Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.08.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Beklagte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanpsruchs verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend über den 30.04.1999 hinaus weiterhin Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe C (Steuerklasse III) statt nach Leistungsgruppe A (Steuerklasse IV) zu gewähren.
Der am 00.00.1945 geborene Kläger war seit 1973 versicherungspflichtig beschäftigt. Seine letzte Beschäftigung verlor er zum 31.03.1999. Zu Beginn des Jahres 1999 war auf der Steuerkarte des Klägers die Steuerklasse III eingetragen. Am 25.03.1999 meldete sich der Kläger arbeitslos. Ihm wurde das Merkblatt 1 für Arbeitslose in der im Jahre 1990 gültigen Fassung ausgehändigt. Eine Beratung über die Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels hat nicht stattgefunden. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 29.04.1999 Arbeitslosengeld ab dem 01.04.1999 in Höhe von 94,39 DM täglich = 660,73 DM wöchentlich zuerkannt (Leistungsgruppe C mit Kindermerkmal).
Am 27.04.1999 suchte der Kläger das Finanzamt auf und ließ seine Steuerklasse in IV ändern. Mit dieser so geänderten Steuerkarte suchte der Kläger unmittelbar danach das Arbeitsamt in L auf. Er legte die geänderte Steuerkarte vor. Die Sachbearbeiterin nahm eine Kopie zur Akte und veranlasste eine Änderung der Arbeitslosengeldbewilligung. Eine Beratung hat nach Angaben des Klägers auch hierbei nicht stattgefunden. Mit Bescheid vom 30.04.1999 änderte die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligung ab 01.05.1999 der Höhe nach ab. Der Kläger erhielt nunmehr die Leistungen nach Leistungsgruppe A in Höhe von 78,56 DM täglich = 549,92 DM, also 15,83 DM weniger pro Tag.
Diese Leistung bezog er bis zum 01.12.1999. Danach bezog er vom 02.12.1999 bis 16.02.2000 Krankengeld, vom 17.02. bis 20.02.2000 erneut Arbeitslosengeld und vom 21.02.2000 bis 31.07.2000 Unterhaltsgeld. Seit dem 01.08.2000 hat er wieder ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gefunden. Sämtliche Bewilligungsbescheide wurden bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 10.07.2000 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 30.04.1999. Er hat vorgetragen, dass er den Steuerklassenwechsel nicht vorgenommen hätte, bzw. sofort rückgängig gemacht hätte, wenn er ordnungsgemäß über die Folgen eines Steuerklassenwechsels beraten worden wäre. Ihm sei durch die unterbliebene Beratung ein finanzieller Schaden entstanden, den die Beklagte im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu korrigieren habe. Ihm sei über den 30.04.1999 hinaus Arbeitslosengeld in der Höhe zu gewähren, als wenn er den Steuerklassenwechsel nicht vorgenommen hätte, also weiterhin nach Leistungsgruppe C.
Mit Bescheid vom 18.08.2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 06.12.2000, lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 30.04.1999 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der genannte Bescheid nicht zurückgenommen werden könne, da dieser Bescheid nicht rechtswidrig sei. Der Kläger habe zum 01.05.1999 seine Steuerklasse gewechselt. Es habe daher ab dem 01.05.1999 Arbeitslosengeld nur nach der Leistungsgruppe A zugestanden. Eine Hinweis- und Beratungspflicht in dem vom Kläger dargelegten Ausmaß könne nicht anerkannt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 05.01.2001 Klage beim Sozialgericht in Düsseldorf erhoben. Mit der Klage begehrt er weiterhin die Leistung von Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem 01.05.1999 unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe C (Steuerklasse III). Der Kläger hat darauf hingewiesen, er habe den Steuerklassenwechsel in der irrigen Auffassung herbeigeführt, dass er dadurch eine finanzielle Besserstellung erfahren werde. Dies habe er auch so der Beklagten mitgeteilt. Für die Beklagte sei auf diesem Hintergrund erkennbar gewesen, dass er sich in einem Irrtum befunden habe. Die Beklagte hätte dem Kläger einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Er wäre diesem Hinweis dann auch gefolgt und hätte entweder von der Änderung der Steuerklasse Abstand genommen oder diese sofort wieder geändert. Die Beklagte habe den Kläger aufgrund pflichtwidrig unterlassener Aufklärung so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er von der Beklagten pflichtgemäßt unterrichtet worden wäre. Die Beklagte habe ihn insbesondere darauf hinweisen müssen, dass der finanzielle Verlust beim Arbeitslosengeld irreversibel sein werde und auch im Einkommensteuerausgleich nicht ausgeglichen werden könne, weil es sich eben um eine Lohnersatzleistung und nicht um Arbeitslohn gehandelt habe.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 30.04.1999 mit der Maßgabe abzuändern, dass rückwirkend ab 01.05.1999 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Steuerklasse III, Leistungsgruppe C, gewährt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die auf Veranlassung des Klägers eingetragene Steuerklasse mit Wirkung ab 01.05.1999 bezüglich der Bewilligung von Arbeitslosengeld für sie Bindungswirkung habe. Zudem sei der von dem Kläger gewählten Steuerklassenkombination zu entnehmen, dass die Ehefrau des Klägers berufstätig geworden war und insoweit eine Verbesserung der finanziellen Situation durch einen geringeren Lohnsteuerabzug eingetreten gewesen sei. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie die Hintergründe des bereits erfolgten Steuerklassenwechsels des Klägers nicht habe prüfen müssen und insoweit auch keine Beratungspflicht vorgelegen habe.
