Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren um die Durchführung der freiwilligen Krankenversicherung des Klägers als Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten und die damit verbundene Beitragspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) sowie zur sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI).
Der im August 1953 geborene Kläger, dem im Februar 2009 rückwirkend ab Juni 2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt worden und der vom 01. April 2004 bis zum 28. Februar 2009 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten – der X-Betriebskrankenkasse – in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen war, wandte sich – professionell vertreten – mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 an die Beklagte und beantragte – ohne Benennung konkreter Bescheide – unter Verweis auf § 44 SGB X die "Korrektur aller bisher von [der Beklagten] und etwaigen Vorgänger-Krankenkassen, die früher zuständig waren, erteilten Bescheide über Art und Höhe der Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem Jahre 2004. [ ]". Zur Begründung verwies er darauf, dass er niemals in seinem Leben privat krankenversichert gewesen sei und niemals beantragt habe, als "Optionsrentner" in der freiwilligen Krankenversicherung zu verbleiben. Deshalb sei er rückwirkend in die Pflichtversicherung und in die Krankenversicherung der Rentner einzubeziehen. Zugleich beantrage er die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beiträge.
Die Beklagte lehnte diese Anträge mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 ab. Anhand des Datenbestandes sei nicht zu erkennen, dass die Vorgängerin der Beklagten – die X – das Recht unrichtig angewandt habe. Eine Erstattung der gezahlten Beiträge könne nicht erfolgen, da etwaige Ansprüche auf Beitragserstattung bereits verjährt seien.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 08. Januar 2017 Widerspruch, mit dem er ua hervorhob, dass sich sein Antrag selbstverständlich nicht nur auf die Jahre 2004 bis 2009, sondern auch auf die Gegenwart und jüngere Vergangenheit der letzten vier Kalenderjahre beziehe; konkrete Bescheide benannte der Kläger wiederum nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück: Die ablehnende Entscheidung sei aufgrund der fehlenden inhaltlichen Konkretisierung sowie der nicht übermittelten Abschriften der zu überprüfenden Bescheide rechtmäßig. Die Erstattung etwaiger zu Unrecht gezahlter Beiträge scheitere jedenfalls an der Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 – bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage – hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben, mit denen er seine auf Aufhebung von Beitragsfestsetzungsverfügungen hinsichtlich seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, auf "rückwirkende Aufnahme" in die pflichtige gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sowie auf Erstattung zu viel gezahlter freiwilliger Beiträge gerichteten Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung seiner Begehren wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Antrags- und dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass er aufgrund der Gesetzesänderung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 ab dem 01. April 2002 die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V erfüllt habe, weshalb seinerzeit kraft Gesetzes eine Pflichtversicherung entstanden sei.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung ihrer mit dem Bescheid vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2017 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, die den Zeitraum vom 01. April 2004 bis zum 28. Februar 2009 betreffende feststellende Entscheidung über die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie die deshalb ergangenen Beitragsfestsetzungsverfügungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufzuheben,
festzustellen, dass der Kläger seit dem Jahre 2004 in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert war,
sowie
die Beklagte unter Aufhebung ihrer mit dem Bescheid vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2017 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, die zu viel gezahlten Beiträge zu erstatten, hilfsweise mit der etwaigen Rückforderung des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung bis zur Höhe der dort entstandenen Überzahlung zu verrechnen.
Die Beklagte beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie zunächst auf die Ausführungen in dem – auch – angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 20. März 2017. Sie ergänzt, dass eine inhaltliche Überprüfung sämtlicher seit dem Jahre 2004 ergangener Bescheide nicht möglich sei, weil der Beklagten hierzu keine Unterlagen mehr vorlägen. Aufgrund der Aufbewahrungsfristen und dem Umstand, dass der Kläger seit dem 01. März 2009 nicht mehr Mitglied bei der Beklagten sei, seien die Unterlagen zwischenzeitlich aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet worden. Im Übrigen bestehe ohnehin kein Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung der ursprünglichen Bescheide, weil bereits der Antrag nicht hinreichend konkret gewesen sei.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 18. März 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit Verfügung vom 18. März 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht
(vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN)
noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist
(vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23),
haben keinen Erfolg.
