Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.10.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Vervielfältigung ihrer Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 gemäß § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes – WFG -. Zu diesem Problemkreis (inklusive der nach der alten Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG vorgesehenen Absenkung um 30%) sind Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin dem Gericht mitgeteilt hatte, dass er mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden sei, hat das Sozialgericht Köln – mit Beschluss vom 20.10.2003 – das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz in der Form des WFG ausgesetzt. Seine Entscheidung hat das Sozialgericht damit begründet, dass weitere Vorlagen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beeinflussen könnten. Außerdem sei in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen.
Hiergegen richtet sich die am 18. November 2003 beim Sozialgericht Köln eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 19.11.2003 nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Aussetzung des Verfahrens durch das SG ist nicht rechtswidrig.
Nach § 114 Abs.2 SGG kann ein Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zumindest zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben, weil der Ausgang des Rechtsstreits zwar von einer noch zu erwartenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abhängt, nicht aber vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet.
Die Vorschrift des § 114 Abs. 2 SGG kann vorliegend aber analog angewandt werden. Zwar gebietet es die staatliche Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, dass Streitverfahren in aller Regel nicht gegen den Willen der Beteiligten ausgesetzt werden können. Die Aussetzung käme sonst einer Verweigerung der Gewährung von Rechtsschutz gleich (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.10.2001 Az.: L 13 B 4/01 RJ). Der Kläger würde außerdem widrigenfalls an den Ausgang eines für ihn fremden Prozesses gebunden, in dem er selbst nicht vertreten ist und in dem er deshalb auch keine Gelegenheit hat, seinen Argumenten rechtliches Gehör zu verschaffen (LSG a.a.O., Jens Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar 7. Auflage, § 114 Anm. 3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Etwas Anderes ergibt aber für den vorliegenden Fall aus der Rechtsprechung des BSG zur analogen Anwendung des § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG. So hat das BSG in seinem Beschluss vom 01.04.1992 (Az.: 7 RAr 16/91, Breithaupt 1992 Seite 790 ff) eine analoge Anwendung der Aussetzungsregeln grundsätzlich für den Fall zugelassen, dass zur selben Rechtsfrage bereits Verfassungsbeschwerden anhängig sind und nicht zu erwarten steht, dass weitere Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dessen Entscheidung beeinflussen können. Begründet hat das BSG seine Auffassung damit, durch die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens solle auch verhindert werden, dass die obersten Gerichtshöfe des Bundes und das BVerfG mit einer Vielzahl gleicher Fälle überschwemmt werden, ohne das dies der Klärung eines vorgreiflichen Problems diene (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.07.2002, Az.: L 19 B 293/00 RJ).
Die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise analoge Anwendung des § 114 SGG liegen hier vor. Beim BVerfG sind bereits sechs Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 22 Abs 4 FRG und 4 Abs. 5 FANG anhängig (siehe hierzu z.B. Presse-Mitteilung Nr. 89/99 zum Presse-Vorbericht Nr. 89/99 des BSG unter www.siebenbuergersachsen.de/fremdrente/pm89-99.htm). Zusätzlich sind beim BSG derzeit noch zwei weitere Verfahren anhängig, die sich exakt mit der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Problematik beschäftigen (Az.:B 13 RJ 2/03 und B 13 RJ 46/03 R).Die Klägerin hat mit der Beschwerde nicht vorgetragen, dass und inwieweit der vorliegende Fall von den beim BVerfG anhängigen Verfahren abweichen soll. Auch für das Gericht ist eine Abweichung nicht ersichtlich. Zudem liegen dem Bundesverfassungsgericht nun eine ausreichende Zahl an Verfahren vor. In diesem Fall ist die vom Sozialgericht im Rahmen des § 114 SGG getroffene Ermessensentscheidung, die vom Senat nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Ermessen ausgeübt wurde und ob die Grenzen des Ermessens vom SG eingehalten wurden, nicht zu beanstanden.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.06.2004
Zuletzt verändert am: 15.06.2004