Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Altersrente (ARG) unter Berücksichtigung von "Ghetto-Beitragszeiten" wegen einer Beschäftigung im Ghetto Warschau in der Zeit von August 1942 bis April 1943.
Der am 00.00.1932 geborene Kläger ist Jude. Nach der deutschen Besetzung im September 1939 hielt er sich mit seinen Eltern und Bruder in Otwock/Polen auf. Das Ghetto Otwock wurde am 19.08.1942 aufgelöst. Es wurden ca 7.000 Juden nach Treblinka deportiert, vor den Deportationen wurden etwa 3.000 Juden erschossen. Einem Teil der Ghettobewohner gelang die Flucht. In der Zeit von Sommer 1942 bis April 1943 hielt sich der Kläger im Ghetto Warschau auf.
Seit November 1940 existierte in Warschau ein geschlossenes Ghetto. In der Zeit vom 22.07 bis 10/12.09.1942 wurden die Ghettobewohner in sog. "Umsiedlungsaktionen" systematisch in das Vernichtungslager Treblinka deportiert und dort getötet. Die Deportationen wurden unter Leitung von SS-Sturmbahnführer Höfle, dem Führer des Lubliner Kommandos, organisiert und durchgeführt. Dieser erließ am 22.07.1942 eine Anordnung an den Judenrat, der wie folgt lautete:
"Eröffnung und Auflage an den Judenrat. Dem Judenrat wird folgendes eröffnet:
1. alle jüdischen Personen, gleichgültig welchen Alters und Geschlechts, welche in Warschau wohnen, werden nach dem Osten umgesiedelt.
2. ausgenommen von der Umsiedlung sind:
a) alle jüdischen Personen, die bei der deutschen Behörde oder Betriebstelle beschäftigt sind und den Nachweis hierüber erbringen können
b) alle jüdischen Personen, die dem Judenrat angehören und Angestellte des Judenrats sind …
c) alle jüdischen Personen, die bei reichsdeutschen Firmen beschäftigt sind und den Nachweis hierüber erbringen können;
d) alle arbeitsfähigen Juden, die bisher nicht in den Arbeitsprozess eingereiht sind, diese sind im jüdischen Wohnbezirk zu kasernieren;
…
g) alle jüdischen Personen, die engste Familienangehörige der unter a) bis f) aufgeführten Personen sind. Familienangehörige sind ausschließlich Ehefrauen und Kinder;
…
VIII. Strafen
a) jede jüdische Person, die mit Beginn der Umsiedlung das Ghetto verlässt, ohne den unter Ziffer 2 a) und c) aufgeführten Personenkreis anzugehören und soweit sie dazu bisher nicht berechtigt war, wird erschossen;
b) jede jüdische Person, die eine Handlung unternimmt, die geeignet ist, die Umsiedlungsmaßnahmen zu umgehen oder zu stören, wird erschossen;
c) jede jüdische Person, die Mithilfe bei einer Handlung ausübt, die geeignet ist, die Umsiedlungsmaßnahmen zu umgehen oder zu stören, wird erschossen;
d) alle Juden, die nach Abschluss der Umsiedlung in Warschau angetroffen werden, ohne den unter 2 a) bis h) aufgeführten Personenkreis anzugehören, werden erschossen."
Die Anordnung wurde durch den Judenrat im Ghetto veröffentlicht. Die Ghettobewohner versuchten, einen Arbeitsausweis von einer Firma oder Werkstätte zwecks Schutz vor der Deportation zu erlangen. Als im August 1942 das Ziel der Transporte, das Vernichtungslager Treblinka, bekannt wurde, wurde die "Umsiedlungsaktion" unter Anwendung von Gewalt durchgeführt. Die "Umsiedlungsaktion" gliederte sich in drei Abschnitte. Im ersten Abschnitt vom 22.07. bis 29.07.1942 wurden Ghettobewohner, die nach der Anordnung vom 22.07.1942 nicht von der "Umsiedlung" ausgenommen waren, deportiert. Im zweiten Abschnitt, vom 29.07.1942 bis Ende August 1942, erfolgte die Liquidation der Betriebe, die nicht als Rüstungsbetriebe anerkannt waren, und die Deportation der Arbeitskräfte. Den im Ghetto tätigen Rüstungsfirmen wurde durch Absprachen mit der SS eine bestimmte Anzahl jüdischer Arbeitskräfte belassen, die SS erteilte den Firmen, Werkstätten und Judenrat 35.000 Arbeitgenehmigungen. Jüdische Arbeitskräfte von Rüstungsfirmen, die nicht Inhaber eines solchen Ausweises waren, waren vor der Deportation nicht geschützt. Das Arbeitsamt Warschau, Nebenstelle für den jüdischen Wohnbezirk, ordnete am 25.08.1942 an, dass ein Wechsel des Arbeitsplatzes nur mit vorheriger Genehmigung des Arbeitsamtes Warschau, Nebenstelle für den jüdischen Wohnbezirk, erfolgen darf. Wer seine Arbeitsstelle verlasse, werde sofort ausgesiedelt. Als sich herausstellte, dass die Firmen eine weitaus größere Anzahl der dafür besonders geschaffenen Ausweise und Ansteckplaketten zum Schutz ihrer Arbeitskräfte vor der Deportation ausgestellt hatten, wurde im dritten Abschnitt am 6./8.09.1942 eine große " Auskämmaktion" (Selektion) im Bereich der Milastrasse durchgeführt. Sämtliche Arbeitskräfte aus den Betrieben wurden in den sog. "Kessel an der Mila" geführt, selektiert und bis auf die den Betrieben zugebilligte Zahl der Arbeitskräfte abtransportiert. Nach Einstellung der Deportationen verblieben im Ghetto 60.000 bis 70.000 Personen. Insgesamt wurden ca. 250.000 Juden, überwiegend in das Vernichtungslager Treblinka, deportiert.