1. a) aa) Streitgegenstand ist zunächst der Anspruch des Klägers auf die im Wege des Überprüfungsverfahrens begehrte Aufhebung der Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beklagten über dessen freiwillige Mitgliedschaft im Sinne der Tatbestände des § 9 Abs 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V), die im Übrigen nach Maßgabe von § 20 Abs 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) zugleich von Gesetzes wegen zu einer pflichtigen Mitgliedschaft bei der Pflegekasse der Rechtsvorgängerin der Beklagten führte. Daneben ist Streitgegenstand auch der Anspruch des Klägers auf Aufhebung der aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers ergangenen Beitragsfestsetzungsverfügungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten
(vgl zur Verpflichtung der freiwilligen Mitglieder, die Beiträge allein zu tragen, die Regelungen des § 250 Abs 2 SGB V und des § 59 Abs 4 S 1 SGB XI und zur Fälligkeit und zur Festsetzung durch Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die Regelung des § 23 Abs 1 S 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV), die auf die Regelungen der Satzung der Krankenkasse und die Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen verweist).
bb) Darüber hinaus ist Streitgegenstand auch der Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass er nach Maßgabe von einem der Tatbestände des § 5 Abs 1 SGB V Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und dementsprechend deshalb auch nach Maßgabe von § 20 Abs 1 S 1 SGB XI und nach Maßgabe von einem der Tatbestände des § 20 Abs 1 S 2 SGB XI Pflichtmitglied in der sozialen Pflegeversicherung geworden ist. Die Kammer geht hierbei – in sinnentsprechender Auslegung des klägerischen Begehrens (vgl § 123 SGG) – davon aus, dass sich sämtliche Streitgegenstände denknotwendig auf den Zeitraum der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 01. April 2004 bis zum 28. Februar 2009 beschränken.
cc) Richtige Klageart für die so verstandenen Begehren des Klägers ist hier eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG sowie § 56 SGG).
aaa) Dabei begehrt der Kläger mit der Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, die mit der Verpflichtungs- und der Feststellungsklage zu kombinieren ist, die Aufhebung des – die Überprüfung der feststellenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung sowie der Beitragsfestsetzungsverfügungen ablehnenden – Verwaltungsakts der Beklagten vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2017.
bbb) Die mit der Anfechtungs- sowie mit der Feststellungsklage kombinierte Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG ist auf die Erteilung eines Verwaltungsaktes durch die Beklagte gerichtet, mit dem diese die begehrte Aufhebung des gemäß § 77 SGG bindend gewordenen feststellenden Verwaltungsaktes hinsichtlich der freiwilligen Mitgliedschaft sowie der ebenfalls bindend gewordenen Beitragsfestsetzungsverfügungen, die für den genannten Zeitraum ergangen sind, bewirkt. Zwar erfolgt der Beitritt nach den Tatbeständen des § 9 Abs 1 S 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und ist wirksam, ohne dass es eines Aufnahmeaktes der Krankenkasse bedarf. Indes ist die Entscheidung einer Krankenkasse über die Mitgliedschaft nach den Tatbeständen des § 9 Abs 1 S 1 SGB V ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 SGB X, deren Aufhebung der Kläger hier mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichen kann
(vgl hierzu auch Sozialgericht Halle (Saale), Urteil vom 07. Dezember 2016 – S 25 KR 19/12, RdNr 12 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 16/07 R, RdNr 10 ff; Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 1993 – 12 RK 48/91, RdNr 13 f sowie Landessozialgericht Berlin –Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2007 – L 9 KR 167/02, ohne dass die Begehren dort – anders als hier – zusätzlich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens geltend gemacht worden sind).
