Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. Februar 1996 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch nicht im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung des GdB von 50 auf 30 nach Ablauf einer Heilungsbewährung.
Im Juli 1991 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt. Mit Bescheid vom 15.01.1992 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 wegen coronarer Herzkrankheit, Herzinfarkt 7/1991 fest.
Im Sommer 1992 holte der Beklagte Befundberichte von Dr. M und Dr. A ein. Außerdem zog er einen Bericht über eine stationäre Behandlung des Klägers im Juli 1992 bei. Nach Anhörung des Klägers setzte der Beklagte den GdB mit Bescheid vom 21.01.1993 auf 30 herab, da eine Besserung in Form der Heilungsbewährung eingetreten sei. Der Beklagte sandte den Bescheid am 22.01.1993 an den Bevollmächtigten des Klägers ab.
Am 02.03.1993 ging bei dem Beklagten ein vom 22.02.1993 datiertes Schreiben des Klägerbevollmächtigten ein, in dem Widerspruch gegen den Herabsetzungsbescheid eingelegt wurde. Nach entsprechender Anhörung wies der Beklagte den Widerspruch am 18.01.1994 wegen Verfristung als unzulässig zurück.
Am 12.04.1994 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 21.01.1993 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Er gab an, nach der letzten Feststellung durch den Bescheid vom 21.01.1993 seien als weitere Gesundheitsstörungen rheumatische Gelenkschmerzen, Durchblutungsstörungen an Händen und Beinen, ein Verschleiß der Knie- und Hüftgelenke und ein Bandscheibenvorfall im Juli 1994 sowie häufiger Herzdruck mit Herzschmerzen und Herzrhythmusstörungen aufgetreten. Seine Schlaflosigkeit mit Schweißausbrüchen und Angstgefühlen habe sich verschlimmert. Daraufhin holte der Beklagte Befundberichte von Dr. M und Dr. W
ein und zog einen Kurbericht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus November 1993 bei. Nach Auswertung der Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst nahm der Beklagte mit Bescheid vom 26.06.1995 den Bescheid vom 21.01.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.1994 insoweit zurück, als mit ihm eine unvollständige Leidensbezeichnung festgestellt worden ist. Er stellte unter Beibehaltung des Gesamt-GdB von 30 bei dem Kläger als Behinderungen eine coronare Herzkrankheit, Herzinfarkt 7/ 1991 sowie Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und Hüftgelenke, Reizknie fest.
Bereits am 15.02.1994 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben und die Auffassung vertreten, der Bescheid vom 26.06.1995 sei entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens geworden. Seine Behinderungen seien nicht vollständig erfaßt; der GdB betrage weiterhin 50.
Mit Urteil vom 21.02.1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Bescheid vom 26.06.1995 sei nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Bescheid vom 21.01.1993 sei wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist bindend.
Gegen das am 10.07.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.1996 Berufung eingelegt.
Er ist der Ansicht, der Bescheid vom 26.06.1995 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Seinem Gesundheitszustand sei, unabhängig von einer möglicherweise eingetretenen Heilungsgewährung, über Januar 1993 hinaus ein GdB von 50 beizumessen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.02.1996 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.01.1993, des Widerspruchsbescheides vom 18.01.1994 und des Bescheides vom 26.06.1995 zu verurteilen, bei ihm über Januar 1993 hinaus das Vorliegen eines GdB von mindestens 50 festzustellen,
hilfsweise,
ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob im Januar 1993 die Behinderungen weiterhin einen GdB von 50 nach sich zogen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers nach dem 21.01.1993 seien nicht zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Herabsetzungsbescheides komme es allein auf den Gesundheitszustand im Januar 1993 an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten des Beklagten, GZ …, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 26.06.1995 ist wegen Fehlens eines Vorverfahrens unzulässig. Die Durchführung des Vorverfahrens war gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderlich, da dieser Bescheid nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens gegen den Bescheid vom 21.01.1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18.01.1994 geworden ist. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein nach Klageerhebung ergangener Verwaltungsakt Gegenstand des anhängigen Verfahrens, wenn er den angefochtenen Bescheid abändert oder ersetzt. Ausgehend von dem Verfügungssatz hat der Beklagte mit Bescheid vom 26.06.1995 die Aufhebung des Bescheides vom 21.01.1993 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X abgelehnt und lediglich die im Bescheid vom 21.01.1993 aufgeführte Leidensbezeichnung ergänzt. Durch diese Regelung hat der Beklagte den Verfügungssatz des Bescheides vom 21.01.1993 nicht i.S.v. § 96 Abs. 1 SGG ersetzt oder ergänzt. Denn die Entscheidung über die Abänderung des GdB zu Ungunsten des Klägers mit Wirkung ab dem 21.01.1993 wird aufrechterhalten. Des weiteren stellt die Ergänzung der Leidensbezeichnung keine Änderung des Verfügungssatzes des Bescheides vom 21.01.1993 dar (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 06.12.1989, 9 RVs 3/89). Die Einbeziehung des Bescheides vom 26.06.1995 in das anhängige Verfahren ist auch nicht in einer analogen Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zwar die Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG weitauszu legen. Deshalb sind sämtliche Verwaltungsakte, die den Streitstoff beeinflussen können, d.h. mit ihm in innerem Zusammenhang stehen, in das Klageverfahren ohne Durchführung eines Vorverfahrens einzubeziehen, wenn der Grundgedanke des § 96 Abs. 1 SGG, nämlich der Prozeßökonomie und des Schutzes des Betroffenen vor Rechtsnachteilen, die Einbeziehung rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1978, 11 RA 9/78; Urteil vom 30.11.1978, 12 RK 33/76). Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Einbeziehung eines Bescheides die Prüfung zusätzlicher rechtlicher Fragen zur Folge hat, also ein neuer Streitstoff in das Streitverfahren eingeführt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.1970, 12 RJ 262/66). Im vorliegenden Fall rechtfertigt der Gedanke der Prozeßökonomie nicht die Einbeziehung des Bescheides vom 26.06.1995. Durch die Einbeziehung des Bescheides vom 26.06.1995 würde neben der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21.01.1993 die weitere rechtliche Frage, ob der Bescheid vom 26.06.1995 den Anforderungen an einer sachgemäßen Ermessensausübung durch den Beklagten genügt, in das Verfahren zusätzlich eingeführt. Denn bei dem Bescheid vom 26.06.1995 handelt es sich nicht um eine Entscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X, sondern nach § 44 Abs. 2 SGB X, da sich die Überprüfung von Bescheiden in einem Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz grundsätzlich nach § 44 Abs. 2 SGB X richten. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X ist nicht anwendbar. Da bei steht die Entscheidung, einen rechtswidrigen Bescheid über die Höhe eines GdB zu Gunsten des Betroffenen für die Vergangenheit zurückzunehmen, im vorliegenden Fall die Aufhebung des Bescheides vom 21.01.1993 mit Wirkung ab Januar 1993, im Ermessen des Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.1991, 9 a / 9 RVS 11/89). Im Falle des Ermessensfehl- oder nichtgebrauchs kann das Sozialgericht lediglich die Verpflichtung aussprechen, daß der Beklagte einen erneuten Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen hat. Somit würde durch die Einbeziehung des Bescheides vom 26.06.1995 eine zusätzlich weitere Rechtsfrage in das Verfahren eingeführt werden. Dies widerspricht dem Gedanken der Prozeßökonomie (vgl. LSG NW, Urteil vom 19.11.1987, L 9 Ar 48/86).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren die gegen den Bescheid vom 21.01.1993 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 18.01.1994 erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage aufrecht erhalten. Diese Klage ist bezüglich des Leistungsantrages dem Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der angefochtene Bescheid vom 21.01.1993 stellt einen Herabsetzungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar, der mit einer Anfechtungsklage i.S.v. nach § 54 Abs. 2 SGG anzugreifen ist. Im Falle der Aufhebung des Bescheides durch ein Urteil entfaltet der Bescheid vom 15.01.1992, also die Feststellung eines GdB von 50, für die Beteiligten wieder Bindungswirkung, so daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage hinsichtlich der Feststellung eines GdB von 50 für den Kläger nicht besteht.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Bescheid vom 21.01.1993, mit dem der Beklagte den GdB von 50 auf 30 herabgesetzt hat, ist für die Beteiligten und das Gericht gemäß § 77 SGG bindend. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 21.01.1993 erfolglos Widerspruch eingelegt und damit den Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides gemäß § 77 SGG bewirkt. Er hat die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG versäumt.
Die Widerspruchsfrist begann am 25.01.1993, da der Bescheid vom 21.01.1993 gemäß der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X an diesem Tag gegenüber dem Klägerbevollmächtigten als bekanntgegeben gilt. Der Widerspruch ging am 02.03.1993 nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 25.02.1993 beim Beklagten ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.1994 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Dabei gewährte der Beklagte dem Kläger zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 84 Abs. 2 Satz 3, 67 SGG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Klägerbevollmächtigte, dessen Verhalten sich der Kläger zu rechnen lassen muß, innerhalb der Widerspruchsfrist ohne sein Verschulden gehindert war, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.01.1993 zu erheben. Dies hat der Bevollmächtigte auch nicht vorgetragen.
Ergänzend wird ausgeführt, daß die Klage gegen den Bescheid vom 26.06.1995 auch unbegründet ist.
Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 26.06.1995 die Aufhebung des Bescheides vom 21.01.1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18.01.1994 abgelehnt. Die Herabsetzung des GdB von 50 auf 30 in dem Bescheid vom 21.01.1993 wegen des Eintritts einer Besserung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist rechtmäßig. Denn den Funktionsbehinderungen ist zum Zeitpunkt der Herabsetzung vom 21.01.1993 kein höherer GdB als 30 beizumessen. Eine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers ist im Vergleich mit dem Zustand bei Erlaß des Bescheides vom 15.01.1992 insoweit eingetreten, als die Heilungsgewährung hinsichtlich des im Juli 1991 erlittenen Herzinfarktes eingetreten ist. Anhaltspunkte, die gegen den Ablauf der Heilungsbewährung sprechen, sind aus den von dem Beklagten eingeholten Befundberichten nicht ersichtlich. Der Ablauf einer Heilungsbewährung bezüglich eines Herzinfarktes stellt eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X dar und rechtfertigt die Herabstufung eines GdB unabhängig davon, ob sich der objektive Gesundheitszustand geändert hat. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist der Herzkrankheit des Klägers unter Berücksichtigung des verbliebenen Leistungsvermögens nach den Erfahrungswerten der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Stand 1983 (AHP) ein GdB von 10 beizumessen. Die Auswertung der beigezogener ausführlichen Befundberichte ergibt, daß die Solleistung bei Ergometerbelastungen in den Jahren 1991 bis 1993 nach dem Infarkt nicht eingeschränkt war. Insuffizienzerscheinungen und pathologische EKG-Veränderungen sind bei den fahr radergometrischen Belastungen bis zu 175 Watt nicht aufgetreten. Nach den Ergebnissen der Ergometerbelastung von 1991 bis 1993 kann eine Beeinträchtigung der kardialen Leistungsbreite deshalb bis auf das Auftreten gelegentlicher Herzrhythmusstörungen ohne hämodynamische Auswirkungen nicht objektiviert werden. Deshalb ist der Herzkrankheit des Klägers ein GdB von 10 beizumessen (Nr. 26.9 S. 66, 68 ff HP). Dabei sind die psychischen Folgen des Herzinfarktes, nach Angaben von Dr. M eine psychovegetative Dystonie des Klägers bei reaktiver Depression, ausreichend bei der Bildung des GdB für das Herzleiden mit berücksichtigt. Das Vorliegen außergewöhnlicher seelischer Begleiterscheinungen im Januar 1993 ist nicht belegt.
Aus dem Kurbericht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geht weiterhin hervor, daß beim Kläger im November 1993 Myogelosen im Bereich der Lendenwirbelsäule und eine Kyphose im Bereich der Brustwirbelsäule mit negativen Lasegue-Zeichen und ohne pathologischen Befund bei der neurologischen Untersuchung vorgelegen haben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Dr. M schon im Befundbericht vom 22.11.1991 von rezidivierenden Lendenwirbelsäulen beschwerden des Klägers berichtet hat, ist die Annahme eines GdB von 10 durch den Beklagten für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule nach AHP (Nr. 26.18 S. 105) zutreffend. Anhaltende Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule sowie häufig rezidivierenden stärkeren, lang anhaltenden Nerven- und Muskelreizerscheinungen, die einen höheren GdB rechtfertigen, sind nicht belegt.
Hinsichtlich der unteren Extremitäten des Klägers liegen nach An gaben von Dr. M eine beginnende Coxarthrose rechts stärker als links sowie rezidivierende Gonalgien vor. Nach dem Kurbericht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte war die rechte Hüfte bei der Außenrotation bewegungseingeschränkt; außerdem traten Schmerzen in beiden Knieen auf. Diese Einschränkungen der Kniee und der Hüfte bedingen allenfalls einen GdB von 10 (Nr. 26.18 S. 115, 116), da die Beweglichkeit der Kniee nicht eingeschränkt und die Bewegungseinschränkung der Hüfte nur gering war.
Die Feststellung eines GdB von 30 für den Gesundheitszustand des Klägers im Januar 1993 erscheint damit eher großzügig. Veränderungen des Gesundheitszustandes des Klägers nach Januar 1993 sind nicht zu berücksichtigen.
Die ausführlichen Befunde in den beigezogenen ärztlichen Berichten, insbesondere im zeitnahen Kurbericht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus November 1993, bieten eine ausreichende Beurteilungsgrundlage, die der Bemessung des GdB zugrunde gelegt werden kann. Der Senat hat keinen Anlaß für weitere Sachverhaltsermittlungen in Form der Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Klägers im Januar 1993 gesehen. Die Bildung des GdB obliegt nicht den Sachverständigen, sondern dem Gericht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlaß, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 08.01.2008
Zuletzt verändert am: 08.01.2008