Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 19.07.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 00.00.1961 geborene Kläger wendet sich gegen die Verwertung von ärztlichen bzw. psychologischen Gutachten, die offenbar in den Jahren 1995 und 1996 erstellt worden sind und mit deren Inhalt der Kläger nicht einverstanden gewesen ist. Der Kläger ist wohl auch unzufrieden damit, dass ihn die Beklagte bisher nicht als Diplom-Pädagoge (Kreativpädagoge) vermitteln konnte. Mit Schriftsatz vom 19.07.2003 hat sich der Kläger an das Sozialgericht in Münster gewandt. Er rügt die Verwertung der vor langer Zeit erstellten Gutachten und beanstandet, dass die Beklagte ihn bisher nicht in seinem erlernten Beruf vermitteln konnte.
Der Kläger hat schriftlich wörtlich folgenden Antrag formuliert:
Ich beantrage, per Gerichtsbeschluss, dass das Arbeitsamt B verpflichtet wird, mir einen schriftlichen Bescheid zu fertigen, dass drei arbeitsamtsärztliche Gutachten (siehe Anlage/Protokollnotiz) nicht mehr in der Arbeitsverwaltung des Arbeitsamtes B verwendet werden dürfen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehen können. Sie hat vorgetragen, dass der Kläger umfangreich über die Hilfe und Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung informiert worden sei. Die angeführten Gutachten fänden bei der Arbeitsvermittlung keine Verwendung mehr. Sie lägen auch dem psychologischen Dienst nicht mehr vor, weil sie inzwischen vernichtet worden seien. Sie würden dem Psychologischen Dienst auch für zukünftige Vermittlungsbemühungen nicht mehr zur Verfügung gestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger begehre, per Gerichtsbeschluss eine Verpflichtung der Beklagten zu erreichen, dass drei arbeitsamtsärztliche Gutachten nicht mehr in der Arbeitsvermittlung verwendet werden dürften. Die Beklagte habe dies dem Kläger bereits zugesichert. Einen darüber hinausgehenden Anspruch, die Beklagte hierzu durch Bescheid zu verpflichten, bestehe nicht. Soweit die Klage dahin auszulegen sei, dass er eine Vermittlung in seinem erlernten Beruf erhalte, sei die Klage unbegründet. Die Beklagte könne nicht verpflichtet werden, dem Kläger einen konkreten Arbeitsplatz zu vermitteln.
Gegen diesen ihm am 23.07.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 27.07.2004 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger glaubt den Bekundungen der Beklagten nicht. Er ist der Ansicht, die drei Gutachten lägen in der Rechtsabteilung der Bundesagentur in B vor und würden dort weiterhin berücksichtigt.
Der Kläger beantragt
einen Bescheid, dahingehend dass die drei Arbeitsamtsgutachten nicht mehr verwendet werden dürfen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist erneut darauf, dass die Gutachten bereits vernichtet seien und auch nicht mehr verwertet würden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Akte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat geht davon aus, dass es sich um eine Berufung handelt. Der vom Kläger formulierte Antrag ist als Antrag auf Überprüfung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Münster auszulegen.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, drei in der Vergangenheit angefertigte Gutachten nicht mehr zu verwenden. Diese Gutachten sind bereits vernichtet und werden für Vermittlungsbemühungen nicht mehr herangezogen. Dies hat die Beklagte wiederholt glaubhaft bekundet. Einen darüber hinausgehenden Anspruch, dies durch gerichtlichen Bescheid zusätzlich festzustellen, hat der Kläger nicht. Dies hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Gerichtsbeschluss zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese für zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts Bezug, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 12.04.2005
Zuletzt verändert am: 12.04.2005