Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.12.1999 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1949 geborene Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB).
Der Beklagte hatte bei ihr mit Bescheid vom 01.08.1979 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, nunmehr GdB) von 50 und eine erhebliche Gehbehinderung (Nachteilsausgleich "G") festgestellt. Mit Bescheid vom 30.07.1982 stellte der Beklagte wiederum eine MdE von 50 fest; die zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen bezeichnete er mit: "Zustand nach Bandscheibenoperation der 4/5 Lendenbandscheibe mit wiederkehrender Reizung des Ischiasnerven rechts. Empfindungsstörungen des rechten Beines sind geringert. Muskelschwäche. Verschleißverformung beider Hüftgelenke bei guter schmerzfreier Funktion." Eine erhebliche Gehbehinderung verneinte der Beklagte. In der Folgezeit stellte er der Klägerin dennoch fortlaufend einen Schwerbehindertenausweis mit halbseitigem orangenfarbenem Flächenaufdruck i.S.d. § 1 Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz (Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr) aus.
Auf den im Februar 1997 gestellten Änderungsantrag der Klägerin holte der Beklagte Befund- bzw. Behandlungsberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten, dem Chefarzt Dr. E …, dem praktischen Arzt Dr. W … und dem Allgemeinmediziner Dr. C …, ein und veranlasste sodann eine Untersuchung der Klägerin durch Dr. P … Im Gutachten vom 19.02.1998 beschrieb Dr. P … bei einem Gesamt-GdB von 20 eine Narbe nach Bandscheibenoperation im LWS-Bereich mit einem GdB 20 sowie Verschleißbeschwerden beider Hüftgelenke, Schmerzen in den Kniegelenken, Zehendeformität mit einem GdB von insgesamt 10.
Mit Schreiben vom 27.03.1998 teilte der Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, dass sich die Funktionsbeeinträchtigungen, aufgrund derer mit Bescheid vom 30.07.1982 ein GdB von 50 und der Nachteilsausgleich "G" festgestellt worden seien, gebessert hätten. Dies ergäbe sich aus den nun vorliegenden ärztlichen Befundunterlagen. Der GdB betrage nur noch 20; die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" lägen nicht mehr vor.
Mit Ihrer Gegenvorstellung benannte die Klägerin als sie behandelnde Ärzte Dr. W …, Dr. T … und Dr. P … Der Beklagte holte zunächst Befundberichte von Dr. T … und dem Arzt P … ein. Anschließend lud er die Klägerin zu einer Untersuchung durch Dr. K …, die in ihrem Gutachten vom 10.12.1998 zu dem gleichen Ergebnis wie Dr. P … gelangte.
Daraufhin setzte der Beklagte mit auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestütztem Bescheid vom 03.02.1999 unter Übernahme der von Dr. P … aufgeführten Leidensbezeichnung den GdB auf 20 herab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" nicht mehr vorliegen. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass sich die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung "Narbe nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulenbereich" gebessert hätten. U.a. führte der Beklagte aus: "Aufgrund Ihrer Einwendungen wurden von Dr. med. T … und Dr. med. P … Befundberichte angefordert; desweiteren wurden Sie am 25.11.1998 erneut durch den Versorgungsärztlichen Dienst untersucht. Die Auswertung der genannten Befundberichte und das Untersuchungsergebnis ließen jedoch keine andere Entscheidung als die vorliegende zu."
Den Widerspruch der Klägerin, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigten nach wie vor einen GdB von 50, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.1999 als sachlich unbegründet zurück; der Nachteilsausgleich "G" könne schon deshalb nicht festgestellt werden, weil kein GdB von 50 bestehe.
