NZB d. Kl. B 12 KR 13 – 03 B als unzul. verw.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Pflicht des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen an die Beklagte in Höhe von DM 3.424,25 für die Zeit vom 19.08.1997 bis 30.06.2000.
Der 1937 geborene Kläger bezieht seit dem 31.07.1996 Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), nämlich zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und seit dem 01.06.1997 Altersrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von DM 3.301,62. Vom 01.07.1995 bis 18.08.1997 führte die Beklagte den Kläger wegen seines Bezugs von Arbeitslosengeld als versicherungspflichtiges Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Für die Zeit ab 19.08.1997 lehnte die Beklagte die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wegen Nichterfüllung der erforderlichen Vorversicherungszeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ab (Bescheid vom 04.03.1997). Seit dem 19.08.1997 bestand für den Kläger eine freiwillige Mitgliedschaft als nicht versicherungspflichtiger Rentner gemäß § 22 Abs. 8 Nr. 3 der Satzung der Beklagten. Nach § 22 Abs. 8 dieser Satzung hat das freiwillig versicherte Mitglied die Höhe seiner monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nachzuweisen. In der Verwaltungsakte finden sich dementsprechende Einkommenserklärungen des Klägers. Nach dem von ihm am 19.09.1997 eigenhändig unterzeichneten Vordruck "Einkommenserklärung" betrugen seit dem 19.08.1997 seine beitragspflichtigen Einnahmen je Monat DM 3.115,93 (Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der BfA). Als nächstes findet sich in der Verwaltungsakte eine Einkommenserklärung ohne Datum und Unterschrift, worin zusätzlich zu der BfA-Rente ein monatlicher Betrag von DM 1.979,50 angegeben ist. Aus einer anliegenden Bescheinigung des BVV-Versicherungsvereins des Bankgewerbes geht hervor, dass der Kläger seit dem 01.03.1997 Versorgungsbezüge von dort erhielt und diese ab 01.01.1997 jährlich DM 23.252,46 = DM 1.937,72 bzw. ab 01.01.1998 vierteljährlich DM 5.938,49, das entspricht monatlich DM 1.979,50, betrugen. Laut einer weiteren vom Kläger am 18.08.1998 eigenhändig unterzeichneten Einkommenserklärung beliefen sich seit dem 01.07.1998 seine beitragspflichtigen Einnahmen je Monat auf DM 5.114,11, nämlich BfA-Rente in Höhe von monatlich DM 3.134,61 und Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich DM 1.979,50. Laut einer weiteren vom Kläger am 29.07.1999 unterzeichneten Einkommenserklärung betrugen seit dem 01.07.1999 seine beitragspflichtigen Einnahmen je Monat DM 5.156,21, nämlich BfA-Rente in Höhe von DM 3.176,71 + Versorgungsbezüge DM 1979,50.
Schließlich enthält die Verwaltungsakte eine von der Ehefrau des Klägers, …, am 14.09.2000 unterzeichnete Einkommenserklärung. Darin sind neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der BfA mit DM 3.195,79 Bruttoeinkünfte in Höhe von DM 2.734,53 angegeben, insgesamt seit dem 01.07.2000 beitragspflichtige Einnahmen je Monat von DM 5.930,32. In den Anlagen finden sich Kopien der Rentenanpassungsmitteilung der BfA, ein an den Kläger gerichtetes Schreiben des BVV-Versicherungsvereins des Bankgewerbes sowie ein Schreiben der Dresdner Bank – Konzernstab Personal-Pensionen – von Dezember 1999, worin dem Kläger mitgeteilt wird, dass seine Bankrente mit Wirkung vom 01.01.2000 auf monatlich DM 668,00 brutto erhöht wurde. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, sie habe von ihm Nachricht erhalten, dass er neben der gesetzlichen Rente und der Rente durch den BVV-Versicherungsverein des Bankgewerbes noch eine weitere Rente von der Dresdner Bank beziehe. Deshalb seien die Beitragsbescheide ab Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft unzutreffend gewesen, da die Versorgungsbezüge der Dresdner Bank bei der Beitragseinstufung nicht bekannt gewesen und deshalb nicht berücksichtigt worden seien (Anhörungsschreiben vom 30.11.2000). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2000 hob die Beklagte ihre Beitragsbescheide vom 22.09.1997, 25.11.1997 und 26.11.1997 sowie vom 09.01.1998 und 16.08.1999 auf. Nach dem Ermessen der Kasse und dem Interesse der Gesamtheit der Versicherten an einer zutreffenden, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Einstufung sei der Versorgungsbezug der Dresdner Bank rückwirkend ab 19.08.1997 der Beitragspflicht zuzuordnen. Die fehlerhafte Beitragseinstufung liege ausschließlich im Verantwortungsbereich des Klägers. Beim Ausfüllen der Einkommenserklärung hätte er erkennen müssen, dass er verpflichtet gewesen sei, auch den Versorgungsbezug der Dresdner Bank anzugeben. Mit seinem hier gegen am 20.08.2001 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei zusammen mit seiner Ehefrau damals zur Geschäftsstelle der Beklagten gegangen und habe Belege über seine Einkommen dabei gehabt. Der Sachbearbeiter der Beklagten habe von diesen Unterlagen Kopien gefertigt und diese behalten. Dem gemäß sei der Versorgungsbezug der Dresdner Bank von Anfang an bekannt gewesen. Die Beklagte schrieb dem Kläger, nach Aktenlage könne nicht bestätigt werden, dass dieser seinerzeit entsprechende Unterlagen auch über den Versorgungsbezug der Dresdner Bank in der Geschäftsstelle H …-B … abgegeben habe. Vielmehr sei lediglich der vom BVV-Versicherungsverein des Bankgewerbes gewährte Versorgungsbezug bekannt gegeben worden. Der Kläger machte hierzu schriftlich geltend, er sei jeweils zur Geschäftsstelle der Beklagten gegangen, wenn Einkommenserklärungen gewünscht worden seien. Dazu habe er die ihm vorliegenden Rentenunterlagen mitgenommen. Die vorliegenden Einkommenserklärungen seien von einem Mitarbeiter der Beklagten ausgefüllt worden. Soweit diese unzutreffend ausgefüllt worden seien, könne dies ihm – dem Kläger – nicht angelastet werden. Der Mitarbeiter der Beklagten B … H … hielt in einem Vermerk vom 26.09.2001 u.a. fest: "Die Angabe, dass Herr … der Kasse stets sämtliche Einkommensnachweise vorgelegt hat, ist nicht korrekt. Für die Beitragseinstufung ab 01.07.1998 und 01.07.1999 z.B. mussten wir als schriftliche Nachweise jeweils eine Kopie der Mitteilung des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes vom 20.11.1997 (von der Ersteinstufung aus dem Jahre 1997) anfertigen". Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2001 zurück, auf den verwiesen wird.
Hiergegen hat der Kläger am 07.12.2001 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, er habe seit 1992 mehrere Schlaganfälle erlitten. Als es um die Eingruppierung bei der Beklagten gegangen sei, sei er zusammen mit seiner Ehefrau zur Geschäftsstelle der Beklagten in H …-B … gegangen und habe Belege über sein Einkommen dabei gehabt. Diese habe er dem Sachbearbeiter der Beklagten vorgelegt, der von diesen Unterlagen Kopien gefertigt und diese behalten habe. Demgemäß sei der Versorgungsbezug bei der Dresdner Bank von Anfang an bei der Beklagten bekannt gewesen. Der Mitarbeiter der Beklagten habe dem Kläger beim Ausfüllen der Einkommenserklärungen geholfen. Da dieser die Einkommensunterlagen des Klägers geprüft habe, habe der Kläger davon ausgehen können, dass die Eingruppierung zutreffend gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten und ergänzend vorgetragen, sie habe keinen Anlass, an den Aussagen ihres Mitarbeiters zu zweifeln.
Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2002 den Sozialversicherungsfachangestellten B … H … sowie die Ehefrau des Klägers als Zeugen gehört; wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 21.10.2002, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 30.11.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.2002 Berufung eingelegt. Er wiederholt, er habe den Fragebogen der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen nicht ausfüllen können und sei insoweit auf die Hilfe des Mitarbeiters der Beklagten angewiesen gewesen. Er habe den Fragebogen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Handlungen des Mitarbeiters der Beklagten unterschrieben. Selbst wenn der Fragebogen unvollständig und damit unrichtig ausgefüllt gewesen sein sollte, beruhe dies nicht auf einem Verschulden des Klägers. Auch seine Unterschrift könne nicht dazu führen, dass er nachzuzahlen habe. Nach dem Gesetz sei die Nachzahlungsverpflichtung einzig und allein davon abhängig, dass er zuvor grob fahrlässig gehandelt habe. Hiervon könne aber keine Rede sein.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.10.2002 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Sach- und Rechtslage ist in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 06.02.2003 erörtert worden. Der Kläger ist schriftlich darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da er sie für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Dem Kläger ist die Möglichkeit eingeräumt worden, hierzu Stellung zu nehmen.
II.
Der Senat kann die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung vor dem Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hält. Der Kläger hat ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2001 ist rechtmäßig. Die Beklagte darf Beiträge zur Krankenversicherung in satzungsgemäßer Höhe für die Zeit vom 19.08.1997 bis 30.06.2000 nachfordern und dabei den Versorgungsbezug des Klägers von der Dresdner Bank berücksichtigen.
Auch der Kläger bestreitet nicht, dass der Versorgungsbezug von der Dresdner Bank, der ab Januar 2000 monatlich DM 668,00 betrug, bei seiner Beitragseinstufung nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. der Satzung der Beklagten zu berücksichtigen ist. Er wendet sich lediglich gegen eine rückwirkende Änderung der Beitragseinstufung und die Nachforderung von Beiträgen.
Auch zur Überzeugung des Senats kann sich der Kläger jedoch nicht auf die Bestandskraft der früheren Beitragsbescheide – laut Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid handelt es sich um die Bescheide vom 22.09.1997, 25.11.1997 und 16.11.1997 sowie vom 09.01.1998 und 16.08.1999 – berufen.
Der Beitragsanspruch der Beklagten ist nicht verwirkt. Denn das Rechtsinstitut der Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (BSG Urteil vom 23.05.1989 – 12 RK 23/88 -). Derartige die Verwirkung auslösende "besondere Umstände" sind hier aber nicht ersichtlich und der Kläger hat hierfür auch nichts vorgetragen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Bestandskraft der Beitragsbescheide vom 22.09., 25.11. und 26.11.1997 sowie vom 09.01.1998 und 16.08.1999 berufen. Denn die Beklagte durfte diese nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zurücknehmen und die Rücknahmeentscheidung in dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2001 genügt den Anforderungen des § 45 SGB X. § 45 SGB X regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Die vorgenannten zurückgenommenen Bescheide sind für den Kläger begünstigende Verwaltungsakte, insofern darin bei gleichem Leistungsspektrum die niedrigere Beitragspflicht des Klägers festgelegt worden ist. Diese Bescheide waren nach den vorstehenden Ausführungen schon bei Erlass rechtswidrig.
Die Voraussetzungen für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 SGB X liegen vor. Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X vorgeschriebene Frist eingehalten. Denn sie hat auf die Vorlage des Schreibens der Dresdner Bank im Zusammenhang mit der Einkommenserklärung vom 14.09.2000 mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2001 und damit innerhalb der Handlungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis dieser Tatsache reagiert.