Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 08. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte von den dem Kläger vom 08.09.2000 bis 30.09.2001 gewährten Leistungen Abzweigungen vornehmen durfte.
Auf den Abzweigungsantrag der Beigeladenen vom April 1999, weil der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen zwei Töchtern nicht regelmäßig nachkomme, teilte die Beklagte, nachdem sie nach erfolgter Anhörung bereits von den ab 01.05.1999 dem Kläger gewährten Leistungen Abzweigungen vorgenommen und an die Beigeladene ausgezahlt hatte, dem Kläger mit Bescheid vom 20.09.2000 mit, dass sie von dem ihm ab 08.09.2000 bewilligten Arbeitslosengeld täglich 17,24 DM (8,81 Euro) einbehalte und an die Beigeladene auszahle. Seinen dagegen am 21.09.2000 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, er leiste seinen Unterhalt gegenüber seinen Kindern in Form des Naturalunterhalts, weil diese ca. die Hälfte des Jahres von ihm betreut würden. Zudem teilte er u.a. mit, dass er mit einer seit November 1998 beim Familiengericht in Essen anhängigen Abänderungsklage (Az.: 101 F 339/98) beantragt habe, den am 14.01.1998 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt abgeschlossenen Unterhaltsvergleich (Az.: 3 UF 219/97) aufzuheben. Mit Schreiben vom 09.11.2000 erstreckte der Kläger seinen Widerspruch auch auf die Bescheide der Beklagten vom 07.11.2000, wonach von ihr ab 01.11.2000 9,75 DM (4,99 Euro) und 7,25 DM (3,71 Euro) täglich einzubehalten und an die Beigeladene auszuzahlen waren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 stellte die Beklagte den Abzweigungsbetrag für die Zeit vom 08.09.2000 bis 31.10.2000 in Höhe von 445,77 DM monatlich fest und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kläger so schwerwiegend sei, dass die Unterhaltsberechtigten die öffentliche Hand in Anspruch nehmen müssten. Demgegenüber könne seinem Interesse am Behaltendürfen der Leistung nicht der Vorrang eingeräumt werden. Der notwendige Eigenbedarf des Klägers nach der Düsseldorfer Tabelle sei gewährleistet. Nach Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 1.300,00 DM monatlich sowie der während der Ehezeit eingegangenen Verbindlichkeiten in Höhe von 303,00 DM monatlich und der zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastung durch eine Mieterhöhung von 143,00 DM monatlich verbliebe ihm ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.113,22 DM. Bei der Verteilung des möglichen Unterhalts sei auf den Unterhaltsvergleich vom 14.01.1998 zurückzugreifen. Danach bestehe für die Tochter D ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 510,00 DM, für die Tochter J ein Unterhaltsanspruch von 405,00 DM und für die Ehefrau ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.370,00 DM monatlich, insgesamt demnach 2.285,00 DM monatlich. Der zur Verfügung stehende Betrag zur Deckung der Unterhaltsverpflichtung in Höhe von monatlich 1.113,22 DM sei wie folgt auf die Kinder aufzuteilen: Tochter D: 510,00 DM x 1.113,22 DM: 2.285,00 DM = 248,46 DM monatlich. Tochter J: 405,00 DM x 1.113,22 DM: 2.285,00 DM = 197,31 DM monatlich. Daraus ergebe sich ein monatlicher Abzweigungsbetrag in Höhe von 445,77 DM für die Zeit vom 08.09.2000 bis 31.10.2000. Da die Ehefrau des Klägers nach einem Beschluss des Amtsgerichts Essen ab 01.11.2000 keinen Unterhaltsanspruch mehr habe, könne sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Unterhaltsberechtigte bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Die mit Bescheiden vom 07.11.2000 erfolgten Abzweigungen ab 01.11.2000 für die Töchter des Klägers unterschritten nicht den notwendigen Selbstbehalt des Klägers in Höhe von insgesamt 1.746,00 DM monatlich. Damit sei die Höhe der durchgeführten Abzweigungen ab 01.11.2000 nicht zu beanstanden.
Auf den Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 hat der Kläger seine am 24.01.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhobene Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und das Klageverfahren mit Schriftsatz vom 29.03.2001 mit einer Anfechtungsklage fortgesetzt.
Mit Bescheid vom 26.04.2001 teilte die Beklagte dem Kläger die Einbehaltung und Auszahlung an die Beigeladene von täglich 9,75 DM ab 01.05.2001 wegen der unterhaltsberechtigten Tochter J mit und wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2001 als unbegründet zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 und führte aus, unter Berücksichtigung des erhöhten Eigenbedarfs des Klägers nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 1.746,00 DM sei der Abzweigungsbetrag von 9,75 DM nicht zu beanstanden.