Im Zuge der Deportationen wurden im Ghetto nach und nach Straßenzüge geräumt, die von den Ghettobewohnern nicht mehr betreten werden durften. Das Ghetto wurde etappenweise verkleinert und im September 1943 in drei voneinander getrennte Bezirke aufgeteilt. Der zentrale Bezirk, in dem unter anderem die Niskastrasse lag, enthielt mehrere Firmen und Werkstätten, Einrichtungen des Judenrats. Er war Wohnbezirk derjenigen Ghettobewohner, die außerhalb des Ghettos beschäftigt waren. In den anderen Teilen des Ghettos befanden sich Firmen und Werkstätten sowie die Wohnstätten der jeweiligen Arbeiter. Der SS- und Polizeiführer im Distrikt von Warschau, SS-Oberführer von Sammern, regelte in den beiden Anordnungen vom 14.09.1942 die Arbeitsbedingungen und Entlohnung von jüdischen Arbeitskräften. Die Anordnungen lauten wie folgt:
"Anordnung an alle Betriebsführer, die Juden beschäftigen. Zur geordneten Lenkung des Arbeitseinsatzes von Juden tritt mit sofortiger Wirkung folgende Anordnung in Kraft:
1. Alle Betriebe im jüd. Wohnbezirk, die von mir zugelassen sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsstätten mit dem dazu gehörigen Wohnblock als Einheit in sich abgeschlossen werden.
2. Aus diesem Grund sind Betriebsstätten und Wohnblock auf Kosten der Betriebe entweder a) mit einer Mauer zu umgeben oder b) Hauseingänge, Fenster, Durchlässe usw. bis zur Höhe des ersten Stockwerkes so zu vermauern, dass nur eine einzige Durchlassstelle verbleibt, die als Ein- und Ausgang benutzt werden kann. c) Die Arbeiten sind bis zum 24. September d.J. fertig zu stellen.
3. Juden ist das Verlassen der Betriebe oder Wohnblocks verboten. – An dem Durchlass ist ein Posten des Werkschutzes aufzustellen.
4. Juden müssen in Zukunft vom Wohnblock zur Arbeitsstätte geschlossen geführt werden, wenn Wohnblock und Arbeitsstätte nicht zusammen liegen. – Dies gilt auch für Juden, die außerhalb des Ghettos beschäftigt werden.
5. In dem Wohnblock der Betriebe dürfen sich nur noch die dem Betrieb zugesprochenen Arbeiter aufhalten. Sollten sich bisher nicht erfasste Juden in diesen Wohnblocks einschmuggeln, so sind diese der Befehlsstelle in der Eisenstraße 103 zu melden und überzuführen.
6. Die Betriebsführer sind mit der Einhaltung dieser Anordnung persönlich verantwortlich.
7. Juden, die einzeln ohne meine ausdrückliche Genehmigung in den Straßen außerhalb ihrer Wohnblocks oder der Arbeitsstätte angetroffen werden, werden erschossen."
"Anordnung an alle Betriebsführer, die Juden beschäftigen.
1. Lohnzahlungen an Juden sind verboten.
2. Die Betriebsführer zahlen vom 01.09.1942 ab an den SS- und Polizeiführer im Distrikt Warschau für jede jüd. Arbeitskraft und für jeden Kalendertag einen Einheitssatz von 5,- Zl.
3. Dieser Betrag wird rückwirkend vom 01.09.1942 bis 15.09.1942 beim Judenrat, und zwar bis spätestens 22.09.1942, eingezahlt. Vom 15.09.1942 ab erfolgt die Zahlung dieser Löhne abzüglich 2,- Zl. pro Tag für die in eigener Regie zu übernehmende Verpflegung, womit also 3,- Zl. für jeden Kalendertag, wöchentlich Sonnabends bis 12:00 Uhr mittags an den Judenrat.
4. Mit 15.09.1942 beginnend, wird von mir die Verpflegung der jüd. Arbeitskräfte einheitlich geregelt. Demnach erhalten die Betriebe zunächst 14-tägig von der Abteilung Ernährung und Landwirtschaft im Distrikt Warschau – Amt Schubert – die Kontingentssätze zugewiesen, anhand welcher sie selbst den Einkauf und die Zubereitung der Verpflegung zu besorgen haben. Die Einfuhr erfolgt wie bisher über die Transferstelle. Aus diesem Grund ist es nötig, dass die Firmen jede Veränderung der Belegestärke täglich an mich bzw. an meinen Beauftragen, … melden.
5. Als Grundlage für die Bezahlung der Löhne wie auch für die Lebensmittelzuweisung gilt das von mir mit der letzten Anordnung zugebilligte Arbeitskontingent …"
Im Januar 1943 wurde die endgültige Auflösung des Ghetto angeordnet. Am 18.01.1943 begann die zweite Deportationswelle, ab Februar 1943 wurden die Rüstungsbetriebe mit Belegschaften aus dem Ghetto ausgelagert. In der Zeit vom 19.04. bis 16.05.1943 wurde das Ghetto durch bewaffnete Kräfte liquidiert.
Seit April 1943 lebte der Kläger versteckt im Ort Karczew. 1948 wanderte er nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit.
