Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Insolvenzgeldes. Fraglich ist insbesondere, ob die Weihnachtsgratifikation für 2001 berücksichtigungsfähig ist oder nicht.
Der am 00.00.1944 geborene Kläger war als Arbeitnehmer bei der Firma I X GmbH in C tätig, über deren Vermögen am 28.03.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
An diesem Tag stellte der Kläger auch den Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld.
Nachdem der Insolvenzverwalter für die Zeit vom 01.01.2002 bis 27.03.2002 ausstehendes Nettoentgelt in Höhe von 4.396,19 Euro bescheinigt hatte, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.04.2002 Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.01.2002 bis 27.03.2002 in Höhe des bescheinigten Rückstandes von 4.396,19 Euro. Hiergegen legte der Kläger am 22.04.2002 Widerspruch ein und begehrte die zusätzliche Berücksichtigung der Weihnachtsgratifikation 2001. Er verwies auf eine Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001, wonach das Weihnachtsgeld in 4 Raten gezahlt werden sollte, und zwar die erste Rate im Dezember in Höhe von 800,00 DM brutto und weitere Zahlungen im Januar, Februar und März 2002. Wegen des genauen Wortlauts der Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 46 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2002 unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.11.2000 – B 11 AL 87/99 R – zurück. Nach dem für den Kläger gültigen Tarifvertrag müsse von einer sog. Stichtagsregelung ausgegangen werden. Bei einer solchen sei nach der Entscheidung des BSG eine Verschiebung des Auszahlungsbetrages durch Betriebsvereinbarung in das nachfolgende Kalenderjahr rechtlich nicht zulässig.
Hiergegen hat der Kläger am 04.11.2002 Klage vor dem Sozialgericht in Dortmund erhoben und zur Begründung vorgetragen, das sog. Weihnachtsgeld sei zu Unrecht beim Insolvenzgeld nicht berücksichtigt worden. Die Firma X GmbH sei seit drei Jahren nicht mehr tarifgebunden gewesen. Daraufhin habe der Betriebsrat seit 1999 jeweils eine Betriebsvereinbarung zum Weihnachtsgeld abgeschlossen, wonach die Auszahlung dieses Weihnachtsgeldes geregelt sei. Entgegen der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BSG sei im vorliegenden Fall diese Sonderzahlung zu berücksichtigen, weil jahrelang der Auszahlungszeitpunkt dieser Jahressonderzahlung so festgelegt worden sei.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2002 zu verurteilen, höheres Weihnachtsgeld unter Berücksichtigung der anteiligen Weihnachtsgratifikation zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgebracht, ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld bestehe unter anderem dann, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt hätten. Hierbei könne eine nicht einzelnen Monaten zuzuordnende Jahressonderzahlung bei der Berechnung des Insolvenzgeldes nicht berücksichtigt werde, wenn unter anderem der für die Jahressonderzahlung aufgrund betrieblicher Übungen maßgebliche Auszahlungstag nicht in die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses falle. Eine Verschiebung des Auszahlungsbetrages durch Betriebsvereinbarung in das nachfolgende Kalenderjahr sei nach der Rechtsprechung des BSG rechtlich nicht zulässig.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.10.2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Insolvenzgeld nach § 183 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGBIII). Der Insolvenzzeitraum umfasse die Zeit vom 28.12.2001 bis 27.03.2002. Nach der Auffassung des Sozialgerichts sollte durch die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001 eine Stundung im Sinne eines Hinausschiebens der Fälligkeit für die nach betrieblicher Übung eigentlich für Ende November vorgesehene Zahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgen. Dies werde schon durch die Wortwohl "aufgrund der andauernd schlechten Wirtschaftlage" und "folgende Zahlungsweise" deutlich gemacht. Ein derartiges Verschieben bei unverändertem Rechtsgrund des Anspruchs rechtfertige jedoch nach der Rechtsprechung des BSG keine Einbeziehung in den Insolvenzgeldzeitraum. Hätte nämlich eine Vereinbarung, die Fälligkeit der für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Sonderleistung in das nächste Kalenderjahr zu legen, Auswirkungen auf die Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum, würde dies dem Grundsatz widersprechen, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig dem Zeitraum zuzurechnen sei, in dem es erarbeitet worden sei.
