Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.10.1997 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 II SGG analog).
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die Anlaß zu einer anderen Entscheidung geben könnten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt es nicht im Ermessen der Beklagten, Kosten für eine stationäre Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik zu übernehmen (§§ 13 III, 39 S. 2 SGG). Die Stellungnahme des Dipl.- Psychologen Z. vom 06.10.1997 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nicht in einer zugelassenen Klinik behandelt werden kann und somit ein Systemversagen vorliegt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 16.08.2003
Zuletzt verändert am: 16.08.2003