Auf die Beschwerde der Klägerin und der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2001 geändert. Der Gegenstandswert wird auf 163.613,40 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit der am 23.12.1999 erhobenen Klage hat sich die Klägerin (die Rechtsnachfolgerin der zum 00.00.0000 vereinigten Ckrankenkassen) gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.11.1998 gewendet, mit dem diese die Rücknahme ihres die Vereinigung genehmigenden Bescheides vom 19.12.1997 abgelehnt hatte. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde unter dem Aktenzeichen S 9 KR 273/98 ER SG Duisburg geführt.
Beschwerdegegner ist der bis Oktober 1998 im Klageverfahren tätig gewesene Bevollmächtigte der Klägerin.
Mit Beschluss vom 25.03.2002 – Az.: L 5 B 53/01 KR – hat der 5. Senat des LSG NRW zwischenzeitig die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 9 KR 273/98 erfolgte Gegenstandswertfestsetzung des Sozialgerichts für die anwaltliche Tätigkeit des vorherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin geändert und auf 81.806,70 Euro festgesetzt. Der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens belaufe sich auf 163.613,40 EURO. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei die Hälfte dieses Betrages anzusetzen.
II.
Der erkennende Senat folgt nach eigener Prüfung der Auffassung des 5. Senats des LSG NRW in dessen vorgenannter Entscheidung, dass vorliegend der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) a.F. zu bestimmen ist und eine Staffelung nach Maßgabe der von der Vereinigung bzw. Trennung betroffenen Versicherten angemessen erscheint. Dementsprechend ist hier der "Ausgangswert" von DM 8000,- mit dem Faktor 40 multipliziert anzusetzen, mithin ein Betrag von DM 320.000 = 163.613, 40 Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 18.08.2003
Zuletzt verändert am: 18.08.2003