Mit Urteil vom 07.08.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass der Bescheid vom 30.04.1999 nicht rechtswidrig gewesen sei. Eine Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe den vom Kläger veranlassten Steuerklassenwechsel berücksichtigen müssen. Dies sei auch ordnungsgemäß ab dem 01.05.1999 geschehen. Ein vorgenommener Steuerklassenwechsel könne auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als nicht geschehen rückgäng gemacht werden. Die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.05.1999 nach Leistungsgruppe C komme einem Begehren auf eine gesetzeswidrige Leistung gleich. Der Kläger könne allenfalls auf den Amtshaftungsanspruch verwiesen werden, für den die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit allerdings nicht zuständig seien.
Dieses am 07.08.2003 verkündete Urteil ist dem Kläger erst am 24.06.2004 zugestellt worden. Der Kläger hat zunächst bereits am 09.02.2004 Berufung eingelegt und diese dann nach der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe nochmals am 23.07.2004 wiederholt. Der Kläger hält an seiner in erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und zu den Beratungspflichten der Beklagten fest. Wäre er ordnungsgemäß beraten worden, hätte er entweder den Steuerklassenwechsel nicht vorgenommen oder ihn sofort rückgängig gemacht. Dies wäre am 27.04.1999 steuerrechtlich auch noch möglich gewesen, da die geänderte Steuerkarte im Rechtsverkehr noch nicht verwendet worden sei. Es bestehe seitens der Beklagten eine Beratungspflicht dahingehend, dass die Steuerklassenänderung zu einer dauerhaften Verschlechterung des Klägers beim Bezug von Arbeitslosengeld führen werde und ein Ausgleich dieses Verlustes auch nicht über Steuererstattungsansprüche erreicht werden konnte. Der Kläger sieht sich in seiner Rechtsauffassung auch durch die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.08.2002 – B 11 AL 87/01 R – und vom 01.04.2004 – B 7 AL 52/03 R- bestätigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.08.2003 abzuändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Bezüglich eines Anspruchs auf Schadenserstatz wegen Amts- pflichtverletzung hat er hilfsweise die Verweisung an das Landgericht Krefeld beantragt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine Beratungspflicht, wie sie der Kläger von der Beklagten verlange, könne nicht gefordert werden. Auch sei der Kläger mit der geänderten Steuerkarte zum Arbeitsamt gekommen, so dass eine Beratung am 27.04.1999 nicht mehr den erwünschten Erfolg hätte haben können. Aber selbst wenn man einmal im Hinblick auf die genannten BSG-Urteile vom 29.08.2002 und 01.04.2004 eine gesteigerte Beratungspflicht der Beklagten im Sinne der Meinung des Klägers annehmen würde, so käme man zu keinem anderen Ergebnis. Es sie nämlich zu berücksichtigen, dass es vorliegend um ein Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X gehe. Hierzu sehe § 330 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vor, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X wegen ständiger Rechtsprechung zur Auslegung einer Rechtsform nur mit Wirkung für die Zeit nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen sei. Ausgehend vom Zeitpunkt der Entscheidungen des BSG, die zu einer Änderung der Auslegung des § 137 Ab.s 4 Satz 1 SGB III seitens der Beklagten geführt hätten, könnte der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.05.1999 bis 01.12.1999 keinen Leistungsanspruch geltend machen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Streitig ist jedenfalls die Zeit vom 01.05. bis 01.12.1999, also 215 Leistungstage. Bei einer täglichen Differenz von 15,83 DM errechnet sich ein Streitwert von 3.403,45 DM = 1.740,16 Euro, so dass der Berufungsstreitwert nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erreicht wird.
Der Senat konnte über die Berufung auch durch den Berichterstatter allein entscheiden. Die Beteiligten sind über diese in § 155 Abs. 3 und 4 SGG vorgesehene Möglichkeit informiert worden und haben diese Vorgehensweise ausdrücklich übereinstimmend beantragt.
