Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG ist statthaft und zulässig: Es bedurfte insbesondere die Berufung gegen das Urteil des SG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes der auf eine Geldleistung gerichteten Klage 500 EURO nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 S. 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), und es hat das SG die Berufung nicht zugelassen iS der §§ 144, 145 SGG.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist indes unbegründet, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG), daß das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG), oder daß ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG).
Es liegen vielmehr der Rechtsauffassung der Klägerin offensichtliche Fehlvorstellungen zugrunde: Nach dem Außerkrafttreten des Erlasses des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 18.6.1940 (AN 1940 II, 196) jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches (SGB) IV zum 1.7.1977 gab es bis zum Inkrafttreten der Beitragszahlungsverordnung (BeitrZV) vom 22.5.1989 (BGBl 990) keine einheitliche sozialrechtliche Regelung, zu welchem Zeitpunkt Beiträge als gezahlt galten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wurde und welche Zahlungsmittel verwendet werden durften, weshalb die Rechtsprechung in Anlehnung an die Vorschriften des BGB insbesondere über den Erfüllungsort (§ 269 BGB) im Sinne der heutigen Vorstellung der Klägerin damals davon ausging, daß als Tag der Entrichtung von Pflichtbeiträgen bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Absendung des Schecks galt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urt.v. 11.12.1987 12 RK 40/85 = BSGE 53,1 = SozR 2100 § 24 Nr 4) Mit der BeitrZV vom 22.5.1989 haben Gesetz- und Verordnungsgeber in bewußter Abkehr von BGB und Abgabenordnung (AO) öffentlich-rechtliche Regelungen getroffen, die den spezifisch sozialrechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Zu diesen Regelungen gehört auch die hier streitige Vorschrift des § 3 Abs 1 S. 2 Nr 2 BeitrZV, nach der nunmehr bei Zahlung durch Scheck der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle als Tag der Beitragszahlung des Arbeitgebers gilt. Die Auffassung der Klägerin, diese Regelung verstoße gegen das höherrangige Recht des § 270 BGB ist abwegig, zumal diese Norm nach der o.a. Entscheidung des BSG vom 11.12.1987 den Geldschuldner lediglich mit dem Risiko des Verlustes, nicht aber mit dem der Verzögerung der Geldsendung belastet, während der Grundsatz der Zahlung durch Wertstellung für den Fall der Zahlung durch Überweisung durchaus allgemeinen Grundsätzen entspricht (vgl. BGHZ 6,122; 58,109). Im übrigen wird auch die Abkehr von BGB und AO etwa in § 2 BeitrZV für mit höherrangigem Recht als durchaus vereinbar betrachtet (vgl. BSG. Urt. v. 22.2.1996 12 RK 42/94 = SozR 3-2400 § 28 n Nr 1 = BSGE 78, 20-27; Urt.v. 7.11.1996 12 RK 9/96; BGH, Urt. v. 13.1.1998 VI ZR 58/97 = NJW 1998, 1484; OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7.3.2000 13 U 203/99 = NJW-RR 2000, 1280; BGH, Urt. v. 14.11.2000 VI ZR 149/99 = NJW 2001, 967).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den erkennenden Senat wird das Urteil des SG Duisburg vom 28. Juni 2005 rechtskräftig (§ 145 Abs 4 S. 5 SGG).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird – der Höhe der der klagenden Arbeitgeberin von der Beklagten abverlangten Säumniszuschläge antsprechend – auf 108 EUR festgesetzt (§ 197a SGG iVm § 52 Abs 3 GKG).
Erstellt am: 25.10.2005
Zuletzt verändert am: 25.10.2005