Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.09.2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers und der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 13.12.2002 als Arbeitsunfall.
Der 1984 geborene Kläger war im Jahr 2002 wohnhaft in der T-Straße 0 in I. Er war Auszubildender im ersten Lehrjahr bei der Firma T, Nutzfahrzeug-Service Station in N, deren Inhaber der Zeuge S ist. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort in I und N beträgt ca 18 km.
Bis zum Jahr 2002 veranstaltete die Arbeitgeberin des Klägers zusammen mit der Firma C S eine Weihnachtsfeier in N, an der die Mitarbeiter beider Firmen und die Betriebsleitungen teilnahmen. Die Veranstaltung fand regelmäßig an einem Freitagabend statt, den anschließenden Samstag hatten die Mitarbeiter der Firma T, Nutzfahrzeug-Service Station arbeitsfrei. Die Weihnachtsfeier begann mit einem gemeinsamen Essen, es schloss sich ein geselliges Beisammensein mit musikalischer Unterhaltung an. Die Firma T, Nutzfahrzeug-Service Station übernahm entsprechend der Anzahl ihrer Mitarbeiter anteilsmäßig die Kosten für die Musikkapelle, das Essen und die Getränke während des Essens und des anschließenden geselligen Beisammenseins als Geschäftskosten. Sie legte die Kosten nicht auf ihre Mitarbeiter um. Der Termin der Weihnachtsfeier hing im Betreib aus. Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier musste der Betriebsleitung mitgeteilt werden. Die Firma T, Nutzfahrzeug-Service Station traf Vorkehrungen, die Rückfahrt ihrer alkoholisierten Mitarbeiter von der Weihnachtsfeier nach Hause sicherzustellen, z.B. durch die Übernahme von Taxikosten. Die Beschäftigten wohnten teilweise in der näheren Umgebung von N und fuhren mit dem eigenen PKW zum Veranstaltungsort. Im Jahr 2002 bot sich der Auszubildende L in Absprache mit dem Zeugen S freiwillig an, mit einem Firmenfahrzeug, das auf den Zeugen S zugelassen war, den Fahrdienst für seine Kollegen bei der Weihnachtsfeier zu übernehmen. Die Beschäftigten hatten Kenntnis von diesem Angebot.
Am 13.12.2002 fand die Weihnachtsfeier im Hotel L in N statt. Sie begann gegen 19.00 Uhr. Von den 13 Mitarbeitern der Firma T, Nutzfahrzeug-Service Station nahmen bis auf einen erkrankten Mitarbeiter alle an der Weihnachtsfeier teil. Der Zeuge S war als Betriebsleiter anwesend. Der Kläger fuhr mit seinem eigenen PKW zum Veranstaltungsort. Nach Abschluss des gemeinsamen Essens gegen 21.30 Uhr fuhr der Kläger mit seinem PKW und der Auszubildende L mit dem Firmenfahrzeug zur Wohnung des Klägers. Der Kläger stellte dort seinen PKW ab und stieg in das Firmenfahrzeug, um mit Herrn L zur Weihnachtsfeier zurückzukehren. Gegen 22.18 Uhr kam Herr L auf der W Straße in Fahrtrichtung W von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Baum am Fahrbahnrand. Herr