Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 15.07.2003 wird zurückgewiesen. Die Klagen vom 12.05.2004 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 27.03. bis 21.05.1990 und für die Zeit ab 25.03.1992.
Dies hat folgenden Hintergrund: Der am 00.00.1959 geborene Kläger leistete nach seiner Abiturprüfung im Mai 1979 in der Zeit vom 02.07.1979 bis 31.10.1980 seinen Grundwehr- sowie Zivildienst ab. In der Zeit vom 01.01.1981 bis 09.02.1981 war der Kläger arbeitslos. Sodann war er für ca. 3 Monate im gewerblichen Bereich tätig. Im Oktober 1981 nahm er ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität N auf, welches er nach 3 Semestern im Juli 1983 nicht mehr fortsetzte. Vom 01.08.1985 bis 23.01.1988 absolvierte er eine Ausbildung bei der Firma K in T. Dort war er bis 30.09. 1988 als Industriekaufmann tätig. Während dieser Zeit machte er zudem an der Berufsakademie in Schleswig-Holstein den Abschluss zum Betriebwirt.
Am 27.09.1988 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dies bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab 01.10.1988. Nach Anspruchserschöpfung bezog der Kläger ab 30.09.1989 Arbeitslosenhilfe.
Mit Bescheid vom 17.04.1990 stellte die Beklagte den Eintritt einer ersten Sperrzeit für die Zeit vom 27.03. bis 21.05.1990 fest. Der Kläger habe sich am 26.03.1990 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer praxis- und anwendungsorientierten Datenverarbeitungs-Maßnahme zur beruflichen Fortbildung teilzunehmen, für die die Beklagte eine Förderung der Teilnahme nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) über die Förderung der beruflichen Bildung zugesagt habe. Die Teilnahme an dieser Maßnahme sei dem Kläger zumutbar, weil er durch die Teilnahme am Praxistraining die berufliche Mobilität erheblich verbessern würde, zumal seit seiner Beschäftigungslosigkeit der technologische Wandel so weit fortgeschritten sei, dass er künftig ohne eine Auffrischung der beruflichen Kenntnisse Mühe haben werde, einen adäquaten Arbeitsplatz zu erhalten. Er werde gebeten, zu beachten, dass sein Leistungsanspruch erlösche, wenn er in Zukunft erneut Anlass für den Eintritt einer 8- oder 12wöchigen Sperrzeit gebe.
Nach Ablauf dieser Sperrzeit bezog der Kläger wieder durchgehend Leistungen von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 11.05.1992 stellte die Beklagte erneut den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 25.03. bis 19.05.1992 fest. Gleichzeitig hob sie die Leistungsbewilligung ab 25.03.1992 auf und machte einen Erstattungsanspruch von 1.095,00 DM geltend. Sie stellte darüber hinaus unter Bezugnahme auf den ersten Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 das Erlöschen des Leistungsanspruchs des Klägers fest, da er nach Entstehung des Leistungsanspruchs schon einmal Anlass für den Eintritt einer das gesetzliche Normalmaß umfassenden Sperrzeit gegeben habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.1992 zurückwies.
Mit einer am 02.10.1995 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S 12 Ar 131/97) verfolgte der Kläger unter anderem das Ziel der Wiedereinsetzung seines Arbeitslosenhilfebezuges. Diese Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 08.10.1997 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, welche bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) unter dem Az. L 12 Ar 203/97 geführt wurde. Die Beteiligten beendeten dieses Verfahren durch Abschluss eines Ver gleichs, nachdem die Beklagte einen Schriftsatz des Klägers vom 07.06.1996 als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wertete und sich bereit erklärte, den bestandskräftigen Bescheid vom 11.05.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 zu überprüfen.
Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.1998 die Rücknahme des Bescheides vom 11.05.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.1998 zurück. Dagegen führte der Kläger erneut vor dem Sozialgericht Detmold ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 3 (9) AL 258/98 mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, den Bescheid vom 11.05.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 zurückzunehmen und ihm Arbeitslosenhilfe fortlaufend ab 25.03.1992 zu gewähren.
Am 11.08.1999 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rücknahme des Sperrzeitbescheides vom 17.04.1990 gem. § 44 SGB X.