ccc) Schließlich ist die mit der Anfechtungs- sowie mit der Verpflichtungsklage kombinierte Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG auf die – der sozialverwaltungsbehördlichen Feststellungsentscheidung hinsichtlich der freiwilligen Mitgliedschaft diametral entgegen gesetzte – sozialgerichtliche Feststellung gerichtet, dass der Kläger Pflichtmitglied in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung geworden ist. Weil die Versicherungspflicht nach den Tatbeständen des § 5 Abs 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) – und nach § 20 Abs 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) unabhängig von einem Beitritt kraft Gesetzes besteht (vgl hierzu insbesondere auch § 186 Abs 1 SGB V, § 186 Abs 9 SGB V sowie § 49 Abs 1 S 1 SGB XI), darf sich der Kläger neben der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage insoweit auch zulässigerweise auf eine Feststellungsklage beschränken
(vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2011 – B 12 KR 11/09 R, RdNr 10 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2005 – B 12 P 3/04 R, RdNr 5).
b) Streitgegenstand ist darüber hinaus auch der Anspruch des Klägers auf Erstattung der von ihm für den Zeitraum vom 01. April 2004 bis zum 28. Februar 2009 gezahlten Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflichtbeiträge für die soziale Pflegeversicherung.
Richtige Klageart für ein solches Begehren ist eine Kombination aus Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG sowie § 56 SGG). Dabei begehrt der Kläger mit der Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG die Aufhebung des – die Erstattung ablehnenden – Verwaltungsakts der Beklagten vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2017. Die mit der Anfechtungsklage kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG ist ihrerseits auf die an den Kläger zu leistende Erstattung der von ihm an die Rechtsvorgängerin der Beklagten vermeintlich zu viel gezahlten Beiträge gerichtet.
c) Die so verstandenen Klagen sind sämtlichst statthaft und auch im Übrigen zulässig.
3. a) aa) Die gegen die ablehnende Verfügung des Beklagten vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2017 erhobene zulässige Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Die Beklagte hat es rechtlich zutreffend abgelehnt, ihre feststellende Entscheidung über die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers sowie sämtliche deshalb ergangene Beitragsfestsetzungsverfügungen ihrer Rechtsvorgängerin zu Gunsten des Klägers aufzuheben.
aaa) Dies folgt allerdings bereits daraus, dass die Beklagte eine inhaltliche Überprüfung sämtlicher ergangener Verfügungen schon nicht vorzunehmen hatte. Insoweit mangelte es bereits an einem hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrag im Sinne der hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlage. Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach Maßgabe von § 40 Abs 2 S 1 SGB X sind rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, sie können nach § 40 Abs 2 S 2 SGB X auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
bbb) Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus. Der Antrag bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund – Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage – nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, dh entweder aus dem Antrag selbst – ggf nach Auslegung – oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen. Diese Begrenzung des Prüfauftrags der Verwaltung wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X gestützt (vgl zu den Einzelheiten: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 13ff mwN, Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R, RdNr 15 sowie Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 28. Juli 2015 – S 26 AS 2020/11, RdNr 15ff mwN).
ccc) Nach dem Wortlaut von § 44 Abs 1 S 1 SGB X soll – was auch für die Fallgestaltungen des § 44 Abs 2 S 1 SGB X und des § 44 Abs 2 S 2 SGB X gilt, weil durch die in § 44 Abs 2 S 1 SGB X enthaltene Wendung "im Übrigen" der Sache nach auf § 44 Abs 1 S 1 SGB X Bezug genommen wird – "im Einzelfall" eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes – sei es ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt, mit dem Leistungen ganz oder teilweise abgelehnt worden sind, sei es eine Rückforderungsverfügung (vgl Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685, mwN) – erfolgen. Hieraus hat das Bundessozialgericht geschlossen, dass dann, wenn nicht ein einzelner oder mehrere konkrete, ihrer Zahl nach bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten, sondern das Verwaltungshandeln – ohne jede Differenzierung – insgesamt zur Überprüfung durch die Verwaltung gestellt wird, keine Prüfung im Einzelfall begehrt wird. Trotz des Vorliegen eines "Antrags" löst ein solches Begehren bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift noch keine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers aus (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 14; Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R, RdNr 15 sowie Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B, RdNr 6; vgl auch Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 28. Juli 2015 – S 26 AS 2020/11, RdNr 16 mwN).
