Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtlich Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren hat.
Der 1964 geborene Kläger hat nach einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Karosseriebauer im Oktober 1981 als Jungbergmann im Steinkohlebergbau angelegt. Seit Dezember 1984 war er als Hauer im Streckenausbau und Transport nach Lohngruppe 9 der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau tätig. Zum 31.12.2001 ist er nach einer seit dem 26.01.2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten abgekehrt. Die Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau bezieht er seit 01.02.2000.
Auf den im Februar 2000 gestellten Rentenantrag wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch ihren Sozialmedizinischen Dienst. Dieser stellte auf Grund einer Untersuchung im Mai 2000 eine Minderbelastbarkeit des Halteapparats und der Schultergelenke, ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit mäßiggradigen Bandscheibenprotrusionen L 4/S 1 und ein rezidivierendes Cervikalsyndrom mit beiderseitiger Schulter-Armsymptomatik fest; außerdem ein "intensiviertes Krankheits- und Schmerzerleben", ein nervöses Magenleiden, ein metabolisches Syndrom sowie eine Hochtonschwerhörigkeit beiderseits ohne wesentliches kommunikatives Defizit. Der Kläger sei noch fähig, mittelschwere Tätigkeiten über und unter Tage vollschichtig zu verrichten.
Gestützt darauf lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 04.07.2000 und Widerspruchsbescheid vom 23.04.2001 Rentenleistungen ab.
Im Klageverfahren hat der Kläger eine anhaltende Schmerzsymptomatik geltend gemacht, wegen der er nicht mehr regelmäßig vollschichtig arbeiten könne.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2001 zu verurteilen, bei ihm einen Zustand der Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit anzunehmen und entsprechende Leistungen nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte und eines fachchirurgischen Gutachtens der Ärztin für Chirurgie Dr. E. Diese hat auf ihrem Fachgebiet ein chronifizierendes Schmerzsyndrom des Stütz- und Bewegungsapparates bei Wirbelsäulensyndrom und Gelenkleiden sowie eine Hörminderung diagnostiziert sowie als Nebenleiden wiederkehrende Magenbeschwerden, Übergewichtigkeit, Stoffwechselstörungen, Hautveränderungen, ein Venenleiden und eine Fußfehlform. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die Tätigkeiten sollten weitgehend in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Nacht- und Wechselschicht erfolgen. Der Kläger solle etwa einmal pro Stunde die Haltung wechseln können.
Durch Urteil vom 26.07.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Annahme eines Facharbeiterschutzes könne der Kläger auf die Tätigkeit des Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel verwiesen werden. Offen bleiben könne, ob der Kläger bis zum 31.12.2000 noch in der Lage gewesen sei, die Tätigkeit eines Verwiegers 2 oder Lampenwärters zu verrichten.
Im Berufungsverfahren sind dem Antrag des Klägers entsprechend nach § 109 SGG auf neurologisch/psychiatrischem Gebiet von Prof. Dr. L von den evangelischen Kliniken H und auf orthopädischem Gebiet von dem Oberarzt der orthopädischen Abteilung des N-Hospitals H, Dr. W, die Gutachten vom 15.07. und 20.08.2003 erstattet worden.
Auf Grund von Untersuchungen am 04.04.2003 und 12.08.2003 sind die Sachverständigen abschließend zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger gegenwärtig in der Lage sei, leichte – nach Auffassung Prof. Dr. Ls bis gelegentlich mittelschwere – Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Dabei hat Prof. Dr. L die im Gutachtenzeitpunkt vorliegende Gesundheitsstörung am ehesten einem vital depressiven Syndrom zugeordnet, das sich kennzeichne durch Lust- und Schwunglosigkeit, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Störung von Entschlusskraft und Denkabläufen. Letztendlich lasse sich die zugrundeliegende psychische Störung und dazu adäquate Behandlungsmöglichkeiten nur nach ausführlicher Diagnostik einschließlich bildgebender Verfahren zuordnen und daraus eine individuelle Therapie ableiten. Nach Abschluss der entsprechenden Diagnostik und Therapie solle eine erneute Beurteilung der psychischen Situation erfolgen. Die Leistungsfähigkeit sei limitiert für ständig mittelschwere und schwere Arbeiten sowie Tätigkeiten mit starker emotionaler und affektiver Belastung unter Zeitdruck. Eine entsprechende Belastung hätte unter Umständen die Folge, dass der Kläger psychiatrischerseits völlig dekompensiere.