In der Folgezeit wies das Sozialgericht Detmold die unter dem Az. S 3 (9) AL 258/98 geführte Klage mit Urteil vom 29.10.1999 ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, die beim LSG NRW unter dem Az. L 12 AL 4/00 geführt wurde.
Am 08.11.1999 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Detmold eine weitere Klage (Az. S 10 AL 46/99) mit dem Begehren, die Nichtigkeit des Sperrzeitbescheides vom 17.04.1990 festzustellen. Das Gericht wies diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2000 ab. Das diesbezüglich geführte Berufungsverfahren vor dem LSG NRW wurde unter dem Az. L 9 AL 91/00 anhängig.
In dem Berufungsverfahren mit dem Az. L 12 AL 4/00 (Rücknahme des Sperrzeitbescheides vom 11.05.1992) wies das LSG NRW mit Beschluss vom 24.08.2000 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.10. 1999 zurück. Die Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen. Hiergegen erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, welche vom Bundessozialgericht (BSG) in dem Verfahren B 7 AL 186/00 B mit Beschluss vom 27.03. 2001 als unzulässig verworfen wurde.
Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Nichtigkeitsklage, die mit weiterem Beschluss des BSG unter dem Az. B 7 AL 6/01 BH vom 28.06.2001 als unzulässig verworfen wurde.
In dem Berufungsverfahren L 9 AL 91/00 wies das LSG NRW die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 10.05.2000 mit Urteil vom 14.12.2000 zurück. Auch hier wurde die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil des LSG NRW vom 14.12.2000 erhob der Kläger am 05.02.2001 eine Restitutionsklage. Diese wurde mit Beschluss des LSG NRW unter dem Az L 9 AL 32/01 vom 30.08.2001 abgewiesen. Die Revision wurde wiederum nicht zugelassen.
Mit Bescheid vom 04.01.2000 lehnte die Beklagte zwischenzeitlich die Rücknahme des Bescheides vom 17.04.1990 nach § 44 SGB X ab (Antrag vom 11.08. 1999).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2000 zurückwies.
Dagegen erhob der Kläger am 02.05.2000 vor dem Sozialgericht Detmold Klage, die unter dem Az. S 10 AL 122/00 anhängig wurde. Mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2002 verurteilte das Sozialgericht Detmold die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2000, den Bescheid vom 17.04.1990 zurückzunehmen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten, weil es an einer ordnungsgemäßen vorherigen schriftlichen Förderungszusage gefehlt habe. Gleichwohl komme ein Leistungsanspruch für die Zeit vom 27.03. – 21.05.1990 nicht in Betracht, was aus § 44 Abs. 4 SGB X folge. Der Vierjahreszeitraum des § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X beginne am 11.08.1995 und ende am 10.08.1999. Der Sperrzeitzeitraum ab 27.03.1990 liege vor dieser Zeit, so dass Leistungen nicht zu erbringen seien. Für die Zeit der 2. Sperrzeit ab 25.03.1992 sei die Klage unzulässig, weil hierüber eine rechtskräftige Entscheidung L 12 AL 4/00 vorliege. Gegen diesen Gerichtsbescheid ist weder vom Kläger noch von der Beklagten Berufung eingelegt worden. Eine am 20.06.2003 erhobene Restitutionsklage ist vom Kläger am 07.10.2003 zurückgenommen worden (S 10 AL 266/03).
Am 13.09.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten,
– 1. – den Bescheid vom 17.04.1990 zurückzunehmen,
– 2. – den Bescheid vom 11.05.1992 zurückzunehmen und
– 3. – ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Auf diesen Antrag nahm die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2002 den ersten Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 zurück. Ein Zahlungsanspruch entstehe daraus jedoch gem. § 44 Abs. 4 SGB X nicht. Auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold (Az. S 10 AL 122/00) werde Bezug genommen.
