Die Beschwerde des Klägers vom 25.11.2003 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 13.11.2003 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht (SG) Köln.
Der Kläger hat sich mit seiner am 02.07.2002 vor dem SG Köln erhobenen Klage gegen die Entscheidung der Beklagten (Bescheid vom 20.03.2002, Widerspruchsbescheid vom 06.06.2002) gewandt, ihm die Versorgung mit einem Lichttherapiegerät der Firma Philips, Typ HF 3305 zur Behandlung seiner chronischen Depressionen zu versagen. Ein solches Lichttherapiegerät kann über das Internet – online – oder im Versandhandel für 209,00 bzw. 221,00 Euro erworben werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2003 hat das SG die Klage ohne Zulassung der Berufung abgewiesen, da es sich bei dem Lichttherapiegerät um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Außerdem stehe § 135 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einer Kostenübernahme entgegen, da der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Empfehlungen über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht abgegeben habe.
II.
Die gegen die Zulassung der Berufung gerichtete Beschwerde ist zulässig. Da die Kosten des Lichttherapiegerätes 500,00 Euro nicht übersteigen, bedarf die Berufung nach § 144 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil ein Zulassungsgrund i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt. Die angefochtene Entscheidung weicht weder von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf einer solchen Abweichung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) noch ist die Entscheidung unter einem der Beurteilung des erkennenden Gerichts unterliegenden Verfahrensmangel zustandegekommen (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Das Vorliegen solcher Zulassungsgründe behauptet auch der Kläger nicht.
Der Rechtssache kommt schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 144 Rdn. 28). Solche klärungsbedürftigen Rechtsfragen wirft der vorliegende Rechtsstreit aber nicht auf. Unter Verweis auf § 135 Abs. 1 SGB V hat das SG einen Anspruch des Klägers bereits aus dem Grunde verneint, dass die Lichttherapie nicht zu den Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zählt, für die der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Empfehlung über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit abgegeben hat. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hinreichend geklärt, dass bei Fehlen entsprechender Empfehlungen auch eine Kostenübernahme im Einzelfall ausgeschlossen ist und dies selbst dann, wenn der Erfolg im Einzelfall nachgewiesen wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mangels des gesetzlichen Leistungssystems (Systemmangel) hat das SG unter Hinweis auf eine von ihm beigezogene Auskunft des Bundesausschusses vom 17.09.2002 zutreffend verneint (vgl. zum Systemmangel grundlegend, BSG, Urteil vom 16.09.1997 Az.: 1 RK 28/95). Die vom Bundessozialgericht nunmehr in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätze hat das SG auch für die Lichttherapie zutreffend angewandt. Dass die Versorgung mit einem Hilfsmittel zur Durchführung einer nicht dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallenden Untersuchungs- und Behandlungsmethode nicht beansprucht werden kann, liegt auf der Hand.
Es kann daher dahinstehen, ob es sich bei einem Lichttherapiegerät um einen Gebrauchsgegenstand des täglichens Lebens handelt. Ist ein Urteil auf mehrere Gründe gestützt, die jeder für sich den Urteilsspruch tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede dieser Begründungen vorliegen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdn. 48).
Die Beschwerde musste daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 02.02.2004
Zuletzt verändert am: 02.02.2004