Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 21. August 2015.
Der im Dezember 1980 geborene bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger, dessen Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Kündigung am 18. Mai 2015 endete, erhielt von der Beklagten seit dem 19. Mai 2015 Krankengeld. Am 16. Juli 2015 attestierte Frau Dr. med. A. mit einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Juli 2015, nachdem ihm zuvor sein ihn behandelnder Arzt M. mit einer Folgebescheinigung vom 16. Juni 2015 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 15. Juli 2015 attestiert hatte. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Zahlung von Krankengeld ab dem 16. Juli 2015 nicht erfolgen könne, weil am 17. Juli 2015 ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch nicht mehr bestanden habe. Den hiergegen mit Schreiben vom 09. August 2015 erhobenen Widerspruch, dem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau Dr. med. A. vom 06. August 2015 beigefügt war, mit der sie am 06. August 2015 Arbeitsunfähigkeit für den 15. Juli 2015 attestierte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 18. Mai 2015 habe die versicherungspflichtige Mitgliedschaft, die einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet habe, geendet und sei aufgrund der über den 18. Mai 2015 hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Juli 2015 erhalten geblieben. Weil Frau Dr. med. A. Arbeitsunfähigkeit aber erst ab dem 16. Juli 2015 attestiert habe, habe am 17. Juli 2015 (dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit) kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden, das einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet habe. Hieran ändere auch die Vorlage der am 06. August 2015 für den 15. Juli 2015 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau Dr. med. A. nichts.
Mit bei dem Sozialgericht Neuruppin am 15. Oktober 2015 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Krankengeld weiter verfolgt. Er bringt im Wesentlichen vor, am 15. Juli 2015 sei eine neue Krankheit hinzugetreten, weshalb er auch über den 15. Juli 2015 hinaus durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und deshalb Anspruch auf Gewährung von Krankengeld auch über den 15. Juli 2015 hinaus habe. Im Übrigen sei im Juli 2015 das "Versorgungsstärkegesetz" in Kraft getreten, wonach es ausreichend sei, wenn der Arzt eine Folgekrankschreibung erst ab dem nächsten Werktag ausstelle.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 30. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2015 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verurteilen, ihm Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 21. August 2015 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages vertieft sie ihre Ausführungen in den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Ergänzend führt sie aus, eine am 15. Juli 2015 hinzugetretene Erkrankung liege mangels Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für diesen Tag nicht vor. Die Neuregelungen zur Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruches seien erst zum 23. Juli 2015 in Kraft getreten, weshalb sie vorliegend nicht anwendbar seien. Im Übrigen läge lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 26. Juli 2015 attestiere.
Nach dem zum 01. Juli 2020 erfolgten Wechsel in der Kammerzuständigkeit hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 09. Juli 2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 09. Juli 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht – ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung – weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 – B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 5 R 8/14 R, RdNr 23), haben keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankengeld nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Das dementsprechend auf Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2015 verlautbarten ablehnenden Verfügung und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 21. August 2015 gerichtete Begehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG und § 56 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
2. Die danach insgesamt zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet.
a) Die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügungen gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und der Kläger durch sie nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beschwert ist (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG). Denn dem Kläger steht für den von ihm begehrten Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zu.
aa) Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld für beschäftigte Pflichtversicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung sind hier § 44 Abs 1 SGB V und § 46 S 1 Nr 2 SGB V – jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu aus dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN; hier also in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009, BGBl I 1990, 3578; im Folgenden: aF) iVm § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V, der den Erhalt der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei Anspruch auf oder Bezug von Krankengeld bestimmt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 13).
Gemäß § 44 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung – Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt. An die Stelle des Versicherungsverhältnisses tritt bei einem nachgehenden Anspruch die hieraus erwachsende Berechtigung (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R, RdNr 8 mwN).
Gemäß § 46 S 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs 4 SGB V, § 24 SGB V, § 40 Abs 2 SGB V und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließende Folgefeststellungen (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 14). Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R, RdNr 9 mwN), der die Kammer insoweit folgt, weil sie sie für überzeugend hält, bot das Gesetz bis zu seiner – hier wegen des Geltungszeitraumprinzipes nicht zu berücksichtigenden Änderung durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz–GKV-VSG) vom 16. Juli 2015 (BGBl I S 1211), das aufgrund von Artikel 20 Abs 1 des Gesetzes zum 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist – weder einen Anhalt für das Verständnis des § 46 S 1 Nr 2 SGB V als bloßer Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gemäß § 44 SGB V schon bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsteht. Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, genügt es dabei, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krankengeld entsteht.
bb) aaa) Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Von diesen ist zwischen den Beteiligten zu Recht allein im Streit, ob am 16. Juli 2015, mithin dem ersten Tag nach dem Ende der zuletzt ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, noch eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestand. Letzteres ist zu verneinen. Der Kläger war ab dem 16. Juli 2015 nicht mehr nach den gesetzlichen Voraussetzungen als Beschäftigter mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Es bedurfte der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, weil das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als Grundlage eines Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; zu ausgeschlossenen Versicherungsverhältnissen vgl § 44 Abs 2 SGB V) im Mai 2015 endete. Das die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse vermittelnde Versicherungsverhältnis ist an den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung geknüpft. Es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs 2 SGB V; vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R, RdNr 11 mwN).