Der Kläger ist anerkannter Verfolgter nach dem BEG. Im Entschädigungsverfahren legte der Kläger unter anderem zwei eidliche Erklärungen vom 16.09.1960 vor, die wie folgt lauten:
"Ich war mit meinem Vater, X H, und meiner übrigen Familie auch im Ghetto Otwock zusammen in Haft. Zur Zeit der Liquidierung des Ghettos, Juli 1942, wurde mein Vater, X H, mit vielen anderen Ghettoinsassen von der SS festgenommen und verschleppt. Mir selbst gelang es damals zu flüchten. Ich wurde auch von meiner Mutter getrennt. Ich habe seitdem meinen Vater nicht mehr wiedergesehen. Er ist verschollen geblieben …"
" … Ich verblieb im Ghetto Otwock mit meinen Eltern bis zur Liquidierung, im Juli 1942. Damals flüchtete ich nach Warschau. Es gelang mir, mich in das Ghetto einzuschleichen und ich verblieb dort bis zur Liquidierung des Ghetto Warschau, April 1943. Während meiner Haft im Ghetto Warschau hatte ich in einem Haus in der Miskastraße/Werteerfassung Unterkunft gefunden. Nahrung konnte ich mir in einer Küche, in der selben Straße, verschaffen. Ich war in Warschau allein, ohne Angehörige. Von meinen Eltern wurde ich noch im Ghetto Otwock, zur Zeit der Liquidierung, Juli 1942, getrennt. Auch im Ghetto Warschau musste ich alle Einschränkungen und ungünstigen Bedingungen mitmachen. Sehr oft musste ich hungern, da ich nicht immer in der Küche zu essen bekam. Meine Unterkunft war ein Kellerraum. Zur Zeit der Liquidierung des Ghetto Warschau, April 1943, gelang es mir (ich war damals ungefähr 11 Jahre alt) mich durch die Kanalisation zu retten …"
Die Zeugen C und C1 bestätigten im Entschädigungsverfahren einen Aufenthalt des Klägers in der Zeit von Sommer/Herbst 1942 bis April 1943 im Ghetto Warschau. Sie gaben übereinstimmend an, dass sie den Kläger im Ghetto Warschau in der Küche in der Miska-Straße, in der sie Nahrung erhalten hätten, getroffen hätten. Der Kläger habe sich ohne Angehörige im Ghetto Warschau aufgehalten und in einem Haus in der Miska-Straße gewohnt. In einem weiteren Entschädigungsantrag vom 25.09.1960 gab der Kläger an , dass er von Herbst 1939 bis Juli 1942 in Otwock und im Ghetto Otwock und in der Zeit von Juli 1942 bis April 1943 im Ghetto Warschau in Haft befunden habe. In der Zeit von April 1943 bis Januar 1945 habe er im Ort Karczew in der Illegalität gelebt.
Der Kläger beantragte wegen des Aufenthalts in den Ghettos Otwock und Warschau Leistungen aus der Stiftung "Erinnerungen, Verantwortung und Zukunft" und erhielt Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG).
Im Oktober 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagen die Gewährung einer Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Er reichte eine Erklärung vom 27.11.2002 zu den Akten, die wie folgt lautet:
"Ich wurde am 00.00.1931 in Otwock (neben Warschau) geboren. Als ich mit meiner Mutter und meinem Bruder, Juli 1942, in das Ghetto Warschau eingewiesen wurden, verstand ich, dass hier arbeiten muss, um nicht hungern zu müssen und auch um das Wegschleppen in ein ZAL oder sogar Vernichtungslager einigermaßen vermeiden zu können. Deswegen wandte ich mich dem Judenrat des Ghettos mit der Bitte, mir zu einer regelmäßigen Arbeit zu verhelfen. Obwohl ich noch sehr jung war, habe ich kräftig ausgeschaut, da ich vorher im Rahmen eines Clubs Sport getrieben habe. So konnte ich schon seit August 1942 eine Arbeit anfangen, und zwar beim Straßenbau. Wir bauten eine Straße in der Stadt Warschau. Zu diesem Zweck wurde ich täglich von der SS aus dem Ghetto zur Arbeit geführt und abends zurück ins Ghetto. Bei der Arbeit aber waren wir nicht bewacht, nur durften wir das Ghetto nicht verlassen ohne entsprechende Wache. Ich habe 8 – 9 Stunden täglich gearbeitet, 6 x wöchentlich. Für meine Arbeit habe ich Essen erhalten und Lebensmittel, mit denen ich auch meiner Familie helfen konnte. Diese Arbeit habe ich ununterbrochen, bis April 1943,fortgesetzt, als ich aus dem Ghetto entfloh."
Im Fragebogen für die Anerkennung von Zeiten unter Berücksichtigung des ZRBG erklärte der Kläger des weiteren unter dem 06.02.2003, dass er außerhalb des Ghettos im Straßenbau in Warschau gearbeitet habe. Er sei auf dem Weg zur Arbeit durch bewaffnete deutsche Soldaten (SS) bewacht, während der Arbeit sei er nicht bewacht worden. Er habe die Arbeit freiwillig, durch eigene Bemühungen und durch Vermittlung des Judenrats des Ghettos aufgenommen. Er habe 8 – 9 Stunden gearbeitet. Als Entlohnung habe er Essen und Lebensmittel, z. B. Brot, Margarine, braunen Zucker, Kartoffeln erhalten. Barlohn habe er nicht erhalten. Nach Beiziehung der Entschädigungsakte und der Unterlagen der Conference on Jewish material Claims Against Germany über den Kläger lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2003 den Antrag ab. Die Voraussetzungen des ZRBG seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Angaben des Klägers über die Ausübung einer entlohnten Tätigkeit im Ghetto Warschau ständen im Widerspruch zu seinen Angaben im Entschädigungsverfahren.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte am 16.09.2003 als unbegründet zurück.
Mit der am 23.09.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente unter Berücksichtígung von "Ghetto-Beitragszeiten" von Juli 1942 bis April 1943 begehrt. Er hat vorgetragen, die Voraussetzungen des § 1 ZRBG seien erfüllt. Er habe sich in der Zeit von Juli 1942 bis April 1943 im Ghetto Warschau aufgehalten. Über den Judenrat habe er eine Tätigkeit als Straßenarbeiter gesucht. Er habe als Lohn zusätzliches Essen und Lebensmittel erhalten.