Gegen dieses ihm am 27.10.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.11.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor: Der Auffassung des Sozialgerichts könne auch unter Berücksichtigung des zitierten BSG-Urteils vom 02.11.2000 nicht gefolgt werden, weil unterschiedliche Sachverhalte vorlägen. Der Versicherte aus der Entscheidung des BSG habe Anspruch auf eine betriebliche Sonderleistung auf der Grundlage des zwischen dem Fachverband Sanitär und Heizungstechnik Hessen und der Industriegewerkschaft Metall abgeschlossenen Tarifvertrages gehabt. Hier liege ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001 sehe einfach eine Zahlung der Sondervergütung in verschiedenen Monaten vor, nicht mehr und nicht weniger. Soweit die entsprechenden Zahlungen – wie hier – in den Insolvenzgeldzeitraum fielen, bestehe auch ein entsprechender klägerseitiger Anspruch. Die Auffassung, es liege eine nicht zulässige Verlegung vor, greife nicht durch. Es liege überhaupt keine Verlegung vor. Eine Abweichung von Fälligkeitszeitpunkt einer tarifvertraglichen Regelung wie in der Entscheidung des BSG bestehe hier nicht. Die Betriebsvereinbarung aus Dezember 2001 könne insoweit von nichts abweichen, weil es keine andere Rechtsgrundlage als sie selbst gebe. Damit könne die Betriebsvereinbarung aber auch selbst den Auszahlungszeitraum frei festlegen.
Auf Anfrage des Senats vom 30.06.2004 hat der Vertreter des Klägers im Termin der mündlichen Verhandlung die Höhe des Streitgegenstandes mit 1.080,85 DM brutto angegeben. Die diesbezügliche Berechnung des Berichterstatters vom 30.06.2004 könne nachvollzogen werden.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2003 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Maßgeblich sei nicht, wann die Gratifikation beansprucht werden könne, sondern wann der Anspruch auf sie arbeitsrechtlich entstanden sei. Es gehe nicht darum, ob die Gratifikation im Insolvenzgeldzeitraum beansprucht werden könne, sondern ob sie für diesen Zeitraum zustehe. Dies ergebe sich daraus, dass beim Insolvenzgeld der Grundsatz gelte, das Arbeitsentgelt regelmäßig dem Zeitraum zuzuordnen sei, in dem es erarbeitet worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unabhängig davon zulässig, ob die Rechnung des Berichterstatters zur Streithöhe in der Verfügung vom 30.06.2004 zutreffend ist. Das Sozialgericht hat die Berufung im Urteil vom 09.10.2003 offenbar vorsorglich zugelassen, weil es der Streitsache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Hieran ist der Senat gebunden, § 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein höheres Insolvenzgeld zugewähren ist.
Anspruch auf Insolvenzgeld haben nach § 183 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Arbeitnehmer, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche aus Arbeitsentgelt haben. Nach § 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Nicht zweifelhaft ist, dass es sich bei der Jahressonderzahlung um Arbeitsentgelt im Sinne von § 183 Abs. 1 SGB III handelt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Jahressonderzahlung in die Insolvenzgeldberechnung einzubeziehen, denn die Zahlung ist weder dem Insolvenzzeitraum zeitanteilig zuzurechnen noch ist sie als nicht einzelnen Monaten zuzurechnende Zahlung den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Insolvenzereignisses zuzuordnen. Der Senat hat zunächst geprüft, ob dem Kläger überhaupt eine Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) zustand. Nach Angaben des Kläger verfügte er über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Nach Feststellungen der Beklagten war der Arbeitgeber ab 01.01.2000 als Unternehmer ohne Tarifsbindung beim Arbeitgeberverband geführt. Der Umstand, dass der Arbeitgeber seit dem 01.01.2000 nicht mehr tarifgebunden war, besagt jedoch noch nichts über den Anspruch des Klägers. Nach § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2004 mitgeteilt, dass er seit 1992 in dem Unternehmen gearbeitet habe und ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht geschlossen worden sei. Mündlich sei aber die Höhe des Lohns und der Jahressonderzahlung an den jeweils gültigen Tarifvertrag gekoppelt gewesen. So sei es auch jahrelang betriebliche Praxis gewesen. Die tarifvertraglichen Änderungen in der Höhe des Lohns und der Jahressonderzahlung seien immer entsprechend dem Tarifvertrag an die Arbeitnehmer weitergegeben worden. Von einem Austritt des Arbeitgebers aus der Tarifgebundenheit sei er selbst erst kurz vor der Insolvenz in Kenntnis gesetzt worden. Eine Änderung des Arbeitsvertrages sei weder mündlich noch schriftlich erfolgt. Damit steht für den Senat fest, dass der Kläger arbeitsvertragsrechtlich Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung in der Höhe hatte, wie sie sich aus dem Tarifvertrag ergibt. Maßgeblicher Tarifvertrag war hier der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils des 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens. Da der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Tarifgebundenheit nicht wirksam geändert hat (z. B. durch eine Änderungskündigung oder den mündlichen Abschluss einer neuen Vereinbarung), bleibt festzustellen, dass der Kläger im Jahr 2001 Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 55 % einer Monatsvergütung hatte (§ 2 Ziffer 2.2 des oben genannten Tarifvertrages).