Mit ihrer Klage vom 26.03.1999 hat die Klägerin schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.1999 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 08.03.1999 einen GdB von 50 und das Merkzeichen "G" anzuerkennen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich die Abweisung der Klage beantragt.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat unter dem 15.09.1999 darauf hingewiesen, dass die Anhörung nach der neueren Rechtsprechung des BSG (z.B. Az. B 9 SB 5/98) fehlerhaft sei und die Verwaltungsakte aufzuheben seien. Es sei beabsichtigt, gemäß § 105 Sozialgesetzbuch (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dazu werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Am 17.09.1999 hat der Kammervorsitzende den später erlassenen Gerichtsbescheid diktiert, der am 27.09.1999 zur Geschäftsstelle gelangt ist. Mit Schriftsatz vom 28.09.1999 hat der Beklagte unter Bezugnahme auf den Hinweis vom 15.09.1999 gebeten, vor einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid die Schwerbehindertenakten zu übersenden. Es sei anhand der Handakten nicht erkennbar, ob die durchgeführte Anhörung den Anforderungen der neuesten Rechtsprechung des BSG entspreche. Auf richterliche Verfügung vom 18.10.1999 hat das SG die Schwerbehindertenakten am 25.10.1999 an den Beklagten abgesandt.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.12.1999 hat das SG die Bescheide vom 03.02.1999 und 08.03.1999 aufgehoben. Es ist dabei von einem entsprechenden, auf Aufhebung der Bescheide vom 08.03.1999 und 03.02.1999 gerichteten Antrag der Klägerin ausgegangen. Seine Entscheidung hat das SG damit begründet, dass die angefochtenen Bescheide bereits formell rechtswidrig seien, weil in der Anhörung kein Bezug auf ärztliche Berichte genommen und nur pauschal eine wesentliche Besserung behauptet sei. Im übrigen sei die Anhörung inhaltlich unrichtig, weil dort behauptet sei, mit Bescheid vom 30.07.1982 sei der Nachteilsausgleich "G" festgestellt worden. Die Anhörung sei auch nicht nachgeholt worden.
Gegen den am 10.12.1999 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Beklagten vom 06.01.2000.
Er vertritt in seiner umfangreichen Berufungsbegründung u.a. die Auffassung, dass die Entscheidung des SG unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. Bei seiner Entscheidung hätten dem SG weder eine Stellungnahme des Beklagten noch die Verwaltungsakten vorgelegen. Nicht vertretbar sei, wenn das SG eine Entscheidung treffe, ohne dass es seine Auffassung anhand der Verwaltungsakte überprüfe. Im übrigen hätte das SG die Fragen, ob ein Anhörungsfehler vorliege bzw. ob er geheilt worden sei, bei hinreichender Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt möglicherweise anders beurteilt. Ob ein Anhörungsfehler vorliege, sei schon deshalb zweifelhaft, weil die Anhörung vom 27.03.1998 inhaltlich im Wesentlichen auf dem Untersuchungsergebnis des Dr. P … beruhe und dies der Klägerin auch bekannt gewesen sei; in ihrer Gegenäußerung habe sie gerade den Verlauf dieser Untersuchung beanstandet. Es sei bloßer Formalismus, wenn bei dieser Konstellation nochmals auf das Untersuchungsergebnis hingewiesen werden müsse. Ferner sei in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen darüber informiert worden, welche Ermittlungen mit welchem Ergebnis geführt worden seien, so dass ein etwaiger Anhörungsmangel zumindest geheilt sei.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.12.1999 abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf zurückzuweisen.
Die Klägerin, die hinsichtlich des Hilfsantrages keinen Antrag stellt, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand mündlicher Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht eine angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Sozialgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Entsprechend bestimmt § 62 Halbsatz 1 SGG, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist; jeder Beteiligte muss sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff äußern können und muss gehört werden. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nach Art. 103 Abs. 1 GG ist es nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu verbescheiden (z.B. BVerfGE 5, 22, 24; BSG vom 06.11.1998 – B 9 V 90/98 B -). Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG bzw. § 62 Abs. 1 SGG verletzt (BVerfGE 25, 137).
Das ist hier der Fall.