Mit Urteil vom 15.11.2004 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 27.12.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.01.2005 Berufung eingelegt. Er hat dargelegt, dass die Verhältnisse im Ghetto Warschau mit denen im Ghetto Lodz vergleichbar gewesen seien. Es habe ein Arbeitsmarkt bestanden und die Arbeit sei von der Arbeitsverwaltung ( Judenrat) vergeben wurden. Er habe sich in der Zeit von August 1942 bis April 1943 mit seinen Eltern und seinem Bruder im Ghetto Warschau in der Zone aufgehalten, in der die Ghettoinsassen lebten, die auf der arischen Seite arbeiteten. Sein Vater sei Ende 1942 an Typhus verstorben. Vom ersten Tag an habe er beim Straßenbau gearbeitet, wobei er Reinigungsarbeiten ausgeführt habe. Für diese Arbeit habe er zusätzliche Lebensmittel erhalten, die für ihn und seine Familie eine große Hilfe gewesen seien. In der Küche habe er nie gegessen, sie sei vielmehr ein Treffpunkt der Ghettobewohner gewesen. Seine Angaben im Entschädigungsverfahren ständen nicht im Widerspruch zu denen im Rentenverfahren. Im Entschädigungsverfahren seien Angaben über die Aufnahme einer freiwilligen Tätigkeit mit Lohnzahlung nicht abgefragt worden. Die Angemessenheit der Entlohnung sei ohne Bedeutung. Entscheidend für die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses sei die Gewährung einer Entlohnung, die ausgereicht habe, um den Lebensunterhalt nach damaligen Umständen hinreichend zu bestreiten. Er habe Lebensmittel zur freien Verwendung erhalten. Dies sei von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen. Aus den vom Senat übersandten Anordnung vom 14.9.1942 an alle Betriebsführer ergäbe sich zwar, dass künftige Lohnzahlungen an die Juden verboten seien, jedoch sollten die Löhne direkt an die Arbeitsverwaltung des Juden ausgezahlt werden. Damit sei eine Entlohnung der Arbeit belegt. Durch die Auszahlung des Lohnes durch den Judenrat anstelle des Betriebs ergebe sich keine Änderung der Sachlage.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 15.11.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2003 zu verurteilen, Beschäftigungszeiten für die Zeit von Juli 1942 bis April 1943 nach dem ZRBG anzuerkennen und ihm ab dem 01.01.1997 Regelaltersrente mit der Verfolgungsersatzzeit als Ersatzzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Auszüge aus Jäckel, Longerich,Schoeps, Enzyklopädie des Holocaust zum Stichwort "Warschau" S.1540 f, aus Grabitz/Scheffler, Letzte Spuren, Seite.170-177, die Polizeiverordnung des Höheren SS- und Polizeiführers Krüger über die Errichtung von Judenwohnbezirken im manchen Orten der Distrikte Warschau und Lublin vom 28.10.1942 und den Bericht des Gouverneurs des Distrikts Warschaus vom 15.10.1942 für die Monate August und September 1942 an die Regierung des Generalgouvernements über die Lage im Warschauer Ghetto abgedruckt in: Faschismus – Getto – Massenmord, Herausgeber: Jüdisches Historisches Institut Warschau, Dokumente Nr. 266 und 250 und die Information über das Ghetto Otwock in: Deutschland – ein Denkmal (http://www.keom.de) sowie die Entschädigungsakten des Klägers und seiner Mutter, Frau S H, beigezogen. Des Weiteren hat der Senat die eine Auskunft der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. (Claims Conference) eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Streit- und Sachstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Rentenakte der Beklagten sowie der beigezogenen Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg, EG 511078 und EG 511077, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger ist nicht beschwert nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von ARG gegenüber der Beklagten nach §§ 35, 300 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab dem 01.07.1997. Die für den Rentenanspruch erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§§ 35 Nr. 2, 50 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) ist nicht erfüllt, weil auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten nicht vorliegen. Die von Kläger behaupteten Beschäftigungszeiten im Ghetto Warschau von August 1942 bis April 1943 sind nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Zeiten als sog. " Ghetto-Beitragszeiten" nach den Vorschriften des ZRBG liegen nicht vor. Des weiteren ist die Berücksichtigung dieser Zeiten nach § 16 Abs. 1 EVZStiftG ausgeschlossen.
Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt und werden als sog. "Ghetto-Beitragszeiten" bei der Anrechnung auf die Wartezeit als Beitragszeiten berücksichtigt. Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, gilt nach § 1 Abs. 1 das ZRBG, wenn die Beschäftigung aus eigenen Willensentschluss zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde (§ 1 Abs.1 S.1 Nr.1 ) und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom deutschen Reicht besetzt war (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens handelt es sich bei der vom Kläger behaupteten Beschäftigung im Ghetto Warschau nicht um eine Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 ZRBG.
Ein Nachweis für eine ausgeübte Beschäftigung im Ghetto Warschau im Sinne von § 1 ZRBG liegt nicht vor. Ebenso wenig ist eine solche Beschäftigung vom Kläger glaubhaft gemacht worden (§ 3 WGSVG). Die Vorschrift des § 3 WGSVG ist auf Sachverhalte des ZRBG entsprechend anwendbar, da das ZRBG keine eigenständige Regelung über die Anforderungen an den Nachweis von Tatsachen enthält, das ZRBG die Regelungen des WGSVG ergänzen soll (§ 1 Abs. 2 ZRBG) und kein Wille des Gesetzgebers erkennbar ist, die Anforderungen an den Nachweis von Ghetto-Beitragszeiten strenger als von Beitragszeiten nach dem WGSVG und dem FRG zu handhaben. Eine Tatsache ist nach § 3 WGSVG glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Gleichzeitig muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Dabei sind gewisse noch verbleibende Zweifel unbeachtlich. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen neben der eidesstattlichen Versicherung alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Masse darzutun. Dabei sind ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende Umstände zu berücksichtigen.
Es ist weder glaubhaft, dass der Kläger im Ghetto Warschau eine Beschäftigung ausübte, noch dass eine solche Beschäftigung den in § 1 Abs. 1 ZRBG aufgestellten Kriterien entsprach. Der Kläger hielt sich zwar in der Zeit von August 1942 bis April 1943 im Ghetto Warschau, das sich im Generalgouvernement und damit in einem vom deutschen Reich seit September 1939 besetzten Gebiet (siehe BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 59/00 R) befand, zwangsweise auf. Dies ergibt sich aus den inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des Klägers im Entschädigungs- und Rentenverfahren wie auch gegenüber der Claims Conference über sein Verfolgungsschicksal, wonach er nach der Liquidierung des Ghettos Otwock im Juli/Sommer 1942 in das Ghetto Warschau flüchtete, sich dort bis zur Liquidierung dieses Ghettos im April 1943 aufhielt und anschließend in der Illegalität lebte. Die Angaben des Klägers über die Dauer seines Aufenthaltes im Ghetto Warschau stimmen überein mit den Erklärungen der Zeugen C1 und C und den Angaben seiner Mutter, Frau H über das Verfolgungsschicksal der Familie im eigenen Entschädigungsverfahren, wonach die Familie bei der Auflösung des Ghetto Otwock getrennt wurde und sie mit ihrem Sohn I, dem Bruder des Klägers, in der Illegalität überlebte. Sie sind auch vereinbar mit den dem Senat vorliegenden historischen Kenntnissen über den Zeitpunkt der Liquidierung des Ghettos Otwock, dem 19.08.1942, und dem Beginn der entgültigen Liquidierung des Ghettos Warschau im April 1943.
