet werden (vgl. BSG USK 9010). Anders ist es jedoch, wenn es sich nicht um eine "echte" Abfindung, sondern um Zahlungen handelt, die anlässlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden, soweit sie zeitlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sind (vgl. BSG USK 9016; 9055). Demgemäß sind Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen beitragspflichtig, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindung" bezeichnet worden sind (so schon früher BSG SozR 2200 § 180 Nr. 39).
Ein solcher Fall liegt vor. Die im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Zahlung von 6.500,– DM stellt rückständiges Arbeitsentgelt dar. Das ergibt sich nicht nur aus der Höhe der Zahlung, die dem Betrag des monatlichen Mindestgarantieentgeltes entspricht, sondern vor allem daraus, dass für einen echten Lohnverzicht des Beigeladenen zu 1) und die Gewährung einer echten Abfindung durch die Klägerin ein verständiger Grund nicht erkennbar ist (vgl. insoweit BSG USK 9055). Das Beschäftigungsverhältnis ist durch Kündigung des Beigeladenen zu 1) beendet worden. Die Behauptung der Klägerin, letztlich beruhe die Kündigung auf dem von ihr ausgeübten Druck, lässt sich weder mit dem Umstand, dass ihre Änderungskündigung und die Kündigungserklärung des Beigeladenen zu 1) vom gleichen Tag datieren, also der Beigeladene zu 1) seine Kündigung nicht aufgrund der Änderungskündigung erklärt haben kann, noch der Bekundung des Beigeladenen zu 1) vereinbaren, dass er zum Zeitpunkt seiner Kündigung bereits eine Zusage für eine besser dotierte Stelle gehabt habe. Er muss sich also schon in der Zeit davor um eine anderweitige Beschäftigung gekümmert haben. Außerdem hat der Beigeladene zu 1) bestritten, dass es vor seiner Kündigung Gespräche mit den Geschäftsführern der Klägerin darüber gegeben habe, dass eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen unzureichender Leistungen beabsichtigt sei. Hierfür gibt im Übrigen auch der Text der Änderungskündigung nichts her. Vor diesem Hintergrund trifft die Aussage in Ziffer 1) des arbeitsgerichtlichen Vergleichs ersichtlich nicht zu. Darüber hinaus wäre auch nicht verständlich, warum die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) für den Verlust des Arbeitsplatzes, d.h. den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten, eine Abfindung hätte zahlen sollen, wenn er seine Beschäftigung wegen der Erlangung einer Stelle mit besseren Bedingungen aufgegeben hatte. Dass mit der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin der Verlust eines sozialen Besitzstandes (etwa von Ansprüchen auf eine betriebliche Altersversorgung) verbunden war, wird selbst von der Klägerin nicht behauptet; aus dem Anstellungsvertrag vom 17.04.1997 ergeben sich auch keine entsprechenden Ansprüche.
Der Beigeladene zu 1) hat auch nicht auf rückständigen Lohn verzichten wollen. Vielmehr hat er im Erörterungstermin am 17.09.2002 unzweideutig bekundet, er habe den Vergleich geschlossen, um die Sache hinter sich zu bringen. Ihm hätten zwei Monatsgehälter gefehlt und er habe aufgrund des Vergleichs wenigstens einen Teil davon bekommen. Ihm sei letztlich egal gewesen, ob diese Zahlung als Abfindung oder als Gehalt bezeichnet worden sei. Der Beigeladene zu 1) hat also die Zahlung als Teilerfüllung des von ihm erhobenen Anspruchs angesehen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sie weit höhere Gegenansprüche erhoben gehabt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr diesbezüglicher arbeitsgerichtlicher Vortrag nicht überzeugend erscheint. Sie hat im Übrigen im Erörterungstermin am 17.09.2002 auch eingeräumt, dass das Arbeitsgericht erhebliche Zweifel an der Verwirkung einer Vertragsstrafe geäußert gehabt habe.
Unerheblich ist, dass die Parteien des arbeitsgerichtlichen Vergleichs in Ziffer 3) die Zahlung als Entschädigung gemäß § 3 Ziffer 9 EStG (also als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes) bezeichnet haben und in Ziffer 2) festgestellt haben, Lohnansprüche bestünden nicht mehr. Diese Abreden verstießen, soweit sie die Zweckbestimmung der vereinbarten Abschlusszahlung betrafen, gegen § 32 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach sind privatrechtliche Vereinbarungen nichtig, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuches abweichen. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die genannte Zweckbestimmung der Zahlung in Verbindung mit dem Lohnverzicht konnte allein den Sinn haben, dem Beigeladenen zu 1) für die letzten zwei Monate des Arbeitsverhältnisses eine mit gesetzlichen Abzügen weitgehend unbelastete Vergütung zuzuwenden. Die Anerkennung der Zahlung als echte Abfindung wäre für den Beigeladenen zu 1) jedenfalls in der Rentenversicherung nachteilig, da er mangels Abführung von Beiträgen keine Versicherungszeiten erwerben würde (vgl. dazu BSG a.a.O.).
Die Klägerin hat die auf die Abfindung entfallenden Beiträge gemäß § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu zahlen. Diese Zahlungspflicht trifft sie im Verhältnis zur Beklagten unabhängig davon, ob sie gegenüber dem Beigeladenen zu 1) einen Freistellungsanspruch hat. Ob der Beigeladene zu 1) ungeachtet der Vereinbarung im Vergleich, dass er den Betrag von 6.500,– DM netto erhalten sollte, aufgrund der nachträglich abgegebenen Erklärung zur Übernahme der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet und ob er insoweit unzureichend beraten worden ist, unterliegt nicht der Beurteilung des Senats.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat davon abgesehen, der Klägerin die Kosten des Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen, da der Beigeladene zu 1) letztlich in der Sache am Verfahren nicht mitgewirkt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Erstellt am: 17.08.2003
Zuletzt verändert am: 17.08.2003