Dr. W hat demgegenüber im Vergleich zu den Vorgutachten keine Änderung, insbesondere keine Verschlimmerung feststellen können. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch die chronischen Rückenschmerzen, die durch die psychiatrischerseits festgestellte depressive Episode verstärkt würden. Der Kläger solle keine Arbeiten in Zwangshaltung und überwiegend einseitiger Körperhaltung verrichten; beim Gehen, Stehen und Sitzen sei er nicht behindert, allerdings beim Klettern, Kriechen und Bücken. Zuverlässiges Handeln sei im Rahmen der erforderlichen antidepressiven Medikation eingeschränkt. Leichte Arbeiten könnten als Dauerbelastung im Rahmen der genannten Einschränkungen vollschichtig, das heißt acht Stunden täglich verrichtet werden.
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf ein Attest des Internisten Dr. T vom 25.09.2003 die Auffassung vertreten, dass die Feststellungen von Dr. W (gemeint ist Prof. Dr. L) in Zweifel zu ziehen seien im Hinblick darauf, dass dieser auf Seite 16 des Gutachtens eine ausführliche Diagnostik sowie eine fachpsychiatrische stationäre Abklärung in türkischer Sprache für erforderlich erachte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26. Juli 2002 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und sieht sich durch das Ergebnis der Begutachtungen in ihrer Auffassung bestätigt.
Auf entsprechende Nachfrage des Senats hat die Deutsche Steinkohle AG (DSK) im Schreiben vom 07.11.2003 mitgeteilt, dass der Kläger nach dem vorliegenden Bergmannsbuch am 14.12.1984 eine Prüfung als Hauer im Streckenausbau und Transport abgelegt habe. Der Kläger sei sodann als Hauer im Streckenausbau und Transportarbeiter 3 in Lohngruppe 9 eingesetzt gewesen.
Der Senat hat dem Kläger berufskundliche Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Tätigkeit des Lampenwärters zur Kenntnis gegeben.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rentenleistung wegen Berufsunfähigkeit nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Bestimmung des § 43 Abs.2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB VI -. Insoweit hat das Sozialgericht zu Recht die angefochtenen Bescheide der Beklagten als rechtmäßig im Sinne des § 54 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – angesehen.
Nach der vorgenannten Regelung des § 43 Abs.2 SGB VI ist berufsunfähig der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach den Übergangsvorschriften der §§ 300 Abs.2 und 302b Abs.1 SGB VI, letztere neugefasst durch Gesetz vom 20.12.2000 (BGBl I, 1827), ist diese Vorschrift für einen am 31.12.2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit weiterhin maßgebend.
Es hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger am 31.12.2000 einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente im Sinne der zitierten Vorschrift hatte. Zwar sind bzw. waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1 Ziffern 2 und 4 SGB VI erfüllt. Der Kläger kann auch, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, seinen bisherigen Beruf als Hauer wegen der im Tatbestand näher aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben. Dennoch ist er damit noch nicht berufsunfähig. Denn er konnte bis zu seiner Abkehr vom deutschen Steinkohlebergbau auf die ihm sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit als Lampenwärter im Übertagebetrieb verwiesen werden. Diese Verweisungstätigkeit ist ihm unter Berücksichtigung des Umstands sozial zumutbar, dass er als Hauer der Lohngruppe 9 mit Hauerprüfung die Stellung eines bergmännischen Facharbeiters innehatte. Mit Rücksicht auf den Wert dieses bisherigen Berufs darf er nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 150 und 153; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5), dessen Grundsätze vom Sozialgericht im Einzelnen zutreffend wiedergegeben worden sind, auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Ausbildung von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebs im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung der tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Bezogen auf den "bisherigen Beruf" muss er mithin einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen.
