Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.03.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Sozialgericht (SG) entschieden, dass das Gutachten der auf Antrag des Klägers als Sachverständige gehörten Ärztin für Orthopädie Dr. C aus N nicht wesentlich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beigetragen hat. Denn sie hat die Beurteilung des von Amts wegen gehörten Dr. T nicht nur bestätigt, sondern in einigen Passagen ihres Gutachtens vom 22.10.2001 sogar wörtlich übernommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (vgl zu dieser Verfahrensweise: Zeihe. Das SGG und seine Anwendung. 8. Auflage, Stand April 2003, § 176 Rdnr 4a).
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde anführt, der Senat habe im Berufungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme von Dr. C eingeholt und auf deren Grundlage eine ergänzende Beweiserhebung für erforderlich gehalten, ist dieses Vorbringen nicht schlüssig. Denn streitig ist nur die Übernahme der Kosten des für das SG erstatteten Gutachtens vom 22.10.2001. Die Stellungnahme der Sachverständigen im Berufungsverfahren ist nicht nach § 109 SGG, sondern von Amts wegen eingeholt worden. Insoweit sind dem Kläger keine Kosten entstanden, die auf die Landeskasse übernommen werden könnten.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 06.07.2004
Zuletzt verändert am: 06.07.2004