Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Köln vom 19.11.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können die Kosten eines nach Satz 1 dieser Bestimmung eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 109 Rn. 16 a). Dies ist stets dann der Fall, wenn die Begutachtung die Aufkärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes objektiv gefördert hat.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Streitgegenstand des Klageverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2002, in dem der Beklagte einen höheren Grad der Behinderung als 30 mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse abgelehnt hat. Der Kläger beanspruchte mit der Klage einen GdB von 50. Das SG hat im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. U eingeholt. Dr. U hat als Behinderungen eine Funktionseinschränkung im linken Bein bei Verschleiß im linken Knie- und Sprunggelenk, Beinverkürzung, Peronaeuslähmung (Einzel-GdB von 30) sowie ein statisch degeneratives Lumbalsyndrom (Einzel-GdB von 10) festgestellt und den Gesamt-GdB weiterhin mit 30 bewertet. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei dem Erlass des Bescheides vom 31.08.1993 vorgelegen haben, hat er verneint.
Die im Anschluss daran erfolgte Beweiserhebung nach § 109 SGG hat die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes objektiv nicht gefördert. Das Gutachten des Chirurgen Dr. E orientiert sich nicht an den Vorgaben der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AP) 1996. Der Sachverständige vertritt die Auffassung, dass das Gesamtbild der Beinschädigung des Klägers eine funktionelle Störung bedinge, die annähernd dem Zustand nach Oberschenkelamputation mit prothetischer Versorgung vergleichbar sei. Er bewertet diese Funktionsbeeinträchtigung mit einem GdB von 40. Konsequenterweise hätte er nach Nr. 26.18 Seite 148 AP 1996 einen GdB von 70 vorschlagen müssen (Verlust eines Beines im Oberschenkel). Auch ist nicht zu erkennen, worauf der Sachverständige seine Auffassung stützt, dass Funktionsbeeinträchtigungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule mit einem GdB "zwischen 10 und 30 %" zu beurteilen seien und der Status des Klägers eine mittlere Bewertung von 20 % zulasse. Nach Nr. 26.18, Seite 139/140 AP 1996 bedingen Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen einen GdB von 10, Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt einen GdB von 20 und mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt einen GdB von 30. Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten sind mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 zu bewerten (Beschluss des Sachverständigenbeirats vom 15./16.04.1997).
Allein aus der Tatsache, dass der Sachverständige Dr. E im Gesamtergebnis die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bejaht hat, kann ebenfalls keine Übernahme der Kosten hergeleitet werden. Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.07.2004
Zuletzt verändert am: 07.07.2004