Die Tätigkeit des Lampenwärters erfüllt die genannten Kriterien. Sie ist tarifvertraglich in die Lohngruppe 6 (über Tage) eingestuft, die beispielsweise auch angelernte Handwerker erfasst. Der sachliche Grund für ihren tariflichen Rang liegt darin begründet, dass die regelmäßige Wartung des Geleuchts und der Atemschutzgeräte der Sicherheit des Untertage-Bergbaus dient und deshalb von deutlich gehobener betrieblicher Wichtigkeit ist. Sie ist damit nicht aus Gründen besonderer Arbeitserschwernisse und aus sozialen Gründen einer Anlerntätigkeit tariflich gleichwertig behandelt, sondern weil sie von deutlich gehobener betrieblicher Bedeutung ist.
Der Kläger ist nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme der Lampenwärtertätigkeit gesundheitlich gewachsen. Denn er kann nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme noch körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf Grund des vom Sozialgericht von Amts wegen eingeholten Gutachtens von Dr. E, aber auch der nach § 109 SGG auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten des Dr. W und des Prof.Dr. L fest. Anlass, deren Feststellungen anzuzweifeln, besteht nicht. Insbesondere steht diesem Ergebnis nicht entgegen, dass Prof. Dr. L die Einleitung einer geeigneten Therapie, wofür möglicherweise auch die Pathogenese zu erforschen wäre, für sinnvol erachtet hat. Die damit einhergehende fachpsychiatrische, stationäre Abklärung soll nach der von Prof. Dr. L vorgenommenen Beurteilung der umfassenden Besserung der Symptomatik dienen. Demgegenüber hat Prof. Dr. L das zu dem im Zeitpunkt der Begutachtung und davor bestehende Leistungsvermögen auf Grund des derzeit bestehenden Krankheitsbildes abschließend dahingehend beurteilt, dass der Kläger – bei Beachtung gewisser Einschränkungen – sogar noch zu gelegentlich mittelschweren Arbeiten vollschichtig in der Lage sei, ohne dass es dazu weiterer Erkenntnisquellen bedurft hätte. Die weitere Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Verbesserung dieses Leistungsvermögens mag zwar prognostisch im Hinblick auf die Gewährung einer zeitlich zu befristenden Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente Bedeutung erlangen können. Diese steht hier allerdings schon deshalb nicht im Raum, weil mit dem festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ein den Versicherungsfall der Berufs- oder gar Erwerbsunfähigkeit begründender Tatbestand nicht anzunehmen war.
Vor dem Hintergrund, dass die auf der Lampenstube anfallenden Arbeiten körperlich leichter Art sind, ist dem Kläger diese Tätigkeit auf Grund der insgesamt getroffenen medizinischen Feststellungen zumutbar.
Der Lampenwärter hat die Aufgabe, die Kopf- und Spezialleuchten auszugeben (auf manchen Zechen nehmen sie die Bergleute vor der Einfahrt selbst aus den Regalen), die Lampen zu warten und in Stand zu setzen, CH-4-Handmessgeräte zu reinigen, Batterien auszuwechseln bzw. zu laden. Er kann diese Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Das ergibt sich aus den Bekundungen der Lampenmeister H, P, X, L und des Zeugen F in den Verfahren L 18 KN 7/93 bzw. L 18 KN 83/95; Fotokopie der entsprechenden Sitzungsniederschriften vom 07.06.1994 bzw. 24.09.1996 sind dem Kläger zur Kenntnis gegeben worden.
Diese Arbeiten kann der Kläger mit den von Dr. E, Dr. W und Prof.Dr. L festgestellten Einschränkungen verrichten. Die im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen schließen zwar Arbeiten unter Zeitdruck, wie Akkord und Fließbandarbeit aus, auch Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern soll der Kläger nicht verrichten. Ein derartiges Anforderungsprofil findet sich bei der Lampenwärtertätigkeit allerdings nicht. Die Lampen, die in Ladegerüsten oder Regalen abgestellt werden, können ohne Benutzung einer Leiter aus den Regalböden entnommen und an Arbeitstischen bzw. an einer Art Theke kontrolliert und erforderlichenfalls repariert, d.h. defekte Teile ausgetauscht werden. Wirbelsäulebelastende, längere statische Tätigkeiten fallen ebenso wenig an wie Leiter- und Gerüstarbeiten oder gar Arbeiten am Fließband. Beim Austauschen von Glühbirnen, Kabeln, Fassungen oder Batterien kann der Lampenwärter sitzen oder stehen und sich darüber hinaus zwischendurch jederzeit bewegen, indem er defekte Lampen holt oder reparierte wieder in die Ladegerüste einstellen kann. Im Übrigen werden an die Tätigkeit, wie das beschriebene Anforderungsprofil zeigt, über ein durchschnittliches Maß hinausgehende Anforderungen an Reaktion und zuverlässiges Handeln nicht gestellt.