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauen auf den Bestand der ursprünglichen Beitragsbescheide berufen. Denn er musste deren Rechtswidrigkeit kennen und hat, sofern er sie nicht kannte, seine Sorgfaltspflichten in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt (s. hierzu Wiesner in von Wulffen, SGB X, Kommentar, Stand 4. Aufl. 2001, § 45 Rdz. 24 m.w.N.). Ob ein Kennenmüssen zu bejahen ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines Verhaltens entschieden werden. Zu den relevanten Umständen zählt nach Auffassung des Senats, dass der Kläger als früherer Mitarbeiter einer Bank mit Geldangelegenheiten vertraut ist und es sich bei der Erklärung seiner Brutto-Gesamteinkünfte nicht um eine besonders schwierige rechtliche Wertung oder komplizierte Berechnung handelt. Selbst von einem in Geldangelegenheiten weniger bewanderten Versicherten wird erwartet, dass er die Höhe seiner Einnahmen zutreffend angibt. Hinzu kommt noch, dass es sich bei dem Versorgungsbezug von der Dresdner Bank, der ab Januar 2000 DM 668,00 betragen hat, um eine Geldsumme handelt, die auch in Anbetracht der relativ hohen Gesamteinkünfte des Klägers ins Gewicht fällt. Der Kläger hat mit seiner Unterschriftleistung am 19.09.1997, 18.08.1998 und 29.07.1999 auf dem betreffenden Vordruck "Einkommenserklärung" jeweils versichert, das gesamte Einkommen nach bestem Wissen genannt zu haben und Versicherungen der Kasse sofort mitzuteilen. Er kann dem nicht mit Erfolg entgegensetzen, er habe bereits 1992, 1993 und 1996 Schlaganfälle erlitten gehabt. Denn er hat nicht den Nachweis erbracht, dass er hierdurch so weit beeinträchtigt gewesen wäre, dass er keine Vorstellung mehr über die Gesamtheit seiner ihm monatlich zur Verfügung stehenden Bruttoeinkünfte gehabt hätte oder dass er gehindert gewesen wäre, die diesbezüglichen Angaben in den Einkommenserklärungen dreier Jahre zu lesen und richtig zu werten. Darüber hinaus hat die Ehefrau des Klägers bei ihrer Vernehmung vor dem Sozialgericht am 21.10.2002 ausgesagt, sie sei im Jahre 1997, als erstmalig die Beiträge berechnet worden seien, nicht mit ihrem Mann bei der Beklagten gewesen. Er habe das damals noch alles selbst geregelt. Die meisten Sachen habe ihr Mann alleine noch erledigt, heute sei dies allerdings anders. Auch wenn die betreffenden Einkommenserklärungen nicht vom Kläger ausgefüllt worden sind, so bedeutet seine Unterschrift unter nicht zutreffende Angaben unter Berücksichtigung der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Klägers eine Sorgfaltspflichtverletzung in außergewöhnlich hohem Maß. Etwas anderes würde nur gelten, wenn dem Kläger der Nachweis gelänge, dass der betreffende Mitarbeiter der Beklagten gleichsam in kollusivem Verhalten ihn zur unvollständigen Angaben unter Weglassung der Versorgungsbezüge der Dresdner Bank veranlasst hätte bzw. ihn diesbezüglich falsch beraten hätte. Hierfür gibt es aber keinen Anhalt. Vielmehr hat der betreffende Mitarbeiter der Beklagten B … H … laut seinem schriftlichen Vermerk vom 26.09.2001 festgehalten, er habe auf die Anfrage des BVV-Versicherungsvereins des Bankgewerbes am 13.11.1997 nach Rücksprache mit dem Kläger bestätigt, dass kein "Mehrfachbezug" vorliege. Es gibt auch keinen vernünftigen Grund, davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Beklagten, die dem Kläger beim Ausfüllen der betreffenden Einkommenserklärungen behilflich gewesen sind, gleich mehrmals innerhalb von drei Jahren "versehentlich" vorgelegte Unterlagen nicht vollständig gesichtet und kopiert haben sollten. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte stellt sich der sachliche und zeitliche Ablauf vielmehr so dar, dass erst die Ehefrau des Klägers bei der Einkommenserklärung vom 14.09.2000 ein Schreiben der Dresdner Bank vorgelegt hat, wodurch der Bezug einer weiteren Bankrente bekannt wurde.
Die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie ist nach vorstehenden Ausführungen zutreffend davon ausgegangen, dass ein (Mit-)Verschulden der Kasse nicht vorliegt und dass bedeutsame Gesichtspunkte, welche eine Entscheidung zugunsten des Klägers rechtfertigen könnten, nicht feststellbar seien. Schließlich hat sie mit Blick auf die monatliche Einkommenssituation des Klägers und seiner Ehefrau dargelegt, dass die Rücknahme der ursprünglichen Beitragsbescheide keine unzumutbare Härte darstellt. Andere Gesichtspunkte, die erkennbar für das Vorliegen einer Ausnahme von der bereits im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Interessenabwägung sprechen (vgl. Wiesner, a.a.O., § 45 Rdz. 5 m.w.N.), sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. Die Beklagte hat somit das ihr eingeräumte Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Erstellt am: 05.12.2016
Zuletzt verändert am: 05.12.2016