Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gewährende Beschluss des SG Detmold vom 29. Januar 2004 aufgehoben, nachdem das SG der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 10.3.2004). Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, daß er berechtigt war, die Mitgliedschaft zur Antragsgegnerin zum 31.12.2003 zu kündigen, wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Zu Unrecht hat das SG im Wege der (Regelungs)Anordnung (§ 86 Abs 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgestellt, daß der Antragsteller berechtigt gewesen sei, die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zum 31.12.2003 zu kündigen.
Mit dem SG und dem Gesetzeswortlaut geht der Senat davon aus, daß der Erlaß einer solchen Regelungsanordnung voraussetzt, daß ihr Erlaß zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs 2 S. 2 SGG aE). Davon kann schwerlich die Rede sein, wenn darum gestritten wird, ob die Mitgliedschaft für einen Zeitraum von lediglich fünf weiteren Monaten bei einem Beitragssatz von 12,9 statt 14,3 vH bei dem einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufrechterhalten bleibt statt bei einem anderen fortgeführt zu werden.
Der Erlaß einer Regelungsanordnung ist allerdings auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grds jedenfalls dann geboten, wenn das vom Antragsteller angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig ist. Das dies anzunehmen wäre, hat auch das SG nicht dargelegt. Es geht lediglich davon aus, daß richtig sei, was das LSG Sachsen-Anhalt mit – bei zugelassener Revision – rechtskräftigem Urteil vom 16.12.2003 (L 4 KR 33/00 = ErsK 04,51) zu § 175 Abs 4 S. 5 SGB V in der hier nicht maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 23.6.1997 (BGBl 1518) festgestellt hat, daß nämlich eine Beitragserhöhung, die zu einer Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt, auch dann vorliegen kann, wenn eine Krankenkasse, die durch den Zusammenschluß zweier bisher selbständiger Krankenkassen entstanden ist, ihren Beitrag erstmals festsetzt. Diese Auffassung teilt auch der erkennende Senat jedenfalls im Hinblick auf § 175 Abs 4 S. 5 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl 1946). Das bedeutet aber noch nicht, daß die gegenteilige Sicht des Bundesversicherungsamtes und der Antragsgegnerin offensichtlich falsch ist. Nachdem die Streitfrage allein auf der Grundlage des Gesetzes womöglich logisch/semantisch nicht eindeutig zu klären ist, stellen Bundesversicherungsamt und Antragsgegnerin vielmehr lediglich das Interesse der nach einem Zusammenschluß von Kassen entstandenen neuen Solidargemeinschaft in den Vordergrund, während der erkennende Senat – jedenfalls bei der hier gebotene summarischen Betrachtung – dem Individualinteresse der Versicherten, die vor dem Zusammenschluß zu einem günstigeren Beitragssatz versichert waren, wohl eher den Vorzug zu geben geneigt wäre – gestützt auf die Materialien zum o.a. Gesetz vom 27.7.2001 (BT-Drucks 14/5959 und 6568), während das Bundesversicherungsamt Materialien zum GSG 1992 (BGBl 2266) in Bezug nimmt – aus einer Zeit, als es das streitige Sonderkündigungsrecht noch gar nicht gab.
Dennoch: selbst wenn man mit dem SG davon ausginge, daß schon ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache zum Erlaß einer Regelungsanordnung ausreichend ist, so kann hier das Vorliegen eines solchen Maßes an Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, zumal noch zu klären wäre, ob die weiteren Voraussetzungen der Wirksamkeit der Sonderkündigung gegeben sind, wie der rechtzeitige Nachweis der Mitgliedschaft bei der anderen Kasse durch eine Mitgliedsbescheinigung (§ 175 Abs 4 S. 4 SGB V).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Die Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ist nicht gegeben (§§ 172 ff, 177 SGG).
Erstellt am: 27.05.2004
Zuletzt verändert am: 27.05.2004