Die tatsächlichen Einbehaltungen der Beklagten zugunsten der Beigeladenen von dem dem Kläger ab 01. und 26.10.2001 ohne Abzweigungen bewilligten Arbeitslosengeld sind Gegenstand eines anderen Streitverfahrens (SG Duisburg – S 14 AL 166/02 -). Bei der dem Kläger ab 19.03.2002 bewilligten Arbeitslosenhilfe hat die Beklagte keine Abzweigungen zugunsten der Beigeladenen vorgenommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu Recht einen Teil des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes an die Beigeladene ausgezahlt. Er sei ab 08.09.2000 bzw. 01.05.2001 seinen beiden Kindern gegenüber seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, weil entgegen seiner Ansicht eine Verringerung der Barunterhaltspflicht nicht durch Naturalleistungen bei der Ausübung seines Umgangsrechts erfolgen könne. Die Höhe der von der Beklagten errechneten Abzweigungsbeträge sei nicht zu beanstanden. Weder die im Einzelnen genannten zivilgerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Essen, des Oberlandesgerichts Hamm sowie des Landgerichts Essen noch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren vor dem SG Duisburg – S 14 AL 166/02 – berührten das vorliegende Streitverfahren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend die Entscheidung durch den Widerspruchsbescheid vom 17.05.2001. Danach erfolgte Änderungen könnten daher keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids Bezug genommen.
Gegen den ihm am 13.06.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17.06.2003 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 48 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I) lägen nicht vor. Er sei seinen Kindern gegenüber seiner Unterhaltspflicht dadurch nachgekommen, dass er ihnen Naturalunterhalt geleistet habe. Die Unterhaltsansprüche seiner Kinder seien untergegangen, weil ihre Bedürftigkeit seit November 1998 dadurch entfallen sei, dass er nach seinem Umzug nach Essen in die Nähe seiner Kinder zur Leistung des Unterhalts bereit und in der Lage gewesen sei. Im streitbefangenen Zeitraum habe er seine Kinder zu ca. einem Drittel des Kalenderjahres betreut. Dementsprechend sei seine Barunterhaltsverpflichtung zu verringern. Das SG habe nicht begründet, warum die zivilgerichtlichen Entscheidungen sowie die Prozesskostenhilfebewilligung im Klageverfahren vor dem SG Duisburg – S 14 AL 166/02 – das vorliegende Verfahren nicht berührten. Wenn nach dem SG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2001 abzustellen sei, habe das SG unbeachtet gelassen, dass am 15.03.2001 das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden sei, durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.08.2001 – 2 UF 434/01 – unstreitig die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder vorgelegen habe und er zu einer weitergehenderen Betreuung seiner Kinder bereit und in der Lage gewesen sei. Auf seinen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 08.09.2000 bei der Beklagten sei ohne entsprechenden Antrag der Beigeladenen sowie ohne seine Anhörung die Abzweigung an diese erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.04.2004 verwiesen.
Der Kläger, der bei der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nicht mehr anwesend und auch nicht vertreten gewesen ist, beantragt schriftsätzlich,
1. Die beklagte Bundesanstalt wird unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids und Aufhebung der angefochtenen Bescheide vom 10.09.2000, 07.11.2000, 28.03.2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.04.2001 bzw. vom 17.05.2001 verurteilt, an den Kläger den durch Abzweigung vorenthaltenen Betrag nebst Zinsen seit Klageerhebung in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Für den Kläger wird unter Abänderung des o.a. Beschlusses für den Antrag zu 1. Prozesskostenhilfe bewilligt und der Prozessbevollmächtigte als zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet. Über den Antrag wird am 21.04.2004 in der Besetzung einschließlich der anwesenden Landessozialrichter entschieden.
3. Das Berufungsverfahren wird ausgesetzt, bis die wegen Abänderung des Vergleichs vom 14.01.1998 vor dem OLG Frankfurt – 3 UF 219/97 – vor dem OLG Hamm – 2 UF 618/01 – gegen das Urteil des AG Essen vom 08.11.2001 – 101 F 339/98 – erhobene Berufung des Klägers und das laut Beschluss des OLG Hamm vom 28.03.2002 – 2 WF 54/02 – (AG Essen – 101 F 497/01 -) verbundene Verfahren rechtskräftig entschieden worden sind.
4. Das Berufungsverfahren wird ausgesetzt, bis über die vom Kläger gegen das Land-Nordrhein-Westfalen vor dem Landgericht in Essen mittels Prozesskostenhilfeantrags vom 12.04.2004 angekündigte Amtshaftungsklage wegen der in dieser Sache durch das LSG pflichtwidrig verweigerte Prozesskostenhilfe (Verschleppung der Gegenvorstellung) rechtskräftig entschieden worden ist.