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, hier die durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft, besteht indes unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V ua erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Regelung des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Anspruch auf Gewährung von Krankengeld, die indes ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reichte es im hier maßgeblichen Zeitraum aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld – hier der durch den Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bis 15. Juli 2015 aufrechterhaltenen Mitgliedschaft – alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Ablauf dieses Tages – und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages – einen entsprechenden Anspruch entstehen zu lassen. Daher muss eine erneute ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung – ohne dass ein Karenztag eintritt – spätestens am letzten Tag des zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums erfolgen (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 16 mwN). Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R, RdNr 12 mwN).
bbb) Nach diesen Grundsätzen erhielt der Kläger seinen Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung nicht über den 15. Juli 2015 hinaus aufrecht. Denn er ließ erst am 16. Juli 2015 seine Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich feststellen, so dass – entgegen der Auffassung des Klägers – am 15. Juli 2015 insbesondere keine weitere Erkrankung zu den ursprünglich die Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Juli 2015 verursachenden Erkrankungen im Sinne des § 48 Abs 1 S 2 SGB V hinzugetreten sein kann.
ccc) Wenn nach alledem das Fehlen einer lückenlosen, für die weitere Gewährung von Krankengeld nötigen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung wegen der nicht eingreifenden Wirkung des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V mangels aufrechterhaltener Pflichtmitgliedschaft des Klägers mit Wirkung für die Zukunft den Krankenversicherungsschutz mit Krankengeldanspruch ab dem 16. Juli 2015 unterbrach, hilft dem Kläger auch die für den 15. Juli 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit – entgegen seiner Auffassung – schon deshalb nicht weiter, weil sie nicht, was aber notwendig gewesen wäre, auf einer an diesem Tage und für diesen Tag ärztlich festgestellten und attestierten Arbeitsunfähigkeit, sondern auf einer erst am 06. August 2015 und damit nachträglich attestierten Arbeitsunfähigkeit beruht, denn rechtlich hat grundsätzlich der Versicherte im Sinne einer Obliegenheit dafür Sorge zu tragen, dass eine rechtzeitige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung erfolgt (vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 17 mwN).
ddd) Auch liegen die Voraussetzungen einer der vom Bundessozialgericht entwickelten Ausnahmetatbestände, die es erlauben würden, den Kläger so zu behandeln, als hätte er von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten, nicht vor.
aaaa) Nach dieser Rechtsprechung, der die Kammer zumindest für den hier streitgegenständlichen Zeitraum folgt, weil sie sie für überzeugend hält, steht dem Krankengeldanspruch eine erst verspätet erfolgte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsfeststellung nicht entgegen, wenn
1) der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert hat, um
a) die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen, und
b) dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden oder anspruchserhaltenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch erfolgt ist,
2) er an der Wahrung der Krankengeldansprüche durch eine (auch nichtmedizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert wurde (zB eine irrtümlich nicht erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), und
3) er – zusätzlich – seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht (vgl hierzu ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 20 ff mwN).
Einem "rechtzeitig" erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt steht es dabei gleich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden oder anspruchserhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenversicherung zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist (vgl zu dieser Verfeinerung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R, RdNr 22 ff mwN).
bbbb) Die Kammer vermag – ausgehend von diesen Grundsätzen – schon nicht zu erkennen, dass es am 15. Juli 2015 zu einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gekommen ist oder der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt aus Gründen, die dem Vertragsarzt und der Krankenversicherung zuzurechnen sind, erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe, stattgefunden hat.
cc) Im Übrigen steht einem Anspruch auf Gewährung von Krankengeld ab dem 27. Juli 2015 nach dem Vorbringen der Beklagten, dem der Kläger auch nicht widersprochen hat, entgegen, dass es ab diesem Zeitpunkt überhaupt an einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit fehlt.
dd) Weil schließlich auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Kläger nach dem 15. Juli 2015 die Voraussetzungen eines nachgehenden Anspruchs auf Krankengeld nach Maßgabe der Regelung des § 19 Abs 2 SGB V erfüllte, hat der Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab dem 16. Juli 2015 zu Recht abgelehnt.
b) Wenn danach die auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung gerichtete Anfechtungsklage unbegründet ist, gilt Gleiches auch für die mit ihr kombinierte Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG, weil wegen des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses nur eine zulässige und begründete Anfechtungsklage den Weg für eine zulässige und begründete Leistungsklage ebnen kann und weil dem Kläger – wie aufgezeigt – für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld zusteht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 193 Abs 1 S 1 SGG. Es entsprach dabei der Billigkeit, dass die Beteiligten insgesamt einander keine Kosten zu erstatten haben, weil der Kläger mit seinem Begehren im Klageverfahren vollumfänglich unterlag.
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 183 S 1 SGG).
Rechtsmittelbelehrung
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Richter am Sozialgericht
Erstellt am: 13.08.2020
Zuletzt verändert am: 23.12.2024