Mit weiterem Bescheid vom 26.09.2002 lehnte die Beklagte die Rücknahme des zweiten Sperrzeitbescheides vom 11.05.1992 ab. Seit dem letzten Tag des (rechtmäßigen) Bezugs von Arbeitslosenhilfe am 24.03.1992 und dem Eingang der Überprüfungsanträge sei bereits mehr als ein Jahr vergangen. Der mit Bescheid vom 04.10.1991 bewilligte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei daher nach § 196 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erloschen, auch wenn die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe damals zwar rechtswidrig, aber bestandskräftig aufgehoben wurde und Leistungen gem. § 44 Abs. 4 SGB X für diese Zeit nicht mehr erbracht werden könnten.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem der erste Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 zurückgenommen worden sei, sei auch der zweite Sperrzeitbescheid vom 11.05.1992 zurückzunehmen, weil in diesem Bescheid keine zweite, sondern allenfalls eine erste Sperrzeit hätte verhängt werden dürfen, die nicht zum Verlust des Arbeitslosenhilfeanspruchs führen könne. Die Rechtswidrigkeit und Rücknahme sowohl des Bescheides vom 17.04.1990 als auch des Bescheides vom 11.05.1992 führten dazu, dass der Kläger unabhängig von den Regelungen des § 44 SGB X und unabhängig von der Regelung des § 196 Abs. 1 Nr. 2 SGB III einen Folgenbeseitigungsanspruch habe, das heißt, einen Anspruch auf Rückgängigmachung aller durch die aufgehobenen Sperrzeitbescheide bewirkten unmittelbar belastenden Folgen (BSGE 49, 79). Nach der Rechtsprechung des BSG sei der Kläger so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 nicht und der Sperrzeitbescheid vom 11.05.1992 als erster Sperrzeitbescheid ergangen wäre. In diesem Fall hätte der Kläger über den 25.03.1992 hinaus Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bezogen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2002 zurück. Der Bescheid vom 11.05.1992, mit dem das Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen Eintritts einer zweiten Sperrzeit festgestellt worden sei, sei insoweit rechtswidrig, als ein Erlöschen des Leistungsanspruchs nicht eingetreten sei. Der erste Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 sei durch Gerichtsbescheid vom 13.05.2002 aufgehoben worden. Somit sei zwar in der Zeit vom 25. 03. bis 19.05.1992 eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten, die jedoch nicht zum Erlöschen des Leistungsanspruchs führe. Dennoch könne Arbeitslosenhilfe nicht ab 20.05.1992 nachgezahlt werden. Der Nachzahlungsanspruch werde begrenzt durch § 44 Abs. 4 SGB X. Danach könnten Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Ein Nachzahlungsanspruch könne frühestens ab 01.01.1995 bestehen. Dies setze aber nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 AFG voraus, dass innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt seien, Arbeitslosengeld bezogen oder beitragspflichtige Beschäftigungen von mindestens 150 Tagen zurückgelegt worden seien. Diese Voraussetzungen seien ab 01.01.1995 nicht erfüllt.
Dagegen hat der Kläger am 10.01.2003 Klage beim SG Detmold erhoben (S 10 AL 12/03). Er hat weiterhin der Ansicht vertreten, einen Anspruch auf Rücknahme des zweiten Sperrzeitbescheides vom 11.05.1992 aus Folgenbeseitigung zu haben. Insgesamt stünden ihm Leistungsansprüche für den Zeitraum der ersten Sperrzeit vom 27. 03. bis 21.05.1990 für den Zeitraum der zweiten Sperrzeit vom 25.03 bis 19. 05.1992 und für den Zeitraum ab 20.05.1992 gegen die Beklagte zu. Daraus ergebe sich zugleich, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag in Höhe von 1.095,- DM aus dem zweiten Sperrzeitbescheid vom 11.05.1992 an ihn zurückzuerstatten habe.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2002 zu verpflichten,
– 1. – den Bescheid vom 11.05.1992 zurückzunehmen und
– 2. – ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Nachdem die Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 18.06. und 16.07.2003 den zweiten Sperrzeitbescheid vom 11.05.2002 insoweit zurückgenommen hat, soweit darin das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe festgestellt worden sei, hat der Kläger schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2002 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.06.2003 und 16.07.2003 zu verpflichten, den Sperrzeitbescheid vom 11.05.1992 insgesamt zurückzunehmen und dem Kläger für den Zeitraum vom 27.03. bis 21.5.1990 und ab 25.03.1992 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.07.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. folgendes ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2002 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.06.2003 und 16.07.2003 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des streitbefangenen Bescheides; er hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 27.03. bis 21. 05.1990 und für die Zeit ab dem 25.03.1992.