5. Der Termin zur mündlichen Verhandlung zum 21.04.2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Widerspruchsbescheide, hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend sowie überzeugend und erwidert im Übrigen wie folgt: Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Abzweigung ab 08.09.2000 sei ihr aus dem beim Sozialgericht Duisburg – S 16 AL 122/99 – anhängigen Klageverfahren bekannt gewesen, dass die auch in diesem Verfahren Beigeladene die Abzweigung aufrecht erhielt und der Kläger auch laufend keinen Unterhalt zahlte. Selbst wenn die Anhörung des Klägers unterlassen worden sein sollte, sei dieser Formfehler durch das Vorverfahren, das Untätigkeitsklageverfahren und das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geheilt worden, in denen der Kläger Gelegenheit zur Äußerung gehabt und diese auch genutzt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Die den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten sowie die Streitakte des Sozialgerichts Duisburg – S 14 AL 59/01 ER – lagen vor und waren ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Obwohl der Kläger bei Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nicht mehr anwesend und auch nicht vertreten war, konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, weil in der Terminsbenachrichtigung darauf hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe u.a. an Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt; die Auszahlung kann auch an die Stelle erfolgen, die einem Kind Unterhalt gewährt (§ 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I).
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 SGB I sind erfüllt. Der Kläger hat in dem Zeitraum vom 08.09.2000 bis 30.09.2001 von der Beklagten Arbeitslosengeld erhalten. Diese Leistungen stellen Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I dar. Der Kläger ist seinen beiden Kindern gegenüber auch nicht seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen. Soweit er dies bestreitet und geltend macht, seine Unterhaltsverpflichtungen insoweit durch Leistungen von Naturalunterhalt in Form der Betreuung seiner Kinder erfüllt zu haben, kann dieser Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden. Seine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB I wird insoweit nach wie vor durch den vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am 14.01.1998 geschlossenen gerichtlichen Vergleich (Az.: 3 UF 219/97) bestimmt. Danach aber ist ausschließlich eine Barunterhaltsverpflichtung und keine durch Naturalleistungen zu erfüllende Unterhaltsverpflichtung vorgesehen. Dieser Unterhaltstitel hat, soweit der Kläger mit seiner Abänderungsklage vom November 1998 auch die Kürzung seiner Barunterhaltsverpflichtungen wegen der Naturalleistungen bei der Betreuung seiner Kinder begehrte, bisher keine Änderung erfahren. Das Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08.11.2001 – 101 F 339/98 -, das eine Kürzung des Barunterhalts durch Aufwendungen im Rahmen der Umgangskontakte für nicht gerechtfertigt hielt, ist nach wie vor beim Oberlandesgericht Hamm unter dem Az.: 2 UF 618/01 anhängig. In dieser Situation ist die Beklagte nicht gehalten, die seinen Kindern gegenüber bestehende Unterhaltspflicht des Klägers selbst zu ermitteln, weil die gesetzliche Unterhaltspflicht i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB I bestimmt ist, wenn ein Unterhaltstitel in Form eines rechtskräftigen Urteils oder wie hier in Form eines einem solchen gleichstehenden gerichtlichen Vergleichs vorliegt (vgl. BSG SozR 1200 § 48 Nrn. 3, 8, 10 und 11). War danach die Beklagte aber gehalten, allein diesen Titel zu beachten, bzw. konnte sie ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass der Kläger in dem im Vergleich vereinbarten und im Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08.11.2001 – 101 F 339/98 – zu seinen Gunsten geänderten Umfang unterhaltspflichtig ist, ändern die vom Kläger herbeigeführten und im Einzelnen genannten zivilgerichtlichen Entscheidungen daran nichts, weil es sich dabei eben nicht um rechtskräftige Unterhaltstitel handelt. Dementsprechend wurde der Kläger bereits in den Beschlüssen des Senats vom 03.08.2001 – L 12 B 59/01 AL -, 05.03.2003 – L 12 B 68/02 AL -, 25.08.2003 – L 12 AL 143/03 – und vom 21.11.2003 – L 12 AL 143/03 – darauf hingewiesen, dass das von ihm betriebene Unterhaltsabänderungsklageverfahren (- 101 F 339/98 – Amtsgericht Essen/ – 2 UF 618/01 – OLG Hamm) noch nicht abgeschlossen ist, wie er dies in seinem Schriftsatz vom 08.09.2002 selbst vorgetragen und wozu er bis zum Ende der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auch nichts Neues vorgetragen hat. Auch dass ihm das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20.11.2003 – 2 UF 618/01 – Prozesskostenhilfe gewährt hat, ändert daran nichts. Mag deshalb eine hinreichende Erfolgsaussicht seiner Unterhaltsabänderungsklage zu bejahen sein, liegt damit – was, wie ausgeführt, allein maßgeblich ist – ein rechtskräftiger Unterhaltstitel jedenfalls nicht vor, der bei der Abzweigung zu beachten wäre.