ddd) Eine Entbindung von der inhaltlichen Prüfung setzt allerdings voraus, dass der Sozialleistungsträger "den Einzelfall" also die konkreten Inhalte eines bestimmten Verwaltungsaktes, die zur Überprüfung gestellt werden sollen, bei objektiver Betrachtung nicht ermitteln kann. Ein Prüfanliegen "im Einzelfall" ist daher insbesondere zu bejahen, wenn eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur benannt wird. Auch bei einem Antrag nach § 44 SGB X hat die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X zu beachten. Insofern kann es – je nach den konkreten Umständen der Antragstellung – erforderlich sein, dass der Träger auf eine Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens durch den Leistungsberechtigten iSd § 21 Abs 2 S 1 SGB X hinwirkt. In welchem Umfang der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen hat, beurteilt sich jedoch nach Lage des Einzelfalls. Als Kriterium für den Umfang der Amtsermittlungspflicht des Leistungsträgers ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Leistungsberechtigte (mit juristischem Sachverstand) vertreten oder unvertreten ist oder ob sich aus vorangegangenen Kontakten zwischen ihm und der Verwaltung Anhaltspunkte für das Begehren des Antragstellers ergeben. Auch kann von Bedeutung sein, in welchem Gesamtkontext ein Überprüfungsantrag gestellt wird. Wenn – jedoch wie im vorliegenden Fall – der professionelle Vertreter bereits den Überprüfungsantrag selbst stellt und es unterlässt, die zur Überprüfung gestellten sozialverwaltungsbehördlichen Verwaltungsentscheidungen konkret zu benennen, ist der Sozialleistungsträger objektiv nicht in der Lage, seinen Prüfauftrag zu bestimmen. In diesem Sinne wird auch in dem Entwurf zur Begründung des § 42 SGB X (heute § 44 SGB X) darauf hingewiesen, Voraussetzung für die Rücknahme solle sein, dass der Behörde im Einzelfall die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt werde (BT-Drucks 8/2034, S 34; vgl auch Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 28. Juli 2015 – S 26 AS 2020/11, RdNr 17 mwN).
eee) Der Sozialleistungsträger muss also zumindest in die Lage versetzt werden, bestimmen zu können, welcher konkrete Verwaltungsakt zur Überprüfung gestellt und warum er zur Überprüfung gestellt wird (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 15; Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R, RdNr 15 sowie Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B, RdNr 6). Dies war hier bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides nicht der Fall. Denn der Kläger hat – professionell vertreten – mit seinem Schreiben vom 23. Dezember 2016 lediglich die Überprüfung sämtlicher Verfügungen, die seit dem Jahre 2004 ergangen seien, beantragt. Damit macht er die vollständige Nachprüfung des Verwaltungshandelns der gesamten Leistungszeiträume seit dem Jahre 2004 geltend. Damit hat er nicht mehr die Überprüfung einzelner Verfügungssätze oder jedenfalls einer ohne Weiteres bestimmbaren Zahl von Verfügungssätzen von Verwaltungsakten zur Überprüfung der Beklagten gestellt. Insoweit fehlte es bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 20. März 2017 jedenfalls an einer Konkretisierung des an die Beklagte gerichteten Prüfauftrages "im Einzelfall", so dass eine Prüfverpflichtung schon nicht ausgelöst worden ist.
fff) Es genügt im Übrigen auch nicht, wenn der Leistungsberechtigte eine Nachbesserung des bis dahin nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornimmt, was vorliegend allerdings ohnehin nicht geschehen ist. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 16f sowie Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R, RdNr 19f; vgl auch Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 28. Juli 2015 –S 26 AS 2020/11, RdNr 21f mwN).
