Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung und Entschädigung von Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule als Berufskrankheiten geführt.
Der 1945 geborene Kläger war von 1968 bis 1973 als Schweißer im Kosovo tätig. In den Jahren 1973 und 1974 verrichtete er unterschiedliche Tätigkeiten bei der Firma D in L. Vom 04.06.1974 bis zum 30.11.2001 war er bei der Firma D1 GmbH im I als Schweißer und ab 01.12.2001 als Maschinenschlosser beschäftigt.
Im Oktober 2002 zeigte der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. I der Beklagten ein chronisch-rezidivierendes Vertebralsyndrom bei Verschleiß der Wirbelsäule als Berufskrankheit an. Beigefügt waren Arztbriefe des Dr. I vom 30.01.1997 und 08.06.1998, Berichte der Fachärztin für Radiologie I1 vom 20.03.1997 und 06.12.1999, des Klinkums L vom 01.11.1999 und 03.01.2000 sowie der Ärztinnen für Neurologie und Psychiatrie I2 vom 03.09.1999 und Dr. F vom 25.01.2000, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Die Beklagte holte von der AOK Westfalen-Lippe eine Auskunft über Vorerkrankungen des Klägers ein und befragte die Arbeitgeberin des Klägers zu den Hebe- und Tragevorgängen während dessen beruflicher Tätigkeit. Die Firma D1 GmbH teilte im November 2002 mit, der Kläger habe während seiner Tätigkeit als Schweißer in der Zeit bis zum 30.11.2001 pro Schicht ca. 15 mal Lasten von 5 kg tragen müssen sowie in der Zeit ab 01.12.2001 bei der Montage von Kleinteilen ca. 30 mal pro Schicht Lasten bis 10 kg.
Anschließend veranlasste die Beklagte eine Betriebsbesichtigung und Stellungnahme durch ihren technischen Aufsichtsdienst (TAD). Dieser kam zu dem Ergebnis, der Kläger habe von 1974 bis 2001 als Schweißer Lasten bis 20 kg heben und tragen müssen. Weiterhin habe für ca. 20 Minuten pro Tag unter einem Rumpfbeugewinkel von 90 Grad gearbeitet. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer Berufskrankheit nach den Nummern 2108 oder 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) lägen nicht vor.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2003 die Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten nach den Nummern 2108 und 2109 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.06.2003).
Mit der Klage zum Sozialgericht Detmold hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung vorgetragen, die Stellungnahme des TAD sei nicht zutreffend. Er habe als Schweißer in der Karosseriefertigung gearbeitet. Die Schweißarbeiten seien im Bodenbereich verbunden mit extremer Beugehaltung verrichtet worden. Kabinen für Mähdrescher mit einem Gewicht von 50 bis 70 kg hätten über 10 Meter getragen werden müssen. Auf diese schwere Arbeit seien die Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule zurückzuführen.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie Dr. T aus T vom 29.12.2003 eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, weder eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule noch eine solche Erkrankung der Halswirbelsäule sei mit der notwendigen Eindeutigkeit nachweisbar. Der bildtechnische Verschleiß sei in beiden Abschnitten der Wirbelsäule nicht altersvorauseilend.
Im übrigen fehle es am ursächlichen Zusammenhang der Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers. An der Lendenwirbelsäule sprächen der frühzeitige Erkrankungsbeginn, der röntgenologische Vergleich mit der Altersgruppe, das Verteilungsmuster der Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und der Vergleich mit anderen Wirbelsäulenregionen gegen den ursächlichen Zusammenhang. An der Halswirbelsäule liege ein eindeutig atypisches Schadensbild mit alleiniger Betroffenheit der unteren Halswirbelsäule vor, welches den ursächlichen Zusammenhang ausschließe.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 25.03.2004, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor, das Gutachten des Dr. T sei nicht richtig. Es reiche nicht aus, um den Sachverhalt abschließend zu beurteilen, es solle noch ein weiteres Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 25.03.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2003 zu verurteilen, ihm wegen der Berufskrankheiten nach den Nummern 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen. Der wesentliche Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung der bei ihm bestehenden Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit zu.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheiten bezeichnet und die der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleidet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des 7. Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VII -). Beim Kläger liegt weder eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung) noch eine solche nach Nr. 2109 (bandscheibenbedingter Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter) der Anlage zur BKV vor. Im Bereich der Lendenwirbelsäule ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung nicht mit dem dafür erforderlichen Beweisgrad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Beim Kläger besteht zwar nach der Diagnosestellung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T eine chronische Dorsolumbalgie. Lokalisation der Schmerzsymptomatik, Krankheitsverlauf, der für eine bandscheibenbedingte Erkrankung untypische klinische Befund und der nur leicht mit mäßig ausgeprägte bildtechnische Befund lassen nicht die Sicherung eines solchen Krankheitsbildes zu. Dies folgt aus den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. T, die auf einer eingehenden klinischen und radiologischen Befunderhebung beruhen. Entgegenstehende ärztliche Äußerungen liegen nicht vor. Auch aus den von Dr. I mit der Berufskrankheitenanzeige übersandten ärztlichen Berichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen nicht zutreffend ist.
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 – langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter – sind nicht erfüllt. Nach dem vom damals zuständigen Bundesminister für Arbeit veröffentlichten Merkblatt für die ärztliche Untersuchung (Bundesarbeitsblatt 3/93, S. 53) ist eine die Halswirbelsäule gefährdende Tätigkeit erst dann anzunehmen, wenn Lastgewichte von 50 kg und mehr regelmäßig auf der Schulter getragen werden. Solche Arbeiten hat der Kläger nicht verrichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus seinen eigenen Angaben und den Feststellungen des TAD der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es besteht kein Grund, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Erstellt am: 22.09.2004
Zuletzt verändert am: 22.09.2004