Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 29.03.2004 abgeändert. Der Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes trägt der Beklagte 1/3 und nicht die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wurde, durch Beschluss über die Kostenerstattung. Im Verwaltungsverfahren erkannte der Beklagte bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 an. Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Im Anschluss an die gerichtliche Beweisaufnahme hat die Klägerin das Angebot des Beklagten, den GdB mit 40 zu bewerten, angenommen und gleichzeitig beantragt, dem Beklagten außergerichtliche Kosten von mindestens 75 vom Hundert (v. H.) aufzuerlegen.
Das Gericht entscheidet über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dabei sind zum einen die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens und zum anderen die Gründe für die Klageerhebung und Erledigung zu prüfen. Maßgeblich ist, ob der Beklagte Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat oder ob umgekehrt der im gerichtlichen Verfahren verfolgte Anspruch zunächst nicht bestanden hat und erst durch eine im Laufe des Verfahrens eingetretene wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entstanden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wendet sich der Beklagte zu Recht gegen die Auferlegung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Nach dem Sach- und Streitstand des Verfahrens sind im Zeitpunkt der Erledigung dem Beklagten 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Nach ständiger Rechtsprechung des 7. und 10. Senates des Landessozialgerichtes NRW ist der Beklagte mit 1/3 der Kosten anstatt der rechnerischen Hälfte zu belasten, wenn in einem Verfahren, das auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichtet ist, der Behinderte hinsichtlich der GdB-Bewertung von 30 auf 40 obsiegt (LSG NRW, Beschluss vom 10.07.2000, L 7 B 7/00 SB m. w. N.; Beschluss vom 29.12.1993, L 10 SB 32/93; L 7 B 1/02 SB). Diese Voraussetzungen liegen vor. Alleiniger Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des GdB. Eine hälftige Kostentragung verbietet sich, da die Bedeutung der Anhebung des GdB von 30 geringer ist als die von
40 auf 50, da mit der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft umfassendere Vergünstigungen verbunden sind.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.07.2004
Zuletzt verändert am: 08.07.2004