Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 06.05.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren hatte.
Durch Beschluss vom 17.05.2003 bewilligte das Sozialgericht (SG) Münster dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 17.01.2002 und ordnete die Erinnerungsführerin als Rechtsanwältin bei. Das SG holte einen Befundbericht von dem behandelnden Arzt, eine Arbeitgeberauskunft sowie ein orthopädisches Gutachten mit zwei ergänzenden Stellungnahmen und ein HNO-ärztliches Gutachten ein. Mit Urteil vom 25.02.2004 wies das SG die Klage ab.
Die Erinnerungsfühererin beantragte nach § 128 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 735,82 Euro, ausgehend von einer Rahmengebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO in Höhe von 562,42 Euro.
Mit Beschluss vom 25.03.2004 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle die erstattungsfähigen Kosten wie folgt fest:
Rahmengebühr nach §§ 116, 112 BRAGO 430,- Euro, Postgebühr nach §§ 126, 26 BRAGO 20,- Euro, Dokumentenpauschale nach § 27 BRAGO 15,- Euro, Umsatzsteuer nach § 25 Abs. 2 BRAGO 74,40 Euro, Gesamt 539,40 Euro.
In den Gründen führte sie u.a. aus, dass im Hinblick auf die insgesamt als überdurchschnittlich erfüllt anzusehenden Kriterien des § 12 BRAGO eine Rahmengebühr über der Mittelgebühr festzusetzen sei. Denn die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sowie der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als überdurchschnittlich zu bewerten, demgegenüber sei die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich einzuschätzen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien aufgrund der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung als unterdurchschnittlich zu bewerten.
Gegen die Reduzierung der angesetzten Rahmengebühr von 562,42 auf 430 Euro legte die Erinnerungsführerin Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO ein. Sie machte geltend, die Einkommensverhältnisse des Klägers seien als durchschnittlich zu bewerten. Da die Kriterien nach § 12 BRAGO insgesamt als überdurchschnittlich zu bewerten seien und die Mittelgebühr bereits 350 Euro und die Höchstgebühr 700 Euro ausmache, sei der Ansatz einer Gebühr von bis zu 75 % der Höchstgebühr jedenfalls angemessen und beinhalte keine Überschreitung des anwaltlichen Ermessensgebrauches.
Mit Beschluss vom 06.05.2004 wies das SG Münster die Erinnerung als unbegründet zurück. Der Ansatz einer höheren Gebühr als der Mittelgebühr, wie sie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in Ansatz gebracht worden sei, sei nicht gerechtfertigt. Zwar sei die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger wegen des mit der Klage verfolgten Anspruches auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit überdurchschnittlich. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien jedoch als durchschnittlich anzusehen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers seien aufgrund der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die von der Erinnerungsführerin bestimmte Gebühr übersteige somit die gerechtfertigte Gebühr von 430 Euro um mehr als 25 %.
Gegen den am 11.05.2004 zugestellten Beschluss hat die Erinnerungsführerin am 25.05.2004 Beschwerde beim SG Münster eingelegt. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Erinnerungsverfahren wiederholt.
Mit Beschluss vom 04.06.2004 hat das SG Münster der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes NRW hält die festgesetzte Gebühr für angemessen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Gegen die Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, wenn – wie vorliegend – der Beschwerdegegenstand 50 Euro übersteigt. Die nach § 128 Abs. 4 Satz BRAGO i.V.m. § 173 SGG geltende Beschwerdefrist von einem Monat ist eingehalten.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend die Rahmengebühr nach § 116 Abs. 1 BRAGO i.d.F. ab dem 02.01.2002 auf 430,- EUR festgesetzt.
Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt vor dem Sozialgericht eine Rahmengebühr von 50 – 660 Euro. Dabei bestimmt der Rechtsanwalt nach § 12 BRAGO die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigen Ermessen. Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt getroffene Bestimmung ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO). Dies ist dann der Fall, wenn die bestimmte Gebühr um mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht (BSG, Urteil vom 26.2.1992, 9a RVs 3/90; Urteil vom 22.3.1984, 11 RA 58/83, SozR 1300 § 63 Nr. 4).
Bei der Bestimmung der Rahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen. Mit der Mittelgebühr wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten. Ein Durchschnittsfall liegt vor, wenn nach den gem. § 12 BRAGO maßgebenden Kriterien die Streitsache als durchschnittlich zu bewerten ist, es sich um eine Streitsache von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang und durchschnittlichen Vermögensverhältnissen handelt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG, Urteil vom 26.2.1992, 9a RVs 3/90; Urteil vom 22.3.1984, 11 RA 58/83, SozR 1300 § 63 Nr. 4; BVerwG, Beschl. vom 18.9.2001, 1 WB 28.01, Rpfleger 2002, 98). Die Mittelgebühr beträgt 355,- EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des Rahmens ansetzen. Die Kriterien des § 12 BRAGO sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein Durchschnittsfall vorliegt, als gleichwertig anzusetzen, es sei denn, dass einzelne Umstände derart prägend für die Gesamtsituation sind, dass sie die übrigen in ihrer Bedeutung gleichsam zurückdrängen. Das Abweichen eines einzigen Kriteriums i.S.v. § 12 BRAGO kann ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen; eine Automatik ist nicht gegeben (LSG Thüringen, Beschl. vom 14.3.2001, L 6 B 3/01 SF, JurBüro 2002, 420; Beschl. Vom 23.02.2004, L 6 B 54/03 SF m.w.N.).