Die Ausübung einer Beschäftigung im Ghetto Warschau durch den Kläger ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Kläger hat zwar durchgehend im Rentenverfahren angeben, in der Zeit von August 1942 bis April 1943 im Straßenbau außerhalb des Ghettos gegen Erhalt von Sachbezügen gearbeitet zu haben. Diese Angaben stehen nicht im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Senats über die im Ghetto Warschau herrschenden Verhältnissen, wonach jüdische Arbeitskräfte, die im zentralen Bezirk lebten, auch außerhalb des Ghetto beschäftigt wurden, jüdische Arbeitskräfte keinen Barlohn erhielten und die Betriebsinhaber jüdischen Arbeitskräften Sachbezüge gewährten. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers über die ausgeübte Beschäftigung bestehen aber, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, insoweit, als der Kläger und die Zeugen im Entschädigungsverfahren weder eine Beschäftigung des Klägers noch den Erhalt von Sachbezügen erwähnt haben, sondern nur den Erhalt einer Verköstigung in einer Küche in der Miskastraße. Demgegenüber bestreitet der Kläger im Berufungsverfahren den Erhalt einer Verpflegung in einer Küche und beschreibt die Küche in der Miskastraße nur als Treffpunkt der Ghettobewohner. Desweiteren sind die Angaben des Klägers über das Verfolgungsschicksal seiner Familie im Entschädigungsverfahren und Rentenverfahren widersprüchlich. Während der Kläger im Rentenverfahren vorträgt, dass er mit seiner Familie im Ghetto Warschau gelebt, sie durch den Erhalt von Sachbezügen unterstützt habe und sein Vater Ende 1942 an Typhus verstorben sei, gab er im Entschschädigungsverfahren in Übereinstimmung mit den Zeugen C und C1 an, dass er bei der Auflösung des Ghettos Otwock von seiner Familie getrennt wurde, sich allein ohne Familienangehörige im Ghetto Warschau aufgehalten habe und sein Vater bei der Auflösung des Ghettos Otwock von der SS verschleppt wurden sei. Diese Angaben stimmen mit den Angaben von Frau H über das Verfolgungsschicksal der Familie überein, wonach ihr Ehemann, der Vater des Klägers, bei der Liquidierung des Ghettos Otwock von der SS deportiert und sie von einem ihrer Kinder getrennt wurde. Einen Aufenthalt im Ghetto Warschau erwähnte Frau H nicht, vielmehr wurden ihre Angaben über ein Leben in der Illegalität außerhalb eines Ghettos durch Vorlage von Zeugenerklärungen bestätigt. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den Angaben der Klägers im Rentenverfahren um zweckgerichtete Angaben handelt.
Auch wenn die Angaben des Klägers in der Erklärung vom 27.11.2002 und im Fragebogen für die Anerkennung von Zeiten unter Berücksichtigung des ZRBG vom 06.03.2002 über die im Ghetto Warschau ausgeübte Beschäftigung als glaubhaft angesehen werden, stellt diese Tätigkeit, ausgehend von den Angaben des Klägers, keine Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG dar. Allein die Angaben des Klägers, dass er durch Vermittlung des Judenrats eine Arbeit im Straßenbau erhalten und er für die Arbeit Sachbezüge bezogen habe, genügen nicht zur Glaubhaftmachung einer Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.1 ZRBG. Es existiert kein Grundsatz, dass es sich bei einer Beschäftigung während des Aufenthalts in einem Ghetto in der Regel um eine aus eigenen Willensentschluss zustande gekommene und gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung handelt. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die Angaben des Klägers über die Arbeitsbedingungen, nämlich eine Arbeit in einer Arbeitskolonne unter Bewachung auf dem Weg zur Arbeitsstätte durch die SS sowie der Bezug von Essen und Lebensmittel bei einer Arbeitszeit von 8 bis 9 Stunden täglich, sprechen unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden historischen Kenntnisse über die Organisation und Ausgestaltung des Arbeitseinsatzes im Ghetto Warschau ab Ende August 1942 gegen eine aus eigenem Willensentschluß zustande gekommene und gegen Entgelt ausgeübte Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 1 ZRBG.
Bei der Auslegung der in § 1 Abs.1 ZRBG verwandten Begriffe "aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen" und "gegen Entgelt ausgeübt" ist auf die Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgericht zur Frage der versicherungsrechtlichen Einordnung und Abgrenzung von Zwangsarbeit zu versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in einem Ghetto abzustellen (vgl. Urteile, vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R und B 13 RJ 61/98 R). Denn das ZRBG knüpft nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, erkennbar an die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an. Eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über die von der Ghetto-Rechtsprechung Begünstigten hinaus ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt. Das ZRBG bezweckt nicht, die grundsätzliche Gleichstellung einer im Ghetto ausgeübten Arbeit mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuordnen, sondern wollte nur die Beschäftigungsverhältnisse der Ghettobewohner erfassen, die den Anforderungen an eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der RVO entsprachen und damit nicht in den Anwendungsbereich des EVZStiftG fielen. Die in § 1 ZRBG genannten Kriterien folgen der Rechtsprechung des BSG und verdeutlichen die Trennung zur nichtversicherten Zwangsarbeit (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).
