Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.01.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Entscheidung über die Beschwerde nach Ablauf der vom Sozialgericht gesetzten Aussetzungsfrist bis zum 10.05.2004 noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die Beschwerde jedenfalls aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt und auf die er daher Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung), zurückzuweisen ist.
Zur Vermeidung eines möglichen weiteren Beschwerdeverfahrens gegen eine Verlängerung der Aussetzungsfrist gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 a.E. SGG im Hinblick darauf, dass die erforderlichen noch ausstehenden Ermittlungen der Beklagten wegen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht durchgeführt werden konnten, weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger aufgrund der bisherigen Dauer des Verwaltungsverfahrens eine weitere Aussetzung von nicht länger als drei Monaten zumutbar sein dürfte. Das gilt umso mehr, als der Kläger nicht erst mit dem Überprüfungsantrag, sondern schon mit dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 24.11.1999 (Bl. 151 Leistungsakte) auf eine Beschäftigung bei der Fa. S-Courier in der Zeit vom 01.04.1997 bis zum 26.07.1997 hingewiesen hat. Innerhalb von drei Monaten müsste es der Beklagten möglich sein, die sich noch anbietenden Ermittlungen zum Abschluss zu bringen – unter ihnen die Nachfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger, ob für die Monate April bis Juni 1997 Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, sowie eine entsprechende Nachfrage bei der vom Kläger in der Zeit vom 01.04.1997 bis zum 26.07.1997 für ihn zuständigen Krankenkasse -.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.06.2004
Zuletzt verändert am: 15.06.2004