Gem. § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, nachdem die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18.06.2003 den Sperrzeitbescheid vom 11.05.1992 insoweit zurückgenommen hat, als darin das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe festgestellt wird. Die – damit allein verbleibende – Sperrzeitentscheidung ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für diese Sperrzeit ist § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG. Danach tritt eine Sperrzeit von 8 Wochen ein, wenn der Arbeitslose sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer Maßnahme im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AFG teilzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Sie werden vom Kläger auch nicht bestritten.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 27.03. bis 21.05.1990 und für die Zeit ab dem 25.03.1992. Das folgt für den Zeitraum vom 25.03.1992 bis zum 13.09.1998 aus § 44 Abs. 4 SGB X. Danach werden Leistungen nach den Vorschriften des besonderen Teils dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitraum, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, bei einer Rücknahme auf Antrag ab dem Zeitpunkt der Antragstellung berechnet, § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X. Die Antragstellung erfolgte hier am 13.09.2002.
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch oder aus dem sogenannten sozialen Herstellungsanspruch. Beide Ansprüche richten sich auf eine Herbeiführung des Zustandes, der ohne das rechtswidrige Verhalten einer Behörde bestanden hätte, soweit dies mit hoheitlichen Mitteln möglich ist (BSGE 49, 76 (79)). Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 44 SGB X vor, geht diese gesetzlich getroffene Sonderregelung den allgemeinen Rechtsinstituten des Folgenbeseitigungsanspruchs und des sozialen Herstellungsanspruchs vor (BSG ZfS 1986, 309; SozR 1300 § 44 Nr. 18). Selbst wenn die allgemeinen Rechtsinstitute des Folgenbeseitigungs- und sozialen Herstellungsanspruchs zur Anwendung kommen, ist deren Wirkung analog § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt; eine über 4 Jahre zurückgehende Erstattung aufgrund eines Herstellungsanspruchs oder eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist insoweit ausgeschlossen (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 17; von Wulffen, SGB X, § 44, Rdn. 20; Kasseler Kommentar-Steinwedel, Bd. 2, SGB X, § 44, Rdn. 47).
Es kann hier dahinstehen, ob der vom Kläger geltend gemachte allgemeine Folgenbeseitigungs- bzw. Herstellungsanspruch wegen der Einschlägigkeit von § 44 SGB X überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls scheitert die vom Kläger begehrte Arbeitslosenhilfegewährung für den Zeitraum 25.03.1992 bis 12.09.1998 bzw. die Rückerstattung des Erstattungsbetrages von 1.095,- DM analog § 44 Abs. 4 SGB X. Dafür spricht entscheidend, dass die Verletzung einer Nebenpflicht (im Rahmen des Folgenbeseitigungs- bzw. Herstellungsanspruchs) nicht weiterreichende Folgen haben kann als die Verletzung einer Hauptpflicht (Kasseler Kommentar, a.a.O.).
Der Kläger hat aber auch für die Zeit ab dem 13.09.1998 gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (Neu-)Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Arbeitslosenhilfe setzt nach den zum 01.01.1998 in Kraft getretenen §§190 Abs. 1 Nr. 4, 191 Abs. 1 Nr. 2 SGB III voraus, dass der Antragsteller in der Vorfrist mindestens 5 Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kann, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger offensichtlich nicht; er hat insbesondere zwischenzeitlich nicht mindestens 5 Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kann.
Der Kläger hat für den Zeitraum ab dem 13.09.1998 gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Weiter- bzw. Wiedergewährung seines ursprünglichen Arbeitslosenhilfeanspruchs aus der Zeit vom 30.09.1989 bis 24.03.1992. Nach § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe – wie hier – innerhalb der Wiederbewilligungsfrist zwar rechtswidrig, aber bestandskräftig abgelehnt wurde und gem. § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen für diese Zeit auch nicht mehr erbracht werden können (Niesel-Brandts, SGB III, 2. Auflage, § 196, Rdn. 12).
Soweit der Kläger mit seiner Klage darüber hinaus die Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 27.03. bis 21.05.1990 begehrt, ist die Klage unzulässig, denn die Leistungsgewährung für diesen Zeitraum ist Gegenstand der Restitutionsklage vor dem Sozialgericht Detmold mit dem Az. S 10 AL 266/03."
