Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.09.2002 in der Fassung des Abhilfebeschluss vom 15.07.2003 geändert. Der Streitwert wird auf 20.544,83 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), der für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGG entsprechend anwendbar ist (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 197 Rdnr. 7 g), bestimmt sich der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist dieser Wert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die wirtschaftliche Bedeutung des Anordnungsverfahrens für die Beschwerdeführerin besteht im Wesentlichen darin, keine Zinsen für die Finanzierung der Beiträge aufbringen zu müssen. In solchen Fällen hält der Senat es unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung für angemessen, den Streitwert auf ein Drittel der Beitragssumme festzusetzen (so auch LSG Berlin, Breithaupt 2000, 686; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2003 – L 17 B 38/02 U ER – unter Aufgabe seiner bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung; Meyer-Ladewig, a.a.O.).
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Maßgebend für den Streitwert ist der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, mit dem sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gesamtbeitrag begehrt hat.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Erstellt am: 12.03.2004
Zuletzt verändert am: 12.03.2004