Bei den Anspruchsberechtigten nach dem ZRBG handelt es sich um sog. "unfreie" Personen, da das ZRBG einen zwangsweisen Aufenthalt des Verfolgten, also einem Aufenthalt aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses in einem Ghetto voraussetzt. Nach der gefestigter Rechtsprechung des BSG ist bei "unfreien Personen" für die Frage, ob sie im Einzelfall eine Beschäftigung im Rahmen eines freien oder ein unfreien Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt haben, nicht auf die sonstigen Lebensumstände, unter denen der Beschäftigte leben musste, abzustellen. Vielmehr ist das Beschäftigungsverhältnis als solches und für sich zu untersuchen, ob es "frei" war (BSG, Urteil vom 06.04.1960, 2 RU 40/58, BSGE 12, 71; Urteil vom 17.03.1993, 8 RKnU 1/91, SozR 3-5050 § 5 Nr.1; Urteil vom 18.06.1997, 5 RJ 20/96; Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 61/98, SozR 3-5070 § 14 Nr.2 m.w.N.). Ein freies Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte aus einem Gewaltverhältnis insoweit entlassen ist, als er in einem Betrieb nach den Regeln des Arbeitsrechts tätig ist und ein Einfluss dritter Stellen auf die Gestaltung des Verhältnisses nicht stattfindet (BSG, Urteil vom 06.04.1960, 2 RU 40/58, BSGE 12, 71; Urteil vom 17.03.1993, 8 RknU 1/91, SozR 3-5050 § 5 Nr.1). Der Beschäftigte muss aus eigenem Willen ein konkretes Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis eingegangen sein, tatsächlich die von ihm auf der Grundlage des mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vertrags geforderte Arbeit geleistet haben und ihm dafür im Austausch eine den Umständen angemessen Gegenleistung als Bar- oder Sachlohn gewährt worden sein (LSG NRW, Urteil vom 23.10.2000, L 3 RJ 60/99). Zur Abgrenzung zwischen einem freien und versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und einer nichtversicherten Zwangsarbeit, einem unfreien Beschäftigungsverhältnis, sind solche Kriterien untauglich, die für beide Tätigkeitsformen charakteristisch sind, wie z. B. Ausübung eines Direktionsrechts. Auch das bloße Abstellen auf Arbeit im Sinne einer Erwerbsarbeit oder wirtschaftlich nützlichen Tätigkeit kann diese beiden Typen nicht voneinander abgrenzen. Das Merkmal Arbeit ist beiden Tätigkeitstypen eigen, was eine nähere Abgrenzung überhaupt erst erfordert. Zwangsarbeit ist die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) bzw. gesetzlichem Zwang. Typisch für Zwangsarbeit ist die obrigkeitliche Zuweisung an bestimmte Unternehmen ohne dass der Betroffene dies beeinflussen kann. Indizien gegen ein freiwillig eingegangenes Beschäftigungsverhältnis können die Arbeitsbedingungen sein, wie z.B. die Bewachung der Arbeitskraft während der Arbeit, die Bewachung der Arbeitskraft auf den Weg zur Arbeitsstätte, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Arbeitskraft am Ort der Arbeitsstätte, fehlende oder nur geringe Auszahlung eines Entgelts für individuell geleistete Arbeit an die Arbeitskraft, Innehabung eines anderen rechtlichen Status als die übrigen Arbeitnehmer. Diese beispielhaft aufgeführten Kriterien zeigen, dass sich eine verrichtete Arbeit um so mehr vom Typus des freien Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses entfernt und dem Typus Zwangsarbeit annähert, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann. Maßgebend für die Beurteilung ist das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit (BSG, Urteil vom 14.7.1999, B 13 RJ 61/98 R; Urteil vom 14.7.1999, B 13 RJ 75/98 R; Urteil vom 14.7.1999, B 13 RJ 71/98 R; Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).
Die Angaben des Klägers, dass er sich aus eigener Initiative beim Judenrat zur Arbeitsvermittlung gemeldet und von diesem eine Arbeit im Straßenbau erhalten habe, sind zur Glaubhaftmachung der Freiwilligkeit der Arbeit nicht ausreichend. Der Umstand, dass die Arbeit vom Judenrat zugewiesen oder vermittelt wurde, nachdem sich ein Verfolgter bei ihm um Arbeit bewarb, reicht allein nicht aus, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit bereits zu bejahen (siehe BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R). Entscheidend ist die Organisation und die Ausgestaltung des Arbeitseinsatzes, insbesondere, ob das Verhältnis des Verfolgten zum "Arbeitgeber" in erheblichem Umfang von Regeln geprägt war, die nicht durch einen zweiseitigen Vertrag mit dem "Arbeitgeber" vereinbart waren, sondern durch Regeln, die von Dritten aufgestellt waren. Vorliegend bestehen beim Senat schon erhebliche Zweifel, ob aufgrund der im Ghetto Warschau im August/September 1942 herrschenden Verhältnisse von einem freien, selbstbestimmten Entschluss des Klägers zur Aufnahme einer Arbeit ausgegangen werden kann. Zwar haben für die Beurteilung der Frage, ob ein "freies" oder "unfreies" Beschäftigungsverhältnis vorliegt, die allgemeinen Lebensumstände eines Verfolgten, die nicht die Arbeit und das Arbeitsentgelt als solches, sondern sein häusliches, familiäres, wohn- und aufenthaltsmäßiges Umfeld betreffen, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteil vom 19.07.1999, a.a.O. m.w.N.) außer Betracht zu bleiben. Jedoch stellt sich die Frage, ob dies noch gelten kann, wenn der Verfolgte einer konkreten Bedrohung, nämlich seiner physischen Vernichtung durch aktives Handeln Dritter – der Durchführung von Deportationen unter Einsatz von Gewalt seitens der SS in ein Vernichtungslager und der Vergasung – ausgesetzt war und die Aufnahme von Arbeit neben dem Leben in der Illegalität die einzige zur Verfügung stehende Möglichkeit war, einer Deportation zu entgehen. Der Kläger hat in seiner Erklärung vom 27.11.2002 selbst dargelegt, dass "er verstand, dass er hier arbeiten muss, um nicht zu hungern und auch um das Wegschleppen in ein ZAL oder sogar Vernichtungslager einigermaßen vermeiden zu können", also durch die Arbeitsaufnahme einen Schutz vor der Deportation erreichen wollte.