Gegen diesen ihm am 29.07.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die bereits am 23.07.2003 eingegangene Berufung des Klägers, die unter dem Aktenzeichen L 12 AL 187/03 eingetragen worden ist. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihm für die Zeit der aufgehobenen Sperrzeit im Jahr 1990 und für die Zeit ab 20.05.1992 fortlaufend bis heute Leistungen zu zahlen seien.
Er beantragt,
1. unter Aufhebung des Gerichtsbescheides S 10 AL 12/03 SG Detmold vom 15.07.2003, unter Aufhebung des Bescheides des Arbeitsamtes Bielefeld vom 26.09.2002 (Überprüfung des Bescheides vom 11.05.1992 gemäß § 44 SGB X), in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2002, Az: 000), weiterhin unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 18.06.2003, unter Teilaufhebung des hierzu ergangenen Änderungsbescheides vom 16.07.2003, insoweit die Zahlung von Arbeitslosenhilfe verneint wird.
2. festzustellen, dass der im Bescheid des Arbeitsamtes Bielefeld vom 11.05.1992 verfügte Verwaltungsakt, welcher das Erlöschen des Anspruchs auf Alhi gemäß § 119 (3) AFG ab dem 25.03.1992 feststellt, (folge-) rechtswidrig ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, den im Bewilligungsbescheid vom 19.10.1989 bewilligten, und mit Änderungsbescheid vom 10.01.1990 erhöhten Leistungsbetrag für den Zeitraum der ersten Sperrzeit, vom 27.03.1990 – 21.05.1990, herauszugeben, den im Bewilligungsbescheid vom 04.10.1991 bewilligten Leistungsbetrag für den Zeitraum der zweiten Sperrzeit, vom 25.03.1992 – 19.05.1992 herauszugeben, sowie den bewilligten Leistungsbetrag für den Zeit nach der zweiten Sperrzeit, vom 20.05.1992 – 30.09.1992, herauszugeben,
4. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger fortlaufend ab dem 01.10.1992 Arbeitslosenhilfe (Anschlussalhi) zu bewilligen und zu leisten, mit Ausnahme des Leistungszeitraums vom 08.01.1995 – 11.04.1995.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Vorstreitakten, die im Tatbestand oben aufgeführt worden sind, Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat geht von der Zulässigkeit der Berufung aus. Wegen des diesbezüglichen Schriftwechsels wird auf Bl. 74 bis 87 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Der Senat hat dem angefochtenen Gerichtsbescheid nichts hinzuzufügen. Er hält die Ausführungen in den Entscheidungsgründen für zutreffend und schließt sich ihnen an und nimmt hierauf Bezug, § 153 Abs. 2 SGG. Im Berufungsverfahren sind vom Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden.
Die in zweiter Instanz gestellten Anträge waren als Klage zu behandeln, aber allesamt abzuweisen. Der mit Schriftsatz vom 12.05.2004 formulierte Feststellungsantrag entbehrt des Rechtsschutzinteresses, weil die Beklagte diesen Begehren des Klägers mit Bescheiden vom 18.06. und 16.07.2003 entsprochen hat.
Eine Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 27.03. – 21.05.1990 scheidet schon allein deshalb aus, weil es hierzu einen rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 13.05.2002 – S 10 AL 122/00 / S 10 AL 266/03 – gibt. Über diesen Zeitpunkt ist rechtskräftig entschieden. Eine Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25.03. bis 19.05.1992 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil in dieser Zeit eine Sperrzeit eingetreten ist, die nunmehr als erste Sperrzeit zu betrachten ist. Dabei bleibt es auch bei der Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 1.095,00 DM.
Ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 20.09.1992 bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid auf Seite 9 Bezug genommen.
Auch in dieser Hinsicht teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts.
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil dem Kläger Leistungen auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr zustehen und deshalb die Beklagte auch nicht verpflichtet werden kann, rückwirkend Bewilligungsbescheide zu erlassen. Auch dies folgt aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Die Berufung war somit zurückzuweisen. Die Klagen waren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.
Erstellt am: 06.07.2004
Zuletzt verändert am: 06.07.2004