Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Eintragung der Klägerin in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin.
Die 1954 geborene Klägerin studierte von 1974 bis 1984 am Institut für Erziehungswissenschaften der Universität J. Sie absolvierte in den Fachgebieten Erziehungswissenschaften – Psychologie Prüfungen und promovierte zum Doktor der Philosophie. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) erteilte gemäß § 141 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes NRW vom 20.11.1979 unter dem 20.08.2001 die Zustimmung zur Führung des verliehenen Grades "Doktor der Philosophie" in der Bundesrepublik Deutschland in folgender Form: Diplom-Psychologin (A). Nach ihren eigenen Angaben war die Klägerin vom 01.09.1985 bis 09.08.1991 als Beraterin/Therapeutin im psycho-sozialen Dienst für Ausländer beim Caritasverband N beschäftigt. Seit dem 01.05.1994 arbeitet sie als Diplom-Psychologin -Therapie – im Psychologischen Dienst für Migranten beim Caritasverband T. Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin wurde am 01.01.1999 durch die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt. Auf die hinsichtlich des Vorliegens der Approbationsvoraussetzungen geäußerten Zweifel der Beklagten holte die Bezirksregierung Düsseldorf von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Bonn, die Auskunft vom 16.05 2002 ein, in der es heißt, eine Äußerung zur Gleichwertigkeit des in J erworbenen Doktors der Philosophie mit dem deutschen Diplom in Psychologie sei nicht möglich, da ihr entsprechende Unterlagen nicht vorgelegen hätten und sie an dem vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung NRW durchgeführten Gradgenehmigungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Grundsätzlich könne jedoch bestätigt werden, dass aus der Umwandlung in einen deutschen akademischen Grad auf die Gleichwertigkeit geschlossen werden könne.
Am 30.12.1999 beantragte die Klägerin die Eintragung in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin unter Beifügung von Bescheinigungen des Caritasverbandes für die Kreise N und T über ihre dort ausgeübte beratende und betreuende Tätigkeit, der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als Psychoanalytikerin anerkannten Prof. Dr. K, Technische Universität (TU) C, über die Teilnahme an einem Seminar ("Theorie der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie: Neurosenlehre: Angstneurose, Zwang, Hysterie und Depression") im Umfang von 20 Unterrichtsstunden, des Diplom-Psychologen Pahl (DGPT) über den Abschluss von 5 Fällen mit insgesamt 250 Stunden unter Supervision, sowie des Prof. Dr. X, Psychoanalytiker und Psychotherapeut am Institut für Erziehungswissenschaften, Universität J, vom 22.12.1998. Darin heißt es, die Klägerin habe sich im Rahmen ihres Studiums von 1974 bis 1984 eingehend mit verschiedenen Teilbereichen der Psychoanalyse und der psychoanalytischen Psychotherapie befasst; sie habe insgesamt 300 Stunden auf dem Gebiet der Psychoanalyse und der psychoanalytischen Psychotherapie absolviert, die zum festen Bestandteil des Studiums der Erziehungswissenschaften gehörten.
