Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Münster vom 6. Mai 2005 werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war streitig, ob dem Antragsteller (ASt.) über den 31.12.2004 hinaus ein Anspruch auf Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin (AG) zustand.
Der ASt., der bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen hatte und bei der AG gegen Krankheit versichert war, wandte sich mit Schreiben vom 16.12.2004 an die Stadt S gegen die geplante Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zur Begründung verwies er durch seinen Prozessbevollmächtigten darauf, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 SGB II nicht vorlägen. Er sei erwerbsunfähig und verfolge einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit vor dem Sozialgericht Münster. Daraufhin teilte die AG dem ASt. mit Bescheid vom 04.01.2005 mit, eine Mitgliedschaft könne zum 01.01.2005 nicht begründet werden. Am Folgetag, dem 05.01.2005, informierte die Stadt S die AG unter Beifügung einer Kopie des entsprechenden Bewilligungsbescheides, dass dem ASt. seit dem 01.01.2005 bis auf weiteres ALG II gewährt werde. Mit Schreiben vom selben Tag übersandte die AG dem ASt. einen Aufnahmeantrag und wies ihn darauf hin, dass ab Jahresbeginn 2005 wegen des Bezugs von ALG II Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe. Den Antrag füllte der ASt. im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 06.01.2005 aus.
Am 12.01.2005 hat der Bevollmächtigte des ASt. beim Sozialgericht Münster im Rahmen eines auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens die Verpflichtung der AG zur Gewährung von Krankenversicherungsschutz ab dem 01.01.2005 geltend gemacht und sich zur Begründung u. a. auf ein mit Mitarbeitern der AG am 04.01.2005 geführtes Gespräch bezogen. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Im Anschluss an den Hinweis der AG, dass ab dem 01.01.2005 Mitgliedschaft des ASt. bestehe, hat der Bevollmächtigte des ASt. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 06.05.2005 hat das Sozialgericht den Antrag des ASt. auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass dem ASt. zur Zeit des Eingangs des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht bereits klar gewesen sei, dass die AG von einer Versicherungspflicht ab dem 01.01.2005 ausgehe. Es habe an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Das Sozialgericht hat mit weiterem Beschluss vom selben Tag beschlossen, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Die AG habe keinen Anlass zur Führung des gerichtlichen Verfahrens gegeben.
Gegen die seinem Prozessbevollmächtigten am 11.05.2005 zugestellten Beschlüsse hat dieser am 19.05.2005 Beschwerden eingelegt, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung hat der ASt. vorgetragen, bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens habe noch keine Entscheidung der AG über den Aufnahmeantrag vorgelegen. Auch habe überhaupt kein neuer Antrag gestellt werden müssen. Vielmehr habe die AG das Versicherungsverhältnis über den 31.12.2004 hinaus fortführen müssen. Die AG erachtet demgegenüber beide Beschlüsse als zutreffend. Ergänzend hat sie auf Anforderung des Senates eine schriftliche Stellungnahme ihres Mitarbeiters N L vom 11.07.2005 vorgelegt. Danach bezieht sich der auf dem Bescheid vom 05.01.2005 befindliche Stempelaufdruck "12.01.2005" auf den Eingang aller Unterlagen, die zuvor in S bearbeitet worden waren, in der Geschäftsstelle T der AG.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- sowie der Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Beschlüssen vom 06.05.2005 den Antrag des ASt. auf Bewilligung von PKH abgelehnt und beschlossen, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) u. a., dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des ASt. für zutreffend oder doch vertretbar hält. Der Antrag des ASt. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies von Beginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf. Es fehlte, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die AG hatte bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahren in aller Deutlichkeit die Mitgliedschaft des ASt. in ihrer Krankenversicherung bestätigt. Mit Bescheid vom 05.01.2005, der dem ASt. zumindest ab dem 06.01.2005 bekannt war, hatte die AG keinen Zweifel daran gelassen, dass Krankenversicherungsschutz für den ASt. ab dem 01.01.2005 weitergewährt werde. Den insoweit erforderlichen Aufnahmeantrag hat der ASt. am 06.01.2005 unterschrieben. Es erscheint abwegig, wenn der Prozessbevollmächtigte des ASt. vorträgt, es habe noch einer förmlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag bedurft, bevor der ASt. habe sichergehen können, dass er über den 31.12.2004 hinaus Mitglied bei der AG sei. Die zuvor von der AG mit Bescheid vom 04.01.2005 getroffene Entscheidung, dass keine Mitgliedschaft mehr bestehe, war einzig auf den fehlenden Bezug von ALG II ab Jahresbeginn 2005 gestützt worden. Dass Leistungen nach dem SGB II gewährt wurden, hatte die Stadt S jedoch mit Schreiben vom 05.01.2005 bestätigt. Dementsprechend hatte die AG auch mit Bescheid vom 05.01.2005 den ASt. über die Versicherungspflicht ab dem 01.01.2005 unterrichtet. Wenn der ASt. seinen Prozessbevollmächtigten – dieser war gegenüber der AG zuvor nicht für den ASt. aufgetreten – nicht über die Ereignisse nach dem 04.01.2005 unterrichtet, vermag dies ebenfalls nicht die hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz zu begründen.
Es ist nicht gerechtfertigt, der AG die außergerichtlichen Kosten des ASt. aufzuerlegen, denn dessen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist von Anfang an wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Die AG hat auch keinen Anlass für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegeben. Vielmehr hat sie dem ASt. schriftlich und im Rahmen der Vorsprache am 06.01.2005 deutlich gemacht, dass über den 31.12.2005 Mitgliedschaft in ihrer Krankenversicherung bestehe. Im Übrigen ist der Bescheid der AG vom 04.01.2005 allein auf das Verhalten des ASt. zurückzuführen, der gegenüber der Stadt S geltend gemacht hatte, ein Anspruch auf ALG II bestehe überhaupt nicht. Dass sich dies auch auf seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auswirken würde, hätte dem anwaltlich beratenen ASt. klar sein müssen.
Sowohl die Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 06.05.2005 als auch gegen die Kostengrundentscheidung vom selben Tag konnten daher keinen Erfolg haben.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, vgl. § 177 SGG.
Erstellt am: 25.10.2005
Zuletzt verändert am: 25.10.2005