Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.12.1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entschädigung für einen Befundbericht.
Der Kläger ist Arzt für Orthopädie. Am 01.07.1997 forderte der Beklagte ihn und den Arzt C., mit dem er eine Gemeinschaftspraxis betreibt, zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in einem Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) auf, einen Befundbericht über den Patienten K. abzugeben. Der Aufforderung war eine vorbereitete Rechnung beigefügt, in der lediglich die geltend gemachten Entschädigungsbeträge einzusetzen waren. Aufgeführt wurden die Rechnungsposten:
ärztliche Auskunft (je nach Ausführlichkeit 20,00 DM bis 40,00 DM) Aufwendungen für die Erstellung der schriftlichen Auskunft (4,00 DM je angefangene Seite bzw. 0,30 DM je Seite für einen automationsgestützten Ausdruck) Schreibauslagen (1,00 DM für die ersten 50 Seiten und 0,30 DM für jede weitere Seite für Abschriften oder Kopien) Portokosten.
In seiner eine DIN A4-Seite umfassenden Auskunft vom 05.08.1997 berichtete der Kläger über seinen Patienten K. (Anamnese, Befunde, Röntgenbefunde und Diagnosen). Für die Auskunft berechneten er und der Arzt C. 30,00 DM unter Berücksichtigung der Rechnungsposten:
ärztliche Auskunft 25,00 DM
Aufwendung für die Erstellung der schriftlichen Auskunft 4,00 DM
Portokosten 1,00 DM.
Mit an die Gem. Praxis Dres. med. H. / C. gerichtetem Bescheid vom 13.08.1997 setzte der Beklagte die Entschädigung auf 25,00 DM und die Schreibauslagen und Portokosten mit 1,30 DM fest. Die Kürzung der Schreibauslagen von 4,00 DM auf 0,30 DM wurde damit begründet, daß Schreibauslagen im Sinne von § 8 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) nicht entstanden und somit auch nicht zu ersetzen seien. Für den übersandten Ausdruck würden jedoch die gemäß § 11 ZSEG entstandenen Auslagen ersetzt. Diese seien mit 0,30 DM je verwertbarer Seite angemessen.
Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.1997 als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Erstattung der Schreibauslagen gemäß § 11 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG in Höhe von 4,00 DM je Seite bestehe bereits deshalb nicht, weil der Befundbericht mit Hilfe eines automationsgestützten Verfahrens erstellt worden sei. In einem solchen Fall sei davon auszugehen, daß es sich um den (Teil-)Ausdruck der von einem Arzt gemäß § 11 der Berufsordnung für Ärzte auf Datenträgern vorzuhaltenden ärztlichen Aufzeichnungen handele. Da nach § 11 Abs. 1 ZSEG nur die notwendigen baren Auslagen ersetzt werden können, seien für den automationsgestützten Ausdruck nur die mit 0,30 DM je Seite angemessenen Sachkosten zu ersetzen.
Mit ihrer am 29.09.1997 erhobenen Klage haben der Kläger und der Arzt C. geltend gemacht, ihnen stünden 4,00 DM als Schreibauslagen für den Befund- und Behandlungsbericht zu. Der Anspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG analog i.V.m. § 5 ZSEG. In § 5 Abs. 1 ZSEG seien Sachverständige und sachverständige Zeugen ausdrücklich gleichgesetzt. Zumindest aber bestehe nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) ein Anspruch auf Erstattung von 1,00 DM pro angefangener Seite. Folge man der Ansicht des Beklagten, daß es sich bei dem Befundbericht lediglich um einen Teilauszug, d.h. um eine Abschrift der ärztlichen Aufzeichnungen gemäß § 11 der Berufsordnung für Ärzte handele, so bestehe gemäß § 11 Abs. 2 ZSEG in Verbindung mit dem GKG ein Anspruch auf Erstattung von 1,00 DM pro abgelichteter Seite. Bei dem Befundbericht handele es sich indes aber nicht um einen bloßen Teilausdruck der Aufzeichnungen, die auf Datenträgern vorzuhalten seien. Vielmehr müßten die Daten für den Befundbericht vollständig neu zusammengestellt und geordnet werden. Zum Teil seien die Daten archiviert, so daß erst ein zusätzlicher Kopiervorgang erforderlich sei. In einfach gelagerten Fällen sei eine Hilfskraft nach Diktat oder aufgrund entsprechender sonstiger Verfügungen in der Lage, den Befundbericht zusammenzustellen. Eine Bezahlung über ihr normales Gehalt hinaus erhielten diese Hilfskräfte nicht.