Selbst wenn noch von einem gewissen Maß an eigener Entscheidungsfreiheit des Klägers zur Beschäftigungsaufnahme ausgegangen wird, hatte der Kläger keinen Einfluss auf die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Vielmehr war aufgrund der Organisation des Arbeitseinsatzes von jüdischen Arbeitskräften in Warschau ab August/September 1942 das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem "Arbeitgeber" fremdbestimmt, denn die SS hatte überragenden Einfluss auf die Gestaltung dieses Verhältnisses. Der seit 1939 geltende Arbeitszwang für die jüdische Bevölkerung (vgl. dazu: Verordnung über die Einführung des Arbeitszwangs für die jüdische Bevölkerung des Generalgouvernements vom 26. Oktober 1939 (VBlGG 6), Zweite Durchführungsvorschrift vom 12. Dezember 1939 (VBlGG 246) ) wurde ab August/September 1942 im Ghetto Warschau dahingehend konkretisiert, dass ein Wechsel der Arbeitsstelle nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitsamts Warschau erfolgen durfte, die SS bestimmte, welche Betriebsinhaber jüdische Arbeitskräfte beschäftigten durften und die SS Vereinbarungen mit den Betriebsinhaber über die Größe der zugewiesenen Arbeitskontingente traf. Den jüdischen Arbeitskräfte war verboten, den Betrieb oder den Wohnblock, der dem Betrieb zugeordnet war, zu verlassen. Ein Aufenthalt der jüdischen Arbeitskräfte auf Straßen im Ghetto außerhalb des Betriebes und des Wohnblocks ohne Genehmigung war mit dem Tod bedroht. Es wurde angeordnet, dass die jüdischen Arbeitskräfte in Kolonnen unter Bewachung vom Wohnblock zur Arbeitsstätte geführt wurden und die Betriebsinhaber durch Stellung von Werkschutz für die Einhaltung der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an der Arbeitsstätte verantwortlich waren. Die Transferstelle Warschau, die als deutsche Behörde für die Regelung des Güterverkehrs mit dem Ghetto zuständig war, charakterisiert die Verhältnisse im Ghetto Warschau nach Abschluss der "Umsiedlungsaktion" als unter polizeilichem Kommando stehendes Arbeitslager.
Entgegen der Auffassung des Klägers entsprachen die Verhältnisse im Ghetto Warschau ab Ende August 1942 nicht denen im Ghetto Lodz. Diese waren gekennzeichnet durch die Bewegungsfreiheit der Ghettobewohner innerhalb des Ghettos und das Bestehen eines "Ghetto-Arbeitsmarktes", der durch die Nachfrage nach jeweiligen Arbeitskräften aufgrund branchenspezifischer Anforderung entstanden war und auf dem durch den Judenrat, der einer eigenen Stadtverwaltung mit umfangreicher Verwaltungsbürokratie entsprach, Arbeitskräfte je nach Arbeitsmarktlage in verschiedene Betriebe vermittelt wurden (siehe BSG, Urteil vom 18.06.1997, B 5 RJ 66/95, BSGE 80, 250; Urteil vom 21.04.1999, B 5 RJ 48/98 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16). Die vom Kläger geschilderten Bedingungen des Arbeitseinsatzes weichen nicht von den nach Auswertung der im Verfahren beigezogenen Dokumente und der Sekundärliteratur gewonnenen Kenntnissen des Senates über die Bedingungen des Arbeitseinsatzes im Ghetto Warschau ab Ende August 1942 ab. Daher sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Arbeit des Klägers anders ausgestaltet war. Der Kläger berichtet von einer Bewachung durch die SS und einer Arbeit in Kolonne. Dies entspricht der Bekanntmachung des Judenrats vom 28.09.1942, wonach jüdische Arbeitskräfte, die außerhalb des Ghettos eingesetzt wurden, unter Bewachung in geschlossenen Gruppen zur Arbeit geführt wurden.
Die Angaben des Klägers, er habe für seine Arbeit von 8 bis 9 Stunden täglich Essen und Lebensmittel in Form von Brot, Margarine, braunem Zucker, Kartoffeln usw. erhalten, spricht ebenfalls nicht für die Annahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses. Das Vorliegen eines "freien" Beschäftigungsverhältnisses erfordert, dass ein wirtschaftliches Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt vorliegt. Zwar ist die Höhe des Entgelts grundsätzlich kein wesentliches Merkmal für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Art und Umfang der gewährten Leistungen können aber Anhaltspunkte dafür geben, ob das Entgelt als Bezahlung im Sinne einer Entlohnung der geleisteten Arbeit oder zu anderen Zwecken, wie z.B. nur als "Mittel zur Erhaltung der Arbeitskraft" des zur Arbeit gezwungenen Beschäftigten, gedacht ist. Allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung haben keinen Entgeltcharakter mehr (BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 91/88; Urteil vom 22.09.1988, 7 RA 13/87; Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R; Seewald in Kassler Kommentar § 4 Rdnr. 17). Auch muss das Entgelt den Beschäftigten selbst zufließen, die Abführung von Beträgen des Arbeitgebers für geleistete Arbeit an Dienststellen des Staates oder an andere Stellen stellt keine Entlohnung dar (BSG, Urteil vom 10.12.1974, 4 RJ 379/73, BSGE 38, 245). Die Angaben des Klägers über den Erhalt von Sachbezügen entsprechen den historischen Kenntnissen des Senats, wonach ab dem 01.09.1942 auf Anordnung des SS- und Polizeiführers im Distrikt Warschau vom 14.09.1942 die Auszahlung von Barlohn an die jüdischen Arbeitskräfte verboten war und die Betriebe verpflichtet waren, ihre Arbeitskräfte im Gegenwert von 2 Zloty zu verpflegen. Diese Verpflegung hatte keinen Entgeltcharakter. Die Leistung von Sachbezügen an die Arbeitskräfte durch die Betriebsinhaber bezweckte nicht die Erbringung einer Gegenleistung für die individuell erbrachten Arbeitsleistungen, sondern wurde nur im Zusammenhang mit der Arbeit erbracht und diente als "Mittel zur Erhaltung der Arbeitskraft" (siehe auch BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 91/88). Nach der Anordnung des SS- und Polizeiführers im Distrikt Warschau vom 14.09.1942 zahlten die Betriebsinhaber für jede jüdische Arbeitskraft