Die Beklagte lehnte die Eintragung in das Psychotherapeutenregister mit Bescheid vom 11.02.2000 ab; die theoretische Ausbildung im gesetzlich geforderten Umfang von 280 Stunden sei nicht nachgewiesen. Neben den von Prof. K bescheinigten 20 Stunden könnten nur 50 Stunden aus dem Studium angerechnet werden. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass aus dem Studium lediglich 50 Stunden angerechnet werden dürften. Aus der Gesetzesbegründung zum Psychotherapeutengesetz vom 24.06.1994 folge vielmehr, dass die Ausbildung an unterschiedlichen Einrichtungen erworben worden sein könne, u.a. auch an einer Universität oder Hochschule mit entweder Ausbildungsangeboten in der Krankenbehandlung oder in einer von dieser durchgeführten postgradualen Ausbildung sowie an einer Aus- und Weiterbildungsanrichtung, in der geeignete Veranstaltungen zur Nachschulung von Psychotherapeutenverbänden angeboten würden. Die Beklagte wies den Widerspruch unter Hinweis auf die angefochtene Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2000 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.10.2000 Klage erhoben und vorgetragen, sie erfülle die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister. Da sie als Psychotherapeutin approbiert sei, bleibe der Beklagten lediglich die Überprüfung, ob die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – anerkannten Behandlungsverfahren erfolgt seien. Die Beklagte habe mindestens 2000 Stunden psychotherapeutische Behandlungstätigkeit in dem Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit 250 Behandlungsstunden in einem Richtlinienverfahren anerkannt. Als nachgewiesen erachtet seien ferner mindestens 20 Stunden theoretischer Ausbildung in dem Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie. Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Beklagte lediglich 50 Stunden aus dem Studium anerkennen wolle, finde sich nicht. Für die theoretische Ausbildung komme es ausschließlich darauf an, ob sie in einer Einrichtung durchgeführt und abgeschlossen worden sei, die inhaltlich dem Gesetzeszweck entspreche, also eine entsprechende wissenschaftliche Schulung biete. Der Zeitpunkt der theoretischen Ausbildung sei vom Gesetzgeber ebenfalls nicht festgelegt. Deshalb könne auch eine entsprechende konkrete theoretische Ausbildung während des Studiums anrechenbar sein. Sie hat sich dazu auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 03.05.2000 (S 19 KA 86/99) berufen. Das SG habe ausgeführt, Gesetz und Gesetzesbegründung gäben nicht vor, dass die theoretische Ausbildung postgradual erworben sein müsse. Ferner hat sie sich auf die gutachtliche Äußerung zu Auslegungsfragen der Übergangsvorschriften im Psychotherapeutengesetz des Prof. Redeker, Bonn, bezogen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Bescheide vom 11.02.2000 und 26.09.2000 die Klägerin in das Arztregister (Psychotherapeuten) einzutragen.
Die Beklagte hat unter Berufung auf das Urteil des SG Dortmund vom 09.01.2001 (S 16 KA 117/00) beantragt,
die Klage anzuweisen.
Es könnten nur Nachweise anerkannter Ausbildungsinstitute akzeptiert werden. Die Einbeziehung von Studienbelegen sei mit dem Zweck des Fachkundenachweises, die Fähigkeit zur Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in anerkannten Behandlungsverfahren unter Beachtung krankenversicherungsrechtlicher Vorgaben nachzuweisen, nicht zu vereinbaren. Die theoretische Ausbildung im Rahmen des Studiums sei deswegen nicht zu berücksichtigen. Ob die von Prof. K, TU C, bescheinigte Teilnahme an einem Seminar im Umfang von 20 Unterrichtsstunden anrechenbar sei, könne deshalb dahinstehen.
Das SG hat mit Urteil vom 25.06.2003 die Beklagte verurteilt, die Klägerin in das Arztregister (Psychotherapeuten) des Zulassungsbezirks Köln einzutragen, weil die Voraussetzungen, nämlich Approbation und Fachkundenachweis, gegeben seien.
Diese Enscheidung greift die Beklagte fristgerecht mit der Berufung an. Sie trägt vor:
Nach der berufsrechtlichen Konzeption des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) setze der neu geschaffene Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ein Universitätsdiplom im Fach Psychologie und eine darauf aufbauende Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten voraus (§ 5 PsychThG). Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen qualitativen Standard für den krankenversicherungsrechtlichen Fachkundenachweis habe in Frage stellen wollen. Vielmehr sei aus der Gesetzesbegründung zu schließen, dass der durch § 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V in Bezug genommene § 12 Abs. 3 PsychThG lediglich abgestufte Übergangsregelungen enthalte, die je nach Dauer der Berufstätigkeit und Ableistung einer gegebenenfalls erforderlichen qualifizierten Nachschulung den Zugang zum Beruf eröffnen sollten. Die Einbeziehung von Studienbelegen wäre mit dem Zweck des Fachkundenachweises nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus bestünden hinsichtlich der Gleichwertigkeit des in Österreich erlangten Studienabschlusses mit einem inländischen Hochschuldiplom in Psychologie begründete Zweifel am Vorliegen der Approbationsvoraussetzungen. Die Gleichwertigkeit werde durch die Bescheinigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW, mit der ihr die Genehmigung erteilt worden sei, den verliehenen Grad des Doktors der Philosophie in der Bundesrepublik Deutschland in der Form Dipl.-Psychologin (A) zu führen, nicht nachgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf 25.06.2003 zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist insbesondere darauf, dass die Beklagte die ihr eingeräumte Prüfkompetenz überschritten hat.