Die Beanstandung des Beklagten, das SG habe seine Entscheidung zu einem Zeitpunkt getroffen, als ihm die Schwerbehindertenakten nicht vorlagen, und es deshalb die sich aus diesen Akten ergebende Sachlage nicht habe prüfen können, begründet zumindest vorliegend für sich allein keinen Verfahrensmangel. Denn das SG hat – wie sich aus den Gerichtsakten ergibt – seine Entscheidung bereits am 17.09.1999, als ihm die Schwerbehindertenakten zur Sachverhaltserfassung noch zur Verfügung standen, formuliert. Da an dem sich aus den Schwerbehindertenakten ergebenden Sachverhalt keine Änderung eintreten konnte, benötigte das SG beim Erlass der Entscheidung am 02.12.1999 auch nicht mehr die Schwerbehindertenakten.
Der Mangel des Verfahrens liegt vielmehr darin, dass das SG dem Beklagten durch sein Verhalten die Möglichkeit genommen hat, zu dem Hinweis vom 16.09.1999, es liege ein Anhörungsfehler vor, Stellung zu nehmen und sich damit auch seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, entzogen hat.
Mit Schreiben vom 16.09.1999 hat das SG auf seine Rechtsauffassung und seine Absicht, mit Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Ob das SG anschließend überhaupt und ggf. in welchem zeitlichen Abstand zu seinem Hinweis durch Gerichtsbescheid hätte entscheiden können, ohne dabei den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör zu verletzen, oder ob es dem SG im Rahmen seiner Hinweispflicht schon bei dieser Fallkonstellation nicht eher oblegen hätte, vor einer solchen Entscheidung eine konkrete Frist zur Stellungnahme einzuräumen oder zumindest an eine Äußerung zu erinnern, bedarf keiner Entscheidung. Denn spätestens mit Kenntnisnahme des Schriftsatzes des Beklagten vom 28.09.1999 war dem SG dessen konkrete Absicht bekannt, sich vor Erlass des angekündigten Gerichtsbescheides zu dem Hinweis vom 16.09.1999 zu äußern. Da das SG in Kenntnis dessen, daß der Beklagte sich äußern wollte, durch Gerichtsbescheid entschieden hat, ist diesem die Möglichkeit zu sachgerechtem Vorbringen bewußt genommen worden.
Selbst wenn das SG für die angekündigte Stellungnahme des Beklagten eine Frist von ca. einem Monat nach Absendung der Schwerbehindertenakte als angemessen erachtet haben sollte, konnte es auch nach Ablauf dieser Frist nicht entscheiden, ohne den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör zu verletzen. Das SG war vielmehr im Rahmen seiner Hinweis- und Fürsorgepflicht aufgrund der Kenntnis, dass der Beklagte eine Stellungnahme beabsichtigte, vor einer Entscheidung zumindest zu dem Hinweis verpflichtet, dass diese Stellungnahme innerhalb einer bestimmten, als angemessen erachteten Frist zu erfolgen habe und dass nach Ablauf der Frist entschieden werde. Gerade weil ihm von Anfang an keine Fristen zur Stellungnahme gesetzt worden waren und die eingeräumte Möglichkeit zur Äußerung grundsätzlich unbefristet war, konnte der Beklagte nur davon ausgehen, dass das SG die angekündigte Stellungnahme abwarten und diese in seine Entscheidung einbeziehen würde. Dieses Vertrauen des Beklagten wurde dadurch bestärkt, dass das SG ihm die für diese Stellungnahme benötigten und angeforderten Schwerbehindertenakten – ohne weitergehenden Hinweis – übersandte. Darüber hinaus konnte der Beklagte hieraus herleiten, daß eine gerichtliche Entscheidung – ohne Verwaltungsvorgänge – zunächst nicht ergehen würde.
Die angeführte Rechtsverletzung ist für die Entscheidung des SG ursächlich. Wesentlich ist ein Verfahrensmangel nicht erst, wenn sich sein Einfluss auf die Entscheidung positiv feststellen lässt. Es genügt vielmehr, wenn das Urteil auf dem Mangel beruhen kann, wenn also jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass ohne ihn anders entschieden worden wäre. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das SG bei Kenntnis der Ausführungen des Beklagten, zu denen er erst im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gelangt wäre.
