Gegen den Sachverständigen Dr. F., ( …), wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Gegen den Sachverständigen Dr. F., ( …), war nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 411 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil er trotz Androhung des Ordnungsgeldes mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Juli 2017 unter Setzung einer Nachfrist bis zum 25. August 2017 das mit Beweisanordnung vom 19. September 2016 geforderte Gutachten bis zum heutigen Tage nicht erstattet hat.
Die Kammer hat ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR für sachgerecht gehalten, um der Bedeutung des Gutachtens für den Rechtsstreit und der Schwere der Pflichtverletzung – die Erstattung des Gutachtens steht seit fast einem Jahr aus – gerecht zu werden.
Erstellt am: 25.06.2020
Zuletzt verändert am: 23.12.2024