Die Verweisbarkeit scheitert auch nicht daran, dass Dr. W Arbeiten in Wechselschicht ausgeschlossen bzw. gemeint hat, dass diese zu vermeiden seien. Wie sich aus den dem Kläger u.a. zur Kenntnis gegebenen Auskünften der DSK vom 26.06. und 28.10.2003 ergibt, ist prinzipiell für Lampenwärter die Möglichkeit gegeben, nur in Frühschicht zu arbeiten, soweit dies auf ärztliche Empfehlung notwendig erscheint.
Da Kälte, Nässe, Zugluft und starke Temperaturschwankungen am Arbeitsplatz des Lampenwärters ebenfalls nicht vorzufinden sind, ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Tätigkeit vom Kläger nicht ausgeübt werden könnte.
Eine Verweisung auf die genannte Tätigkeit scheitert schließlich auch nicht aus arbeitsmarktbedingten Gründen. Dem Kläger war der Arbeitsmarkt bis zu seiner Abkehr aus dem Bergbau auf Grund der arbeitgeberseitigen Kündigung zum 31.12.2001 nicht verschlossen. Solange das Beschäftigungsverhältnis bei der DSK noch bestand, hatte er durchaus eine reale, wenn auch möglicherweise schlechte Chance auf eine entsprechende Beschäftigung (Auskunft der Ruhrkohle Bergbau AG (RAG) vom 25.07.1994), zumal Stellen wie die des Lampenwärters wegen des seit 1983 im Steinkohlebergbau bestehenden Einstellungsstops den Bewerbern vorbehalten sind, die noch dem Bergbau angehören. Da betriebsübergreifende Umsetzungen von einem Bergwerk zum anderen grundsätzlich möglich sind (Auskunft der RAG vom 14.10.1994), war der Kläger auf Grund des von ihm bis Dezember 2001 innegehabten Arbeitsplatzes so nah an einem zumutbaren Arbeitplatz, dass er durchaus auch noch eine gute Chance auf eine entsprechende Beschäftigung gehabt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG reicht diese tatsächliche Chance für das Unterkommen im Verweisungsberuf aus, das Vorliegen von Berufsunfähigkeit zu verneinen (vgl. etwa BSG SozR 2200, § 1246 Nr. 110). Selbst wenn alle für die Verweisung in Betracht kommenden Stellen besetzt sind, ergibt das noch nicht, dass darauf im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht verwiesen werden könnte. Ganz grundsätzlich ist rechtlich unerheblich, ob die Arbeitsplätze, an denen qualitativ gleichwertige Vergleichsberufe (sog.Verweisungsberufe) ausgeübt werden, frei oder besetzt sind (BSG vom 29.04.1997, Am. 8 RKn 19/96 m.w.N, SGb 1997, 520). Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass es sich um den einzigen, dem Versicherten (zB. wegen seiner Betriebszugehörigkeit) denkbarerweise zugänglichen Arbeitsplatz handelt. Selbst dann bestünde eine – wenn auch vielleicht schlechte – Chance, in diesem Vergleichsberuf erwerbswirtschaftlich tätig zu sein (so BSG vom 29.04.1997 a.a.O).
Nach alledem hat ein Anspruch auf die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente jedenfalls am 31.12.2000 nicht bestanden, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. nicht erfüllt sind.
Über das Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinne des ab 01.01.2001 geltenden Rechts liegt weder ein anfechtbarer Verwaltungsakt der Beklagten vor, noch hat der Kläger die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente im Sinne des § 43 SGB VI n.F. beantragt. Abgesehen davon war der Kläger auch zu dem letzten Begutachtungszeitpunkt im August 2003 noch vollschichtig leistungsfähig; dies schlösse eine Erwerbsminderungsrente aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Erstellt am: 10.05.2004
Zuletzt verändert am: 10.05.2004