Mit den Beteiligten ist die Vorschrift des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG erörtert worden. Auf die Hinweise des Berichterstatters vom 25.08.2004 und 18.10.2004 sowie die Protokollerklärung des Kläger-Vertreters vom 22.12.2004 wird Bezug genommen. Da auch der Vertreter des Klägers zuletzt nicht mehr auf einer Zurückverweisung bestanden hat, hat der Senat in der Sache entscheiden. Da es um die Beurteilung einer Rechtsfrage geht und weitere Sachaufklärung nicht geboten erscheint, hat der Senat einer schnellen Entscheidung in der Sache den Vorrang eingeräumt gegenüber einer Zurückverweisung (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 159 Rndr. 5).
Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 30.04.1999 gem. § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunhemen, denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und insoweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist nach § 44 SGB X ein solcher Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter Beachtung bestimmter Ausnahmen auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Der Kläger hatte ab dem 01.05.1999 die Steuerklasse IV. Er war deshalb gem. § 137 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der 1999 geltenden Fassung der Leistungsgruppe A zuzuordnen. Genau dies hat die Beklagte getan. Sie hat dabei auch § 137 Abs. 4 SGB III korrekt angewendet.
Diese Entscheidung kann auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geändert werden. Zwar hat das BSG mit Urteil vom 01.04.2004 – B 7 AL 52/03 R – folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Die in § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III normierten arbeitsförderungsrechtlichen Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann hinnehmbar, wenn verheiratete Arbeitslose bereits bei Antragstellung deutlich und gesondert vom Merkblatt auf die leistungsrechtlichen Gefahren eines Lohnsteuerklassenwechsels und die Notwendigkeit einer Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit hingewiesen worden sind.
2. Die Verletzung dieser Hinweis- und Beratungspflicht kann zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen.
In den Gründen führt das BSG dann noch aus, dass das Merkblatt für 1999, was auch der Kläger erhalten hat, nicht ausreichend sei. Es müsse eine ausdrückliche und konkrete Beratung bei der Antragstellung erfolgen. Werde diese unterlassen, so sei es durchaus denkbar, das ein Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, als hätte er einen Lohnsteuerklassenwechsel nicht vorgenommen. Die Beklagte habe den Kläger dann so zu stellen, als hätte er die Lohnsteuerklasse nicht gewechselt. Der Senat nimmt auf die Randziffern 34 bis 49 der zitierten BSG-Entscheidung Bezug, die den Beteiligten bekannt ist. Danach ist zunächst festzustellen, dass es hier entscheidend auf die fehlende Beratung bei der Antragstellung im März 1999 ankommt und weniger auf die unterlassene Beratung am 27.04.2004. Die Umstände des Gespräches vom 27.04.2004 bedurften daher keiner weiteren Aufklärung. Der Senat geht davon aus, dass auch der Fall des Klägers von der Rechtsprechung des BSG erfasst werden könnte, braucht dies aber nicht zu entscheiden.
Einer für den Kläger positiven Entscheidung steht in jedem Fall § 330 Abs. 1 SGB III entgegen. Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch das Arbeitsamt ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehem.
Der zur Überprüfung gestellte Bescheid datiert vom 30.04.1999. Selbst wenn man unterstellt, dass dieser Bescheid im Lichte der neueren BSG-Rechtsprechung als rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X anzusehen sein sollte, kann er nicht aufgehoben werden. Im Jahr 1999 entsprach der Verwaltungsakt der ständigen Arbeitspraxis der Beklagten. Das Merkblatt wurde seierzeit für ausreichend angesehen, eine erhöhte Beratungspflicht wurde auch bei Steuerklassenwechsel unter Eheleuten nicht gesehen. Diese Sichtweise wurde dann erstmals mit dem BSG-Urteil vom 29.08.2002 – B 11 AL 87/01 R – in Zweifel gezogen und mit den Urteilen vom 01.04.2004 endgültig aufgegeben. Von einer Änderung der Rechtsprechung im Sinne von § 330 Abs. 1 SGB III kann mit somit frühestens ab August 2002 sprechen, von einer ständigen Rechtsprechung wohl erst ab April 2004. Man kann frühestens ab August 2002 davon ausgehen, dass das BSG den § 137 SGB III anders als die Arbeitsverwaltung ausgelegt hat. Da hier aber die Zeit vom 01.05. bis 01.12.1999 im Streit steht und der Kläger seit August 2000 keine Leistungen mehr bezogen hat, scheitert eine Aufhebung nach § 44 SGB X jedenfalls als § 330 Abs. 1 SGB III.
Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Auslegung des § 330 Abs. 1 SGB III im Zusammenhang mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Erstellt am: 14.07.2006
Zuletzt verändert am: 14.07.2006