Zum Nachweis der Gleichwertigkeit des in Österreich absolvierten Studiums und des Psychologiestudiums in Deutschland hat die Klägerin die Bescheinigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 08.03.2004 überreicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von der Bezirksregierung Düsseldorf beigezogenen Approbationsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die Klägerin in das Arztregister einzutragen.
Die Eintragung in das Arztregister erfolgt bei Psychologischen Psychotherapeuten unter den Voraussetzungen des § 95 c SGB V. Erforderlich ist danach die Approbation als Psychotherapeutin nach § 2 oder § 12 des PsychTHG sowie der Fachkundenachweis.
Die Klägerin ist nach der Übergangsvorschrift des § 12 Abs. 4 PsychTHG approbiert. Den erstmalig im Berufungsverfahren geäußerten Zweifeln der Beklagten am Vorliegen der Approbationsvoraussetzungen – Abschlussprüfung im Studium Psychologie an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule (§ 12 Abs. 4 Satz 1 PsychTHG) – brauchte der Senat nicht nachzugehen.
Im Rahmen der Arztregistereintragung ebenso wie der bedarfsunabhängigen Zulassung besteht eine weitgehende Bindung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Zulassungsgremien an die Entscheidung der Approbationsbehörde. Das Bundessozialgericht (BSG) hat wiederholt zur Bindungswirkung der Approbationserteilung dargelegt, dass die KVen als Registrierstellen für die Eintragung in das Arztregister aufgrund der Drittbindung der statusbegründeten Approbationserteilung durch die Landesbehörde gebunden sind und lediglich noch die erforderliche Fachkunde überprüfen. Nur in Ausnahmefällen gilt etwas anderes, etwa dann, wenn die vorangegangene, präjudizierende Entscheidung nichtig ist, was aber einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Mangel erfordert (BSG, Urteil vom 06.11.2002 – B 6 KA 37/01 R -, SozR 3-2500 § 95 c SGB V Nr. 1; Urteil vom 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R -, SozR 4-2500 § 95 c SGB V Nr. 4).
Dass die Entscheidung der Approbationsbehörde an einem derartigen besonders schwerwiegenden oder offenkundigen Mangel leidet, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht behauptet worden. Sofern die Gleichwertigkeit der an einer ausländischen Universität oder gleichstehenden Hochschule absolvierten Ausbildung und erworbenen Kenntnisse bei der Erteilung der Approbation nicht gegeben sein sollten (§ 12 Abs. 4, § 2 PsychTHG), berechtigte das lediglich zur Rücknahme der Approbation (§ 3 Abs. 1 PsychTHG).
Vorliegend ist jedoch der Nachweis der Fachkunde nicht geführt. Dieser setzt für den nach § 12 Abs. 4 PsychTHG approbierten Psychologischen Psychotherapeuten voraus, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist (§ 95 c Abs. 2 Nr. 3 SGB V).
Für die Klägerin, die laut den Bescheinigungen der Caritas-Verbände N und T zwischen dem 01.01.1989 und dem 31.12.1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als Angestellte hauptberuflich psychotherapeutisch tätig war, gilt § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychTHG. Danach müssen die Betreffenden bis zum 31.12.1998
1. mindestens 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,
2. mindestens fünf Behandlungsfälle unter Superversion mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen,
3. mindestens 280 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet und
4. spätestens am 24. Juni 1997 ihre psychotherapeutische Beschäftigung auf genommen haben.
