Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05. Januar 2004 dahin geändert, dass der Streitwert auf 261.050 Euro festgesetzt wird.
Gründe:
Den Streitwert der von der Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten vorläufigen Rückvergütung eines Betrages von 5.221.000 Euro nebst Zinsgewährung hat das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 05.01.2004 auf 1.305.250 Euro festgesetzt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des SG bestimmt sich der Streitwert nicht nach § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), sondern in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 3 GKG nach § 13 Abs. 1 GKG. Dass mit der Einführung der Bestimmungen der §§ 86a und b Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 20 Abs. 3 GKG nicht entsprechend um diese Verfahren erweitert worden ist, beruht offensichtlich auf einem gesetzgeberischen Versehen (vgl. LSG NRW Beschl. v. 25.05.2004 – L 2 B 16/03 KR). Die insoweit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin beschränkt sich aber auf den Zinsverlust infolge der vorübergehenden Schmälerung ihrer Rücklage um den streitigen Betrag bis zur Erteilung des nächsten Zwischenausgleichsbescheides durch die Antragsgegnerin. Diesen Zinsverlust schätzt der Senat mit 5 % des streitigen Betrages ein, so dass der Streitwert auf 261.050 Euro festzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Erstellt am: 06.07.2004
Zuletzt verändert am: 06.07.2004