Die zeitliche Zuordnung der Jahressonderzahlung bestimmt sich nach § 3 des oben genannten Tarifvertrages. Dieser hat folgenden Wortlaut:
1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung gere- gelt.
2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 3 Nr. 1 der 1. Dezember.
In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.
3. Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden.
Betriebsvereinbarungen hat es bis zum Jahr 1998 nicht gegeben, so dass als Fälligkeitszeitpunkt bis dahin grundsätzlich der 01.12. eines Jahres anzusehen ist. Es war nun darüber zu entscheiden, ob dieser Fälligkeitszeitpunkt durch Betriebsvereinbarung ab 1999, hier derjenigen vom 06.12.2001, in die Monate Januar bis März 2002 verschoben werden konnte. Dies hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG verneint (Anschluss an das Urteil des BSG vom 02.11.2000 – B 11 AL 87/99 R -). Nach Auffassung des BSG verbieten Sinn und Zweck der tariflichen Regelung den Auszahlungstag auf einen Tag außerhalb des Kalenderjahres, für den die Sonderzahlung gedacht ist, zu legen. Die tarifliche Regelung begründe einen Anspruch auf Sonderzahlung je Kalenderjahr für alle Arbeitnehmer, die am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Nach der tariflichen Sonderregelung sollen die Sonderzahlungen neben der Betriebstreue auch die Gegenleistung für die im jeweiligen Kalenderjahr geleistete Arbeit sein. Hätte eine Vereinbarung, die Fälligkeit der für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewährenden Sonderzahlung in das nächste Kalenderjahr zu legen, Auswirkungen auf die Zuordnung zum Insolvenzgeldzeitraum, würde dies dem Grundsatz widersprechen, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig dem Zeitraum zuzuordnen ist, in dem es "erarbeitet" worden ist. Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat an, zumal das BSG diese Rechtsprechung in einem Urteil, allerdings zu einem anderen Sachverhalt vom 18.03.2004 – B 11 AL 57/03 R – bestätigt hat. Daraus folgt, dass die Betriebsvereinbarung vom 06.12.2001 jedenfalls insoweit unwirksam ist, als die Fälligkeit in das Jahr 2002 hinein verschoben worden ist. Ein Anspruch auf höheres Insolvenzgeld steht dem Kläger aber auch nicht hinsichtlich der Zeit vom 28.12. – 31.12.2001 zu, da er von seinem Arbeitgeber bereits einen Teil des Weihnachtsgeldes in Höhe von 800,00 DM brutto erhielt, womit diese 4 Tage im Jahr 2001 jedenfalls abgedeckt sind.
Wenn aber die Jahressonderzahlung für 2001 nicht zu einem höheren Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld führt, war zu prüfen, ob die Sonderzahlung für 2002 jedenfalls zu 3/12 hätte berücksichtigt werden müssen. Auch dies war zu verneinen. Die Jahressonderzahlung als Leistung, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird, begründet einen Insolvenzgeldanspruch in Höhe des auf den Insolvenzgeldzeitraum entfallenen Anteils, wenn arbeitsrechtliche Vereinbarungen oder tarifvertragliche Regelungen für den Arbeitnehmer auch bei vorherigem Ausscheiden einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen (vgl. BSG vom 18.03.2004 – B 11 AL 57/03 R -). Eine aufgrund tariflicher Regelung oder betrieblicher Übung allen an einem Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern grundsätzlich ungekürzt zustehende Jahressonderzahlung ist dem gegenüber nicht einzelnen Monaten zuzuordnen (vgl. BSG vom 02.11.2002 – B 11 AL 87/99 R – mit weiterem Rechtsprechungsnachweisen).
Hier liegt eine sogenannte Stichtagsregelung vor, die allen am Stichtag ungekündigten Arbeitnehmern eine volle Jahressonderzahlung zubilligte. Der hier anwendbare Tarifvertrag ist vergleichbar mit dem, der der Entscheidung des BSG vom 18.03.2004 zu Grunde gelegen hat. Ein anteiliger Anspruch stand bei vorzeitigem Ausscheiden nicht zu. Dann aber kommt eine 3 /12 Berücksichtigung für die Monate Januar bis März 2002 nicht in Betracht. Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er mit dem SG der Sache grundsätzliche Bedeutung zumisst, § 160 Abs. 2 Ziffer 2 SGG. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Einzelfall, denn dem Senat ist bekannt, dass allein beim LSG Nordrhein-Westfalen weitere vier Streitverfahren anhängig sind. Nach Angaben des Klägerbevollmächtigen sind im Hinblick auf diesen Rechtsstreit noch 29 Verfahren bei den Sozialgerichten zum Ruhen gebracht worden.
Erstellt am: 19.08.2006
Zuletzt verändert am: 19.08.2006