ggg) Soweit der 5. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Januar 2011 – B 5 R 47/10 R, RdNr 12) für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Überprüfungsverfahren im Ansatz davon ausgegangen ist, dass dies derjenige der letzten mündlichen Verhandlung sei, handelte es sich bei dieser Entscheidung um eine andere Ausgangslage (so zu Recht Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 17). In dem dortigen Verfahren war umstritten, ob konkrete "Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden" sind. Ob diese neben der Antragsstellung zu beachtende (weitere) Rücknahmevoraussetzung erfüllt ist, kann sich nach der materiellen Rechtslage richten, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung gilt. Insofern ist neues Recht und auch erstmaliges Vorbringen der Beteiligten im Klageverfahren hierzu nach der Entscheidung des 5. Senats des Bundessozialgerichts zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das streitige Rechtsverhältnis nach seinem Geltungswillen "mit Rückwirkung" erfassen soll. Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der vorrangig zu prüfenden verfahrensrechtlichen Voraussetzung für ein (Wieder)Aufleben ("Ingangbringen") der Prüfverpflichtung des Sozialleistungsträgers nach § 44 SGB X.
hhh) Ohne Bedeutung für die hier behandelte Fallgestaltung des nicht einzelfallbezogenen Antrags ist es, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts eine Einschränkung im Verfahren nach § 44 SGB X unter Rückgriff auf § 51 Abs 1 VwVfG vorgenommen werden darf mit der Folge einer gestuften Prüfungsverpflichtung bei einem "unrichtigen Sachverhalt" (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 03. April 2001 – B 4 RA 22/00 R, RdNr 27ff). Nicht einschlägig ist hier auch die Rechtsprechung des 9. Senats des Bundessozialgerichts, der eine Prüfpflicht nur dann annehmen will, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts vorhanden sind (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 03. Februar 1988 – 9/9a RV 18/86, RdNr 16ff). Wird das Verwaltungshandeln umfassend zur Überprüfung gestellt, mangelt es bereits an einem konkreten Anlass zum Eintritt in die zuvor aufgezeigten "Prüfstadien". Bereits auf der davor liegenden Stufe fehlt es an Hinweisen, wie sich der Prüfumfang bestimmen soll, wenn – wie hier – die konkreten Verwaltungsentscheidungen nicht konkret benannt werden. Gleiches gilt, wenn sich die Rechtswidrigkeit aus einer unrichtigen Anwendung des Rechts ergeben soll. Nach Auffassung des 2. Senats des Bundessozialgerichts soll zwar im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers immer eine Prüfverpflichtung bestehen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde (Bundessozialgericht, Urteil vom 05. September 2006 – B 2 U 24/05 R, RdNr 12). Dies setzt jedoch voraus, dass die Verwaltung überhaupt "einzelfallbezogen" erkennen kann, in welchem Umfang eine Prüfverpflichtung bestehen soll. Ansonsten kann sie bereits den Gegenstand der Prüfung nicht bestimmen und nicht dem Sinn und Zweck des § 44 SGB X entsprechend handeln (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R, RdNr 17ff mwN).
iii) Wenn danach die Beklagte schon nicht verpflichtet gewesen ist, eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen, erweist sich eine – wie hier – gleichwohl im Rahmen des Antragsverfahrens zumindest im Ansatz erfolgte inhaltliche Prüfung als rechtswidrig begünstigend, ohne dass damit auch eine Prüfverpflichtung des Gerichts einherginge. Sähe man dies anders, wäre dies mit dem aus Art 20 Abs 2 S 2 des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Gewaltenteilung schon im Ansatz nicht zu vereinbaren, weil ein Gericht letztlich durch eine auf diese Art und Weise übertragene Prüfverpflichtung in den Vollzug von Aufgaben der Exekutive eingebunden wäre (vgl hierzu auch Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 23. März 2016 – S 35 SF 37/16 RH, RdNr 6 sowie Beschluss vom 28. April 2016 – S 35 SF 53/16 RH, RdNr 6, jeweils mwN).
