Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dort mund vom 6. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1937 geborene Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB).
Im August 1999 beantragte er erstmals die Feststellung des GdB. Der Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Klägers durch die Oberregierungsmedizinalrätin (ORMR) E. Diese gab in ihrem Gutachten vom 13.07.2000 die Bewertung ab:
1. Seelisches Leiden mit vielfältigen Körperbeschwerden = GdB von 30
2. Hautleiden = GdB 10
3. Schwellneigung, Bewegungsstörung und Schmerzen rechtes Hand- und Ellenbogengelenk = GdB 10.
Ihrem Vorschlag folgend stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2000 einen GdB von 30 fest. Mit seinem Widerspruch wies der Kläger auf innerliche Entzündungen hin, die auf seine Arbeit mit Asbest zurückzuführen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2000 wies der Beklagte den Widerspruch als verfristet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren (Sozialgericht (SG) Dortmund, Az. S 3 SB 278/00) gewährte der Beklagte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hob den Widerspruchsbescheid 16.11.2000 auf.
Der Beklagte holte sodann eine versorgungsärztliche Stellungnahme von dem Arzt für Psychiatrie und Sozialmedizin Dr. N ein, der von einer weiterhin bestehenden Minderung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit aufgrund der Somatisierungsstörung ausging, aber keine schwerwiegendere Beeinträchtigung festzustellen vermochte. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit seiner Klage vom 20.11.2001 hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, bei ihm bestehe weder ein Hautleiden noch ein seelisches Leiden. Er leide vielmehr an einer auf seinen Umgang mit Asbest zurückzuführenden Erkrankung. Dazu hat er Unterlagen aus seinem Verfahren bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie eingereicht, darunter die Gutachten der Fachärztin für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Umweltmedizin Prof. Dr. C vom 29.10.2001 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. T vom 05.11.2001, die seitens des bronchopulmonalen Systems keine Funktionseinschränkung feststellen konnten.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2001 zu verurteilen, einen Behinderungsgrad von mehr als 30 festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat ein Gutachten von der Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. G vom Sozialmedizinischen Dienst der Bundesknappschaft in D eingeholt. Das Gutachten vom 11.06.2002 wurde nach Lage der Akten erstellt, da der Kläger eine gutachtliche Untersuchung mit den damit notwendigen technischen Untersuchungen abgelehnt hat. Dr. G hat die Bewertung der ORMR E bestätigt und ergänzend angegeben, dass einem Lendenwirbelsyndrom und Kniegelenksbeschwerden kein GdB zuzumessen sei, da weder eine Mobilitätsbeeinträchtigung noch eine anderweitige Beeinträchtigung erkennbar sei; der Gesamt-GdB sei mit 30 ausreichend gewürdigt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.01.2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von dem Kläger behauptete Asbestose sei gutachterlicherseits nicht bestätigt worden. Ausweislich des Gutachtens der Prof. Dr. C vom 29.10.2001, dem eine Blutuntersuchung, eine Ergometrie und eine computertomographische Untersuchung des Brustkorbes zugrunde lagen, hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Asbestose gefunden. Weder im Bereich des Blutbildes noch der Herzkreislaufleistungsfähigkeit bestünden Auffälligkeiten; ebenso seien pleurale Veränderungen nicht festzustellen. Die bereits von dem Beklagten erfassten Gesundheitsstörungen (Seelisches Leiden mit vielfältigen Körperbeschwerden, Hautleiden, Schwellneigung, geringfügige Bewegungsstörung und Schmerzen rechtes Ellbogen- und Handgelenk) sowie die von Dr. G beschriebenen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke seien mit einem Gesamt-GdB von 30 zutreffend bewertet. Weitergehende Erkenntnisse seien mangels Mitwirkung des Klägers nicht zu erzielen.
Mit seiner gegen das am 24.01.2003 zugestellte Urteil gerichteten Berufung vom 21.02.2003 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; er hält die bisher eingeholten Gutachten für falsch.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.01.2003 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass zu einer weitergehenden Aufklärung des medizinischen Sachverhalts eine eingehende ärztliche Untersuchung erforderlich sei. Der Kläger hat eine solche Untersuchung abgelehnt. Der Senat hat die Beteiligten sodann auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akten des SG Dortmund – Az. S 3 SB 278/00 und S 23 U 42/02 -, die Verwaltungsvorgänge der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie – Az. 000 – sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist. Der Senat hat die Beteiligten hierzu mit Schreiben vom 29.04. und 30.06.2003 angehört.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn der Kläger ist durch die angefochten Bescheide des Beklagten vom 28.07.2000 und 16.11.2001 nicht beschwert. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30.
Zur Begründung – und Vermeidung von Wiederholungen – nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG) Bezug und führt ergänzend aus:
Das SG hat den von dem Beklagten mit 30 festgestellten GdB aufgrund seiner Ermittlungen zu Recht bestätigt. Ein anderes Ergebnis wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn aufgrund eingehender körperlicher Untersuchung des Klägers neue bzw. abweichende Befunde hätten erhoben werden können. Der Senat hat den Kläger deshalb darauf hingewiesen, dass zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts eine Untersuchung durch einen ärztlich Sachverständigen unerlässlich ist. Diese Untersuchung hat der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen eines mangelnden Mitwirkens abgelehnt. Der daraus resultierende Mangel der Feststellbarkeit geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Ihm obliegt die Beweislast, da er aus einem bestimmten Tatbestand des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, nämlich dem Vorliegen von Behinderungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, den Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB herleiten will.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 1 und 2 SGG).
Erstellt am: 26.02.2004
Zuletzt verändert am: 26.02.2004