einen Einheitssatz von 5 Zloty pro Arbeitstag an den SS- und Polizeiführer, wobei 3 Zloty bar über den Judenrat an den SS- und Polizeiführer direkt abgeführt und vom SS- und Polizeiführer Lebensmittel im Gegenwert von 2 Zloty zur Verköstigung der Arbeitskräfte bezogen wurden. Der SS- und Polizeiführer stellte den Betrieben Lebensmittelkontingente, deren Umfang nach der Größe der Belegschaften festgelegt wurde, durch eine Dienststelle zur Verfügung; die Betriebe waren verpflichtet, die Lebensmittel über eine bestimmten staatliche Stelle – Amt Schubert – entgeltlich zu beziehen und an die Arbeitskräfte zu verteilen. Die Abführung von Beträgen durch die Betriebsinhaber an Dienststellen des Staates – vorliegend den SS- und Polizeiführer im Distrikt Warschau durch Bezahlung und Bezug von Lebensmitteln in einem bestimmten Gegenwert – für erbrachte Arbeiten Dritter stellt keine Entlohnung der Arbeitskräfte dar. Den Arbeitskräften floss keine Gegenleistung für individuell erbrachte Arbeit zu (siehe BSG, Urteil vom 10.12.1974, a.a.O.; Urteil vom 04.10.1974, 1 RA 95/78, SozR 5070 § 14 Nr. 9). Der pauschalen Abgeltung der geleisteten Arbeit, unabhängig von Art und Dauer, an eine staatliche Stelle, wobei die Betriebsinhaber die Aufgabe der Verteilung von Lebensmitteln übernahmen, ist ein Entgeltcharakter für individuell geleistete Arbeit nicht beizumessen. Die Dreiecksbeziehung zwischen dem Kläger, dem Betriebsinhaber und dem SS- und Polizeiführer im Distrikt Warschau lässt sich zusammenfassend als öffentlich-rechtlich organisierte Dienstverschaffung zugunsten privater Unternehmen charakterisieren, wobei der Kläger zwecks Arbeitsaufnahme nicht aus dem zwischen ihm und dem SS- und Polizeiführer im Distrikt Warschau bestehenden öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis entlassen wurde, sondern der SS- und Polizeiführer maßgeblich auf die Ausgestaltung der Beziehung zwischen ihm als jüdischer Arbeitskraft und dem jeweiligen Betriebsinhaber Einfluss nahm. Aus den Erklärungen des Kläger sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass bei seiner Beschäftigung von den in den beiden Anordnungen vom 14.09.1942 aufgestellten Regeln abgewichen wurde.
Im übrigen ist durch den Bezug einer Entschädigung nach dem EVZStiftG für die Zeit des Aufenthaltes im Ghetto Warschau ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Zeit von Juli 1942 bis April 1943 als "Ghetto-Beitragszeiten" nach dem ZRBG nach § 16 Abs. 1 S. 2 EVZStiftG ausgeschlossen. Nach § 16 Abs. 1 EVZStiftG können Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistischem Unrecht im Sinne von § 11 nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Nach Satz 2 sind etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Unrecht ausgeschlossen. Leistungsberechtigt ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVZStiftG unter anderem, wer in einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen wie in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz inhaftiert und zur Arbeit gezwungen wurde. Der Kläger hat nach Auskunft der Claims Conference für seinen Aufenthalt im Ghetto Warschau Leistungen nach dem EVZStiftG erhalten und ist also als Leistungsberechtigter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 EVZStiftG anzusehen. Die Leistungen nach dem EVZStiftG werden nur auf Antrag erbracht (§ 13 EVZStiftG) und sind nach § 16 Abs. 2 EVZStiftG von dem Verzicht des Leistungsberechtigten auf die Geltendmachung von Forderungen gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit abhängig. Der Ausschluss von Ansprüchen gegen die öffentliche Hand nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG umfasst alle Forderungen gegen öffentliche Rechtsträger einschließlich der Sozialversicherungsträger, also auch gegen die Rentenversicherungsträger als öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. BT-Drucksache 14/3206, Seite 18; Leube , Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", NZS 2001, 80) und schließt Leistungen der Rentenversicherungsträger für den gleichen Sachverhalt, für den der Antragsteller Leistungen nach dem EVZStiftG erhalten hat, im Wege der Schuldersetzung aus (Leube , Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", NZS 2001, 80, 81; Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB VI Rdnr. 36 b; a.A. Wolfgang, Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 02.08.2000 und seine Auswirkungen auf Ansprüche nach den Wiedergutmachungsregelungen, Amtl MittLVA Rheinpr. 2001,36). Der Kläger hat Leistungen nach dem EVZStiftG unter anderem für die Zeit von Juli 1942 bis April 1943 erhalten, so dass der Leistungsausschluss des § 16 Abs. 2 EVZStiftG eingreift und die Begründung von Leistungsansprüchen aus Beschäftigungszeiten in der Zeit von Juli 1942 bis April 1943 ausgeschlossen ist. Die Regelungen des ZRBG heben den Leistungsausschluss des § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG nicht auf. Das ZRBG, welches erst nach dem EVZStiftG erlassen wurde , bezweckt nicht, neben den Leistungen aus dem EVZStiftG für (zwangsweise) Beschäftigungen von Verfolgten während des Dritten Reiches eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen. Durch das ZRBG sollte nur derjenige Personenkreis erfasst werden, der wegen der Ausübung einer nach der "Ghetto-Rechtsprechung" des Bundessozialgerichts sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung vom Anwendungsbereich des EVZStiftG nicht erfasst wird (siehe Protokolle der parlamentarischen Beratung vom 25.04.2002. 14/23279,23280; zum Anwendungsbereich des ZRBG, BSG, Urteil vom 7.10.2004, B 13 RJ 59/03 R). Für diesen Personenkreis soll ferner die Auszahlung einer Rente ins Ausland ermöglicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Erstellt am: 05.04.2006
Zuletzt verändert am: 05.04.2006