Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.07.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Umstritten war in erster Instanz, ob der Kläger noch einen Betrag von 482,66 Euro ihm bewilligten Insolvenzgeldes (InsG) ausbezahlt verlangen kann, von dem die Beklagte an die Beigeladene einen Betrag von 859,17 Euro (1.680,40 DM) erstattet hatte. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 29.07.2003 abgewiesen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, die vorliegende Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Streitwert nicht mehr als 500 Euro beträgt. Dies ist hier der Fall, denn der Streitwert beträgt 482,66 Euro.
Das SG hat die Berufung zu Recht nicht zugelassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Zulassungsgründe ist vorliegend gegeben. Eine Abweichung i. S. d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht gerügt. Soweit der Kläger rügt, das vorliegende Urteil habe einen typischen Sachverhalt falsch beurteilt, und geltend macht, insoweit sei eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache gegeben, liegt weder ein Verfahrensmangel vor noch ist der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Sollte vom Kläger ein Verfahrensmangel gerügt werden, läge dieser schon deshalb nicht vor, weil es bei diesem Zulassungsgrund nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil geht (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 144 Rdnr. 2 m.w.N.).
Aufgrund der vom Kläger behaupteten falschen Beurteilung eines typischen Sachverhalts durch das sozialgerichtliche Urteil ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar, weil eine bisher nicht geklärte, bzw. klärungsbedürftige Rechtsfrage damit nicht aufgeworfen wird (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 28).
Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Behauptung der falschen Beurteilung eines typischen Sachverhalts geäußerten Rechtsansichten sind im Übrigen auch unzutreffend. Zunächst trifft es nicht zu, dass das SG behauptet habe, dass InsG eigentlich nicht für den Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, sondern auch für die Zeit bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Eintritt des Insolvenzereignisses gezahlt werde. Eine derartige Behauptung ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr ist das SG bei der am 13.07.2000 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der letzten Arbeitsentgeltzahlung im April 2000 zutreffend von dem Insolvenzzeitraum vom 01.05. – 12.07.2000 ausgegangen und hat den InsG-Anspruch zutreffend mit 7.079,52 DM beziffert. Soweit der Kläger eine "falsche Betrachtung der Lohnarbeit" und einen Verstoß "gegen die Grundsätze des Arbeitsrechts" rügt, geht er im Zusammenhang damit zum einen nicht nachvollziehbar von einer Vorrangigkeit statt richtiger Weise von der Nachrangigkeit der Sozialhilfeleistungen aus. Zum anderen übersieht er, dass InsG wie Arbeitsentgelt zwar für den Zeitraum der erbrachten Arbeitsleistung gezahlt wird, davon jedoch zu unterscheiden ist, für welchen jeweiligen Zeitraum die Leistungen des Arbeitgebers und die des Sozialhilfeträgers im sozialrechtlichen Sinne zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Dazu hat das SG zutreffend ausgeführt, dass Sozialhilfe für den jeweiligen Hilfezeitraum im Voraus erbracht wird und das Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt im Folgemonat sicherstellen soll (vgl. BAG Urteil vom 26.05.1993 – 5 AZR 405/92 -). Demnach erfolgte die Hilfeleistung der Beigeladenen für den Monat August 2000, um das im Juli 2000 entgangene Entgelt zu ersetzen, so dass aufgrund dieser zeitlichen Kongruenz die Sozialleistung tatsächlich an die Stelle des dem Arbeitsentgelt gleichstehenden InsG trat. Dazu, dass Sozialhilfe für den jeweiligen Hilfezeitraum im Voraus erbracht wird, hat die Beigeladene schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass entgegen der unzutreffenden Ansicht des Klägers auch für den Monat der Arbeitsaufnahme Hilfe zum Lebensunterhalt bis zur ersten Lohnzahlung gewährt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Hiermit wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Erstellt am: 16.06.2004
Zuletzt verändert am: 16.06.2004