Der Fachkundenachweis ist nicht bereits durch die Approbation geführt. Die KVen haben insoweit vielmehr ein eigenständiges, wenn auch begrenztes Prüfungsrecht. Eigenständig zu prüfen haben sie, ob die bereits gegenüber der Approbationsbehörde erbrachten Nachweise einem Richtlinienverfahren zuzuordnen sind. Dagegen besteht ihre Aufgabe nicht darin, erneut die Richtigkeit und Aussagekraft der Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten in Frage zu stellen, die die Approbationsbehörde bereits überprüft hat (BSG, Urteile vom 06.11.2002 – B 6 KA 37/01 R – in SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 – sowie B 6 KA 38/01 R, Urteil vom 05.02.2003 – B 6 KA 42/02 R -). Dies beruht auf der Kompetenzverteilung zwischen Approbationsbehörde einerseits und Arztregisterstelle andererseits, von der abzuweichen weder für die Eintragung in das Arztregister noch für die Zulassung von Psychotherapeuten ein Anlass besteht. Diese formal zur Frage der Behandlungsstunden ergangene Rechtsprechung ist uneingeschränkt auf sämtliche im Rahmen der Approbation und für die Fachkunde erforderlichen Nachweise, einschließlich der Theoriestunden, zu übertragen. Die den KVen verbliebene eigenständige Prüfungskompetenz hinsichtlich der in § 12 PsychThG geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen beschränkt sich somit auf die Feststellung, ob die in § 12 Abs. 3 Satz 3 PsychThG festgelegte erforderlichen Fall- bzw. Stundenzahlen nachgewiesen sind, und, wenn das der Fall ist, ob die Behandlungen bzw. die theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren erfolgt ist (BSG, Urteil vom 06.11.2002 – B 6 KA 37/01 R -, a.a.O.).
Ausgehend davon hat die Beklagte zu überprüfen, ob mindestens 2000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit, mindestens fünf Behandlungsfälle unter Superversion mit insgesamt 250 Behandlungsstunden und mindestens 280 Stunden theoretische Ausbildung (§ 12 Abs. 4 Satz 3 PsychTHG) in einem Richtlinienverfahren erfolgt sind.
Dass die Klägerin die geforderten 2000 Stunden psychotherapeutische Tätigkeit und mindestens fünf Behandlungsfälle unter Superversion mit wenigstens 250 Behandlungsstunden in einem Richtlinienverfahren – tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (B I 1.1.1. Psychotherapie-Richtlinien) absolviert hat, ist unstreitig. Nicht nachgewiesen sind jedoch die geforderten 280 Stunden theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren. Denn schon die in § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychTHG festgelegte Stundenzahl ist nicht belegt. Die vom Institut für Erziehungswissenschaft der Universität J bescheinigten 300 Stunden Theorie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie während des Studiums der Erziehungswissenschaften in den Jahren 1974 bis 1984 sind nicht anrechenbar. Denn die in § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychTHG geforderte theoretische Ausbildung muss postgraduell durchgeführt worden sein. Zwar ist der Zeitpunkt der theoretischen Ausbildung weder in § 95 c SGB V noch in § 12 PsychTHG geregelt. Das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung wird in der Literatur als Hinweis dafür gewertet, dass auch eine entsprechende theoretische Ausbildung (Richtlinienverfahren) im Studium anrechenbar ist (Plagemann/ Niggehoff, Vertragsarztrecht, 2. Auflage, Rn. 123; Pulverich, Psychotherapeutengesetz, Komm., 3. Aufl., S. 125; Redecker, "Gutachterliche Äußerung zu Auslegungsfragen der Übergangsvorschriften im Psychotherapeutengesetz"; Behnsen, Die Neuordnung der psychotherapeutischen Versorgung, SGb 12/98, Seite 565ff, 568; SG Köln, Urteil vom 03.05.2000 – S 19 KA 86/99 -). Indes lässt das Fehlen einer zeitlichen Regelung lediglich den Schluss zu, dass die theoretische Ausbildung weiter zurückliegen kann und für sie die für die psychotherapeutische Berufstätigkeit und Behandlungen im Gesetz vorgesehenen Zeiträume nicht gelten. Dass die im Sinne des § 12 Abs. 4 PsychThG geforderte theoretische Ausbildung auch schon im Rahmen des Studiums erfolgt sein kann, lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Aus den Strukturen der ärztlichen und psychotherapeutischen Weiterbildung folgt vielmehr, dass die theoretische Ausbildung während des Studiums nicht geeignet ist, den geforderten Theorienachweis zu erbringen. Ein Psychotherapeut, der die Approbation nach § 2 Abs. 1 PsychThG erwerben will, muss nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-AprV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl I S. 3749 ff.) wird hierzu in § 7 Abs. 2 näher bestimmt, dass zur Prüfung u.a. nur zugelassen wird, wer den Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nachweisen und die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 PsychTh-AprV über eine erfolgreiche Teilnahme an – praktischen und theoretischen – Ausbildungsveranstaltungen zum Psychologischen Psychotherapeuten vorlegen kann. Aus dieser Vorschrift folgt, dass sämtliche Theorienachweise für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Studium – postgraduell – erworben sein müssen. Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erfordert also neben dem bestandenen Studium eine sich daran anschließende Weiterbildung. Dies steht in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Weiterbildungsrecht, dass die Qualifikation zum Facharzt und zum Führen von Schwerpunktbezeichnungen ebenfalls nur auf Grund einer postuniversitären Weiterbildung zulässt. Dass bezüglich der durch die Übergangsregelungen des § 12 PsychThG approbierten bzw. zugelassenen Psychotherapeuten von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, ist den Übergangsregelungen nicht zu entnehmen (so zutreffend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2002 -L 5 KA 288/01-)
Dafür, dass eine theoretische Ausbildung vor Abschluss des Studiums nicht anrechenbar ist, sprechen auch die Formulierungen in § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 PsychThG.
Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PsychThG erhalten Personen mit einer Abschlussprüfung im Psychologiestudium an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule unter bestimmten Voraussetzungen eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten. Dass diese Voraussetzungen zusätzlich zu den in Abs. 3 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt sein müssen, wird durch die Formulierung "ferner" in § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 zum Ausdruck gebracht. Zwar enthält § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychTHG, der im Falle der Klägerin einschlägig ist, ausdrücklich nicht den Ausdruck "ferner". Die im ersten Halbsatz des § 12 Abs. 4 Satz 2 aufgeführte Formulierung bezieht sich indes auch auf § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychTHG. Diese Vorschrift tritt bei Fehlen u.a. der in Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 genannten Voraussetzungen an deren Stelle; der erste Halbsatz des § 12 Abs. 4 Satz 2 PsychTG wird durch Satz 3 nicht aufgehoben.
Den Gesetzesmaterialien zum PsychTHG lässt sich nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass die während des Studiums absolvierte theoretische Ausbildung, sofern diese in Richtlinienverfahren erfolgt ist, anrechenbar ist. Zwar heißt es in der Begründung im Gesetzentwurf der CDU/CSU und FDP (BT-Drucksache 13/8035 Seite 20), dass vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeleistete Stunden theoretischer Ausbildung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ableistung anzurechnen sind. Gleichzeitig wird aber von in den Absätzen 3 und 4 des § 12 PsychTHG enthaltenen abgestuften Übergangsregelungen gesprochen, die je nach Dauer der Berufstätigkeit und Ableistung einer gegebenenfalls erforderlichen qualifizierten Nachschulung den Zugang zum Beruf eröffnen. Ferner lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Gesetzgeber, der für den neugeschaffenen Beruf des psychologischen Psychotherapeuten einen Universitätsabschluss im Fach Psychologie und eine darauf aufbauende Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten voraussetzt (§ 5 PsychTHG), für die Übergangsregelung (Berufstätigkeit und ggf. erforderliche qualifizierte Nachschulung) einen mindestens gleichwertigen qualitativen Standard gewährleisten wollte. Die Berücksichtigung von Theoriestunden während des Studiums wäre deshalb mit dem Zweck des Fachkundenachweises, nämlich im Sinne eines Nachweises über die Tätigkeit, die Versicherten in den in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannten Behandlungsverfahren unter Beachtung des Gebots der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu behandeln, nicht vereinbar (BT-Drucksache 13/8035 Seite 22; 13/91212, Seite 54; s. auch Urteil des SG Dortmund vom 09.01.2001 – S 26 KA 117/00 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung.
Die Revision war zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 05.07.2004
Zuletzt verändert am: 05.07.2004