bb) Wenn die Beklagte danach eine materiell-rechtliche Überprüfung sämtlicher Verfügungen ihrer Rechtsvorgängerin nicht vorzunehmen hatte und sich deshalb die auf Aufhebung der diesem Begehren des Klägers entgegen stehenden ablehnenden Verfügung der Beklagten vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2017 gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet erweist, ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der bestandskräftigen Verfügungen gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG unbegründet, weil diese aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzt und weil dem Kläger – wie dargelegt – ein Aufhebungsanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht.
cc) Soweit der Kläger schließlich die Feststellung begehrt, dass er Pflichtmitglied in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung geworden ist, erweist sich auch die mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kombinierte Feststellungsklage nach Maßgabe der Regelungen des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG, des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG sowie des § 56 SGG als unbegründet. Da – wie bereits dargelegt – die auf Aufhebung des – die Überprüfung der bestandskräftigen Verfügungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten ablehnenden – Verwaltungsakts der Beklagten vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2017 gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG und die auf Erteilung eines Verwaltungsaktes durch die Beklagte gerichtete Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG, mit dem diese verpflichtet werden sollte, die begehrte Aufhebung der gemäß § 77 SGG bindend gewordenen Verfügungen, die für den genannten Zeitraum ergangen sind, zu bewirken, unbegründet sind, erweist sich – denknotwendig – die auf die Feststellung, dass der Kläger Pflichtmitglied in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung geworden ist, gerichtete Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG ebenfalls als unbegründet. Denn auch die Begründetheit dieser Feststellungsklage setzt in Verfahren der vorliegenden Art aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage sowie eine zulässige und begründete Verpflichtungsklage voraus. Im Übrigen steht dem geltend gemachten Feststellungsanspruch von vornherein die bindend gewordene – vgl § 77 SGG – und weder im sozialverwaltungsbehördlichen Verfahren noch im sozialgerichtlichen Verfahren aufgehobene feststellende sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beklagten über die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers, die – wie bereits aufgezeigt – einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S 1 SGB X darstellt, entgegen.
b) Auch soweit der Kläger darüber hinaus die Erstattung der aus seiner Sicht zu Unrecht gezahlten Beiträge für seine freiwillige Mitgliedschaft bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten begehrt, erweisen sich die hierfür erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG sowie des § 56 SGG als unbegründet.
aa) Die Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Auch insoweit hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, die von ihrer Rechtsvorgängerin vereinnahmten freiwilligen Mitgliedsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Pflichtbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu erstatten. Dem auf die Regelung des § 26 Abs 2 SGB IV zu stützenden Anspruch stehen nämlich von vornherein die bindend gewordenen – vgl § 77 SGG – und weder im sozialverwaltungsbehördlichen Verfahren noch im sozialgerichtlichen Verfahren aufgehobenen Beitragsfestsetzungsverfügungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten entgegen, ohne dass es darauf ankommt, dass die Erstattungsansprüche ohnehin verjährt sein dürften (vgl § 27 Abs 2 S 1 SGB IV), worauf auch die Beklagte bereits zu Recht hingewiesen hat.
bb) Wenn sich danach die Anfechtungsklage als unbegründet erweist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG, weil auch diese aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzt und weil dem Kläger – wie dargelegt – ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht. Mangels eines dem Kläger zustehenden Erstattungsanspruches kommt es auch nicht auf die hilfsweise begehrte "Verrechnung" mit etwaigen Erstattungsansprüchen hinsichtlich der Beitragsbezuschussung durch den Rentenversicherungsträger an.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung
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Richter am Sozialgericht
Erstellt am: 06.08.2020
Zuletzt verändert am: 23.12.2024