Der Senat hält die Zurückverweisung des Rechtsstreits im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens für geboten. Ausschlaggebend dafür ist nicht der Umstand, dass ein besonders schwerwiegender Verfahrensmangel vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, dass zunächst umfassende Rechtserwägungen erforderlich sind und dass diese an schließend ggf. zu Ermittlungen erheblichen Umfangs führen können. In einem solchen Fall ist einer Zurückverweisung der eigenen Entscheidung in der Sache der Vorzug zu geben und der Klägerin der volle Instanzenzug zu erhalten. Ein überwiegendes Interesse insbesondere der Klägerin an einer Sachentscheidung besteht nicht; der Klägerin bleibt – zumindest – bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsstreits der Schwerbehindertenstatus erhalten.
Das SG wird sich zunächst eingehend mit dem Vorbringen des Beklagten zu beschäftigen und festzustellen haben, welche Ermittlungen der Beklagte vor Erlass der angefochtenen Entscheidungen im Einzelnen unternommen hat. Davon ausgehend wird das SG unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung (z.B. Urteil des BSG vom 04.11.1981 – 2 RU 71/80 – = SozR 1300 § 24 Nr. 2; Urteil des BSG vom 30.03.1982 – 2 RU 73/81 – = SozR 1300 § 24 Nr. 4; Urteil des BSG vom 01.12.1982 – 4 RJ 45/2 – VersorgB 1983, 85; Urteil des BSG vom 22.11.1984 – 2 RU 53/83 – = SozR 1300 § 24 Nr. 6; Urteil des BSG vom 15.05.1985 = BSG SozR 1300 § 24 Nr. 9; Urteil des BSG vom 15.08.1996 – 9 RV 10/95 – = SozR 3-1300 § 24 Nr. 13; Urteil des BSG vom 25.03.1999 – B 9 SB 14/97 R – = SozR 3-1300 § 24 Nr. 14;Urteil des BSG vom 28.04.1999 – B 9 SB 5/98 R – jeweils m.w.N.) zu prüfen haben, ob und inwieweit der Beklagte mit seinem Schreiben vom 27.03.1998 den an eine rechtmäßige Anhörung i.S.d. § 24 SGB X zu stellenden Anforderungen entsprochen hat bzw. ob ein ggf. vorliegender Anhörungsfehler geheilt worden ist. Sollte sich dabei herausstellen, dass kein Anhörungsfehler vorliegt, drängen sich Ermittlungen im Wesentlichen zu der Frage auf, ob und ggf. welche wesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand der Klägerin seit Erlass des letzten bindenden Bescheides eingetreten sind. Wenn das SG jedoch eine fehlerhafte Anhörung feststellen sollte, wird es sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Rechtsstreit auszusetzen und dem Beklagten die Gelegenheit zu geben ist, den Widerspruchsbescheid vom 08.03.1999 aufzuheben und nach ordnungsgemäßer Anhörung – vorbehaltlich einer Abhilfeentscheidung – durch einen neuen Widerspruchsbescheid zu ersetzen (hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 5. Auflage § 78 Rdn. 3 m.w.N. einerseits und Zeihe, SGG, § 78 Rdn. 6 a andererseits). Unabhängig davon wird das SG auch zu prüfen haben, ob seine Auslegung des Klagebegehrens im Gerichtsbescheid vom 02.12.1999 mit dem schriftlichen Klageantrag der Klägerin vom 26.03.1999 bzw. deren tatsächlichem Begehren übereinstimmt. Seiner Entscheidung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen es ggf. den schriftlichen Klageantrag, soweit er auf Feststellung des Nachteilsausgleichs "G" gerichtet ist, als zurückgenommen ansieht oder ob durch die Entscheidung ggf. dem Klagebegehren entsprochen werden sollte. In Betracht zu ziehen ist auch, dass in Ermangelung einer Rücknahme bzw. Entscheidung der Rechtsstreit insoweit beim SG anhängig geblieben ist.
Abschließend weist der Senat darauf hin, daß er durchaus Zweifel an der Auffassung des SG hat, der Rechtsstreit weise keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt sei geklärt. Unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens und des Inhaltes dieser Entscheidung des Senates spricht viel dafür, daß die Voraussetzungen des § 105 SGG nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Erstellt am: 12.08.2003
Zuletzt verändert am: 12.08.2003