Die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle hat zutreffend die angemessene Gebühr auf 430 EUR, also auf eine Gebühr, welche die Mittelgebühr um 20 % überschreitet, festgesetzt. Die von der Klägerbevollmächtigten bestimmte Gebühr von 562,42 EUR überschreitet damit den Toleranzrahmen von 20 % bei weitem.
Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit, die Auswirkungen des Verfahrens auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers oder auf seine Stellung im öffentlichen Leben, sein Ansehen, seinen Namen sowie die rechtliche und tatsächliche Klärung für andere Fälle abzustellen. Streitigkeiten um den Bezug von Dauerleistungen, wie z. B. Renten, können von überdurchschnittlicher Bedeutung sein, insbesondere dann, wenn die Dauerleistung die wirtschaftliche Existenz des Auftraggebers sichert. Vorliegend hat der Rechtstreit für den Kläger nicht nur durchschnittliche Bedeutung, da er im Hauptsacheverfahren die Gewährung einer Dauerleistung – eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI bzw. zumindest eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI – begehrte. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Existenz des Klägers nach Aktenlage durch Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld gesichert war. Nach den Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren verfügte der Kläger über ein Nettoeinkommen von über 1905,08 EUR. Der Kläger bezog weder eine Lohnersatzleistung während des Verfahrens, noch war er vom Bezug solcher Leistungen ausgeschlossen. Vielmehr befand er sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Der Kläger machte auch nicht geltend, dass der Bestand seines Arbeitsverhältnis wegen gesundheitlicher Beschwerden gefährdet war. Daher ist der Angelegenheit durchschnittlicher Bedeutung beizumessen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Klägers sind im Vergleich mit denjenigen des Durchschnitts der Bevölkerung zu vergleichen. Ausgehend von einem Nettoeinkommen in Höhe von 1905,08 EUR sind sie auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Familie des Klägers 4 Personen umfasst, nicht als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Zwar hat der Kläger Tilgungsleistungen für Darlehen in Höhe von insgesamt ca. 740 EUR, die zur Finanzierung des Erwerbs eines Hauses dienten, zu erbringen. Diese Tilgungsleistungen, die auch zum Aufbau eines Vermögens dienen, begründen keine unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse.
Die Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat das SG zutreffend als ebenfalls durchschnittlich beurteilt.
Bei der Beurteilung der Schwierigkeit anwaltlicher Tätigkeit ist zu berücksichtigen, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf den reinen Sachvortag von Tatsachen sowie die Würdigung von Ermittlungsergebnisse beschränkte oder ob die Auseinandersetzung mit sozialrechtlichen Fragestellungen oder Fragen aus anderen Rechtsgebieten erforderlich war. Die Auseinandersetzung mit medizinischen Unterlagen und Gutachten ist in sozialgerichtlichen Verfahren üblich, so dass dieser Gesichtspunkt allein keine besondere Erschwernis der anwaltlichen Tätigkeit begründet (BSG, Urteil vom 26.2.1992, 9a RVs 3/90, Behindertenrecht 1992, 142). Im vorliegenden Fall beschränkte sich das Vorbringen der Erinnerungsführerin auf reinen Sachvortag, insbesondere auf eine während des Verfahrens eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers, sowie auf die Würdigung der Feststellungen der nach § 106 SGG gehörten Sachverständigen. Eine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl sich im Ergebnis widersprechender medizinischer Gutachten, die im Einzelfall eine Erschwernis begründen vermag, war nicht erforderlich.
Hinsichtlich des objektiven Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt auf die Streitsache verwenden musste, zu würdigen. Vorliegend hat die Erinnerungsführerin zwar Akteineinsicht in die Verwaltungskate der Beklagten genommen, einen Termin wahrgenommen und insgesamt 16 Schriftsätze zu den Akten gereicht. In Hinblick darauf, dass Akteneinsicht in die Verwaltungsakten sowie die Würdigung von Feststellungen der im Verfahren gehörten Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren üblich sind, und der Beachtung der Tatsache, dass es sich bei dem überwiegenden Teil der Schriftsätze – wie vom SG zutreffend ausgeführt – um kurze Schriftsätze handelt, ist der angefallene Arbeitsaufwand als durchschnittlich zu bewerten. Der Zeitaufwand war ebenfalls durchschnittlich. Die Verfahrensdauer von 25 Monaten begründet allein in Hinblick auf die erforderliche Beweiserhebung und die vom Kläger im Verfahren geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands keinen überdurchschnittlichen Zeitaufwand, zumal die Erinnerungsführerin nur an einem Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer Dauer von 28 Monaten teilnahm.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.12.2004
Zuletzt verändert am: 08.12.2004