Der Kläger und der Arzt C. haben beantragt,
das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13.08.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1997 zu verurteilen, an sie eine weitere Aufwandsentschädigung für die Ausstellung ihres Befundberichtes vom 05.08.1997 in Höhe von 3,70 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Ersatz von Schreibauslagen gemäß § 8 ZSEG sei nur für Sachverständige vorgesehen. Zusätzliche Aufwendungen für die schriftliche Aussage eines sachverständigen Zeugen in Form eines Befundberichtes seien nicht nach § 8 ZSEG zu erstatten. Dessen Abrechnung könne allenfalls über § 11 ZSEG vorgenommen werden. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 ZSEG seien aber nur sonstige – von §§ 8 bis 10 ZSEG nicht erfaßte – notwendige bare Aufwendungen zu erstatten. Nur für Mehrausfertigungen, wie Abschriften, Abdrucke und Zweitschriften, sehe § 11 Abs. 2 ZSEG die Erstattung von Schreibauslagen vor. Für Urschriften fielen dagegen grundsätzlich keine Schreibauslagen an.
Wenn dennoch für die per PC gefertigten Berichte pro Seite 0,30 DM an Schreibauslagen erstattet würden, seien damit die entstandenen Sachkosten gedeckt. Nach § 11 Abs. 1 ZSEG könnten nur notwendige bare Auslagen ersetzt werden. Darunter fielen bei automationsgestützten Ausdrucken nur die Sachkosten, die mit 0,30 DM je Seite in angemessener Höhe angesetzt worden seien. Eine anders lautende Kostenzusage ergebe sich auch nicht aus dem Anforderungsschreiben vom 01.07.1997.
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat die Klage mit Urteil vom 17.12.1997 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß sich ein Anspruch auf Erstattung von weiteren 3,70 DM Schreibauslagen weder aus § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG noch aus § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZSEG ergebe. Der Beklagte habe auch keine höhere Entschädigung zugesichert.
Gegen das am 21.01.1998 zugestellte Urteil haben der Kläger und der Arzt C. am 16.02.1998 Berufung eingelegt; der Arzt C. hat seine Berufung in der mündliche Verhandlung vom 24.06.1998 zurückgenommen.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm seien an baren Aufwendungen nicht nur Kosten für Papier, sondern auch für Porto, Briefumschlag, Tinte bzw. Farbband und Strom entstanden. Ob diese Kosten den Betrag von 4,00 DM erreichten, könne dahinstehen, da der Beklagte nach seinen "Anhaltspunkten für die Überprüfung der Angemessenheit von Befundberechnungen, Stand 01.02.1995" selber davon ausgehe, daß einem Arzt Kosten in der von § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG genannten Höhe von 4,00 DM entstehen. Im übrigen sei bereits in der Anfrage vom 01.07.1997 die Erstattung von 4,00 DM zugesagt worden. Er habe – wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt habe – einen neuen, in dieser Form noch nicht existierenden Bericht zusammengestellt und nicht nur einen automationsgestützten Ausdruck übersandt. Unter automationsgestütztem Ausdruck sei lediglich der Ausdruck der in der Datei enthaltenen Daten – ohne jede Auswahl etc. – zu verstehen. Im übrigen greife aber auch § 11 GKG; bei einem Computerausdruck gebe es keine Urschrift bzw. sei diese im Rechner gespeichert; jeder Ausdruck sei damit Abschrift dieser Urschrift. Eine gesonderte Vergütung einer Schreibkraft sei bei der Erstellung des Berichte nicht angefallen.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten (SchwbG-Akte GZ. 38018364, ZSEG-Akte Grundlisten-Nr. 44-73-38-1836-4) sowie die Akten des SG Duisburg, S 5 Vs 349/95 und S 23 Vs 89/97, Bezug genommen, die Gegenstand mündlicher Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 13.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1997 beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dem Kläger steht nämlich kein Anspruch auf weitere Entschädigung zu.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteils des SG Duisburg vom 17.12.1997 Bezug (§ 154 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:
Der Beklagte hat den Kläger im Verwaltungsverfahren als sachverständigen Zeugen herangezogen. Die vom Kläger erteilte schriftliche Auskunft entspricht den Anforderungen an eine Aussage eines sachverständigen Zeugen. Der Kläger hat Auskunft über Tatsachen – Anamnese, Diagnosen und Befunderhebungen – erteilt, die er aufgrund seiner medizinisch-ärztlichen Fachkunde in der Vergangenheit wahrgenommen hatte, und deren Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigt (vgl. zur Definition des sachverständigen Zeugen § 414 Zivilprozeßordnung). Da auf den sachverständigen Zeugen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung kommen, ist die schriftliche Auskunft eines sachverständigen Zeugen in einem Schwerbehindertenverfahren gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 SchwG, § 21 Abs. 3 S. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 2 ZSEG wie die eines Zeugen zu entschädigen, sofern im ZSEG nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine abweichende Regelung ist in § 5 ZSEG für den Fall getroffen, daß ein sachverständiger Zeuge Verrichtungen der in der Anlage zu § 5 bezeichneten Art erbringt (vgl. BSG, Urteil vom 13.03.1985, 9a RV 30/83, in SozR 1300 § 21 SGB X Nr. 2 = VersorgB 1985, 83 = SGb 1985, 561.566 = NJW 1985, 2784; BSG, Urteil vom 09.04.1997, 9 RVs 6/96; Meyer / Höver / Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 20. Auflage, § 2 Rz.2). Nach der Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG erhält ein Arzt für die Ausstellung eines Befundscheines oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachterliche Äußerung eine Entschädigung in Höhe von 20,00 bis 40,00 DM. Die vom Kläger erteilte Auskunft erfüllt diese Voraussetzungen einer Verrichtung i. S. d. Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZSEG. Die ihm dafür zugestandene Entschädigung von 25,00 DM ist auch ebenso wie der Ersatz der Portokosten i.H.v. 1,00 DM nicht umstritten.
Dem Kläger steht jedoch kein weiterer Anspruch auf Ersatz von Schreibkosten über den von dem Beklagten zugestandenen Betrag von 0,30 DM zu.
Neben den Entschädigungen, die pauschal nach der Anlage zu § 5 ZSEG zu gewähren sind, sieht § 8 ZSEG Ersatz für Hilfskräfte und Schreibauslagen vor. Diese Vorschrift gilt aber nur für Sachverständige, nicht aber für – sachverständige – Zeugen. Nur der Sachverständige kann nach § 8 ZSEG abrechnen. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, daß einem Zeugen zusätzliche Aufwendungen nicht entstehen, weil sein in der Regel allein anfallender Zeitaufwand nach § 2 ZSEG bzw. beim sachverständigen Zeugen nach der Anlage Nr. 3 zu § 5 ZSEG abgegolten wird (BSG, Urteile vom 26.11.1991, 9a RV 25/90, und vom 09.04.1997, 9 RVs 6/96).
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 11 Abs. 1 und 2 ZSEG, die auch für den sachverständigen Zeugen gelten.
Ob § 11 ZSEG überhaupt als Rechtsgrundlage für den Ersatz von Schreibauslagen in Betracht kommt (vgl. dazu BSG; Urteil vom 09.04.1997, 9 RVs 6/96), kann dahinstehen.
Nach § 11 Abs. 1 ZSEG könnten nämlich allenfalls notwendige bare Auslagen ersetzt werden, die nach Grund und Höhe nachgewiesen sein müssen. Als solche Auslagen kämen vorliegen nur die Kosten für ein Blatt Papier, den Briefumschlag, der für den Ausdruck verbrauchten Tinte bzw. des für den Ausdruck verbrauchten Farbbandes und Stromkosten für Computer, Bildschirm und Drucker in Betracht. Diese Kosten liegen nach eigenen Erfahrungswerten des Senats, der sowohl dienstlich als auch privat EDV nutzt, unter dem von dem Beklagten mit 0,30 DM erstattetem Betrag. 500 Blatt durchschnittliches Schreibpapier kosten maximal 20,00 DM (0,04 DM/Blatt) und 50 Briefumschläge maximal 5,00 DM (0,10 DM/Umschlag); eine Tintenpatrone (mit Druckkopf) für mindestens 500 Seiten Textdruck kostet allenfalls 60,00 DM (0,12 DM/Seite); der Stromverbrauch für die wenigen Minuten der Umsetzung bzw. das Kopieren der Daten und den Ausdruck ist bei Strompreisen von maximal 0,25 DM pro Kilowatt/Stunde nicht meßbar bei deutlich niedrigerem Stromverbrauch/Stunde von Computer, Drucker und Bildschirm.
Auch der Kläger hat keine höheren Kosten detailliert vorzutragen vermocht.