Auch das übrige Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit er geltend macht, auf seinen Arbeitslosenhilfeantrag am 08.09.2000 sei die Abzweigung ohne Antrag der Beigeladenen und ohne seine vorherige Anhörung vorgenommen worden, ist dies auf die Entscheidung ohne Einfluss. Ein Antrag ist nach § 48 Abs. 1 SGB I nicht erforderlich (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand 36. Ergänzungslieferung, § 48 SGB I, Randnr. 23). Die Beklagte hat in dem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr im Zeitpunkt der Entscheidung über die Abzweigung ab 08.09.2000 aus dem anderen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg – S 16 AL 122/99 – bekannt war, dass die Beigeladene ihr Abzweigungsbegehren aufrecht erhielt (vgl. die in den Leistungsakten der Beklagten befindlichen Schreiben der Beigeladenen vom 04. und 17.10.2000, 14.11.2000 und vom 30.03.2001) und der Kläger auch laufend keinen Unterhalt zahlte. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine fehlende Anhörung vor den Abzweigungsentscheidungen der Beklagten für die Zeit ab 08.09.2000 bzw. ab 01.05.2001 berufen. Die jeweiligen grundsätzlich erforderlichen Anhörungen können zwar nicht festgestellt werden. Da aber die Abzweigungsbescheide die entscheidungserheblichen Tatsachen enthielten und sich der Kläger hierzu im Widerspruchsverfahren äußern konnte und dies in der Widerspruchsbegründung (vgl. Schreiben vom 21.09., 09.11.2000 und vom 28.04.2001) auch tat, ist der Anhörungsmangel geheilt (vgl. auch Schröder-Printzen/Engelmann/Schmalz/ Wiesner/von Wulfen, SGB X § 24 Randnr. 10).
Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 26.12.2003 gegen den Beschluss des Senats vom 21.11.2003 hat der Senat mit Schreiben vom 19.04.2004 in der Form entschieden, dass der Beschluss nicht geändert wird. Den am 19.04.2004 per Fax bei Gericht eingegangenen unter Nr. 2 des Schriftsatzes vom 18.04.2004 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat der Senat mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2004 abgelehnt.
Den unter Nummern 3 bis 5 des genannten Schriftsatzes gestellten Anträgen brauchte der Senat nicht nachzukommen und konnte in der Sache entscheiden. Das vorliegende Berufungsverfahren brauchte wegen der beim Oberlandesgericht Hamm anhängigen Berufung des Klägers (- 2 UF 618/01 -) gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08.11.2001 (- 101 F 339/98 -) nicht ausgesetzt zu werden, weil dieses Verfahren nicht vorgreiflich ist. Die Entscheidung im Unterhaltsabänderungsklageverfahren ist nicht Vorfrage bzw. nicht erheblich im vorliegenden Verfahren, weil sich die Abzweigungsentscheidung – wie dargelegt – auf einen rechtskräftigen Unterhaltstitel stützt und damit die gesetzliche Unterhaltspflicht i.S.d. § 48 SGB I auch solange bestimmt ist, bis dieser Unterhaltstitel abgeändert wird. Denn wenn § 48 SGB I es dem Leistungsträger auf der einen Seite ermöglichen soll, Angehörigen, die keinen eigenen (Teil-)Anspruch haben, Geldleistungen zukommen zu lassen, ohne ihren Unterhaltsanspruch mit aufwendigem Prozess und Pfändungen durchzusetzen, mithin im konkreten Einzelfall schnell zu helfen (vgl. z.B. Giese/Kramer, SGB Kommentar, 19. Lieferung 4/99 § 48 Randnr. 3; Seewald a.a.O., Randnr. 2), braucht auf der anderen Seite ein vom Unterhaltspflichtigen betriebenes, aber noch nicht abgeschlossenes Unterhaltsabänderungsklageverfahren nicht abgewartet zu werden.
Auch wegen des vom Kläger beim Landgericht Essen anhängig gemachten Klageverfahrens wegen Amtspflichtverletzung war dieses Verfahren nicht auszusetzen, weil es ebenfalls nicht vorgreiflich ist. Inwieweit die behauptete Amtspflichtverletzung Vorfrage bzw. erheblich sein soll für die Entscheidung über die streitige Abzweigung, ist nicht erkennbar.
Darüber hinaus brauchte dem Antrag auf Terminsaufhebung schließlich nicht nachgekommen zu werden. Über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 19.04.2004 hat der Senat – wie ausgeführt – durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2004 entschieden und wegen der vom Kläger geltend gemachten Aussetzungsgründe kam auch eine Terminsaufhebung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG).
Erstellt am: 01.06.2004
Zuletzt verändert am: 01.06.2004