Das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.05.2002 wird geändert. Auf das Anerkenntnis der Beklagten vom 29.04.2004 wird die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 07.01.1997 und Aufhebung des Bescheides vom 27.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1997 sowie des Bescheides vom 17.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1998 verurteilt, an den Kläger die durch die vorgenannten Bescheide einbehaltenen Beträge von seiner Rente auszuzahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte einen eigenen Anspruch und Ansprüche der Beigeladenen zu 1) und 2) auf rückständige Beiträge nebst Vollstreckungskosten gegen den Kläger mit dessen Anspruch auf Altersrente auf- bzw. verrechnen durfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 29.05.2004 Bezug genommen. Die Inhalte der Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Befangenheitsantrages des Klägers, mit dem dieser den Vorsitzenden des Senats sowie pauschal alle Richter, die vorher schon einmal in dieser Sache tätig waren, verhandeln und in der Sache entscheiden. Der Kläger hat das Ablehnungsgesuch mißbräuchlich gestellt. Sein vorgetragener Ablehnungsgrund, alle tätig gewordenen Richter hätten unerlaubte Handlungen begangen, ist in der Vergangenheit in zahlreichen Vorprozessen u. a. gegen die Beklagte und gegen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wiederholt Gegenstand von erfolglosen Ablehnungsgesuchen geworden, zuletzt in diesem Verfahren gegenüber dem erstinstanzlich tätig gewordenen Kammervorsitzenden. Der Senat konnte den offensichtlich rechtsmißbräuchlich gestellten Antrag daher als unbeachtlich behandeln (vgl. Meyer-Ladewig, 6. Auflage, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetzt – SGG -, § 60 Randnummer 10 mit weiteren Nachweisen).
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung 29.05.2004 den Klageantrag im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.07.2003, Az.: B 4 RA 60/02 R), dem sich der Senat bereits in anderen Verfahren (u.a. Urteil vom 15.10.2003, Az.: L 8 RA 8/02) angeschlossen hat, in vollem Umfang anerkannt. Dieses Anerkenntnis wurde gegenüber dem Gericht abgegeben und in der mündlichen Verhandlung protokolliert (§ 122 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung – ZPO -). Da der unvertretene Kläger den Sitzungssaal vor Abgabe des Anerkenntnisses verlassen hat, konnte er dieses nicht annehmen mit der Folge, dass der Rechtsstreit auch nicht gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt war.
Der Ausspruch eines Anerkenntnisurteiles ist zwar nicht notwendig, weil grundsätzlich aus einem Anerkenntnis selbst vollstreckt werden kann (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Es ist aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 22.09.1977, Az.: 5 RKn 18/76; Meyer-Ladewig SGG-Kommentar zu § 101 Rdnr. 19 m.w.N.) und nach Ansicht des Senats in einem Fall wie dem vorliegenden sinnvoll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Erstellt am: 05.05.2004
Zuletzt verändert am: 05.05.2004