Damit kann die Frage dahinstehen, ob die Abfassung des Befundberichtes mittels eines Computers überhaupt notwendig war, weil der Kläger den Befundbericht auch handschriftlich auf dem von dem Beklagten übersandten Formblatt hätte abgeben können und dabei keine Schreibauslagen entstanden wären (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.11.1991, 9a RV 25/90).
Auch aus § 11 Abs. 2 ZSEG ergibt sich kein weitergehender Anspruch des Klägers. Nach dieser Vorschrift können für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern gefertigt worden sind, Schreibauslagen nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen im GKG bestimmten Beträgen erstattet werden.
Abschriften bzw. Ablichtungen sind von dem Beklagten aber bereits nicht angefordert worden. Angefordert wurde vielmehr eine schriftliche Auskunft, die der Kläger erteilt hat und für die er nach der Anlage Nr. 3 zu § 5 ZSEG auch entschädigt worden ist.
Zudem handelt es sich bei den von dem Kläger erstellten Bericht nicht um eine Abschrift oder eine Ablichtung. Davon mag ggf. ausgegangen werden (LSG NRW, Urteile des vom 11.12.1997, L 7 Vs 92/97 und L 7 Vs 96/97), wenn ein Arzt auf Auskunftsersuchen lediglich die elektronisch gespeicherten Daten ohne jede weitere Bearbeitung ausdruckt und an den Beklagten versendet. Er kann dann zwar in Anwendung des § 11 Abs. 2 ZSEG für jede Seite eine Erstattung von 1,00 DM erhalten (so LSG NRW a.a.O.), ihm steht aber, da kein Befundbericht i.S.d. Anlage Nr. 3 zu § 5 ZSEG vorliegt, auch keine Entschädigung in Höhe von 20,00 bis 40,00 DM zu, sondern nur die Mindestentschädigung nach § 2 Abs. 3 S. 1 ZSEG in Höhe von 4,00 DM. Vorliegend hat der Kläger jedoch keinen unbearbeiteten Ausdruck, der ggf. als Abschrift der vorgehaltenen Daten angesehen werden kann, sondern auf Veranlassung des Beklagten unter Auswahl und Bearbeitung vorhandener Daten ein vollständig neues, bisher in dieser Form noch nicht vorhandenes Dokument erstellt. Ob er dieses bei der Erstellung mittels Computers in dessen flüchtigem Speicher zum Ausdruck vorgehalten oder aus Sicherheitsgründen zwischengespeichert hat, ist unerheblich. Das Ergebnis, der ausgedruckte und handschriftlich unterzeichnete Bericht, ist das Original, also die Ur- und keine Abschrift.
Zuletzt kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe ihm mit der zusammen mit der Befundberichtsanfrage übersandten vorgefertigten Rechnung eine Schreibauslage von 4,00 DM zugesichert. Denn der Beklagte hat dem Kläger gegenüber eine solche Zusage nicht abgegeben. In dem Rechnungsvordruck wird nämlich für einen automationsgestützten Ausdruck lediglich ein Betrag von 0,30 DM aufgeführt. Nicht nur aus der Sicht des verständigen Empfängers – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – ergibt sich, auf welche Voraussetzungen bzw. welche Einschränkungen sich die Angaben des Beklagten beziehen. Sondern dem Kläger war dies auch aufgrund seiner vielzähligen Auseinandersetzungen mit dem Beklagten sogar positiv bekannt (z.B. seine Klagebegründungen vom 06.11.1995 und vom 21.04.1997 – SG Duisburg, S 5 Vs 349/95 und S 23 Vs 89/97). Für Befundberichte im o.a. Sinne, die mittels eines automatisierten – computerunterstützten – Verfahrens, nämlich Zugriff auf bestehende elektronisch gespeicherte Daten und Weiterverwendung dieser Daten z.B. mittels Kopiervorgangs in den aktuellen Vorgang (nach der Selektion, die die Entschädigung als Befundbericht nach der Anlage Nr. 3 zu § 5 ZSEG erst rechtfertigt und von dieser umfaßt wird,) erstellt werden, hat der Beklagte einen Aufwendungsersatz von 0,30 DM für angemessen gehalten und lediglich dessen Zahlung angeboten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den "Anhaltspunkten für die Überprüfung der Angemessenheit von Befundberechnungen, Stand 01.02.1995". Auch dort ist ausgeführt: "Schreibauslagen von 4,00 DM stehen jedoch nicht zu, wenn der Befundbericht mit Hilfe eines automationsgestützten Verfahrens erstellt worden ist."
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Erstellt am: 05.09.2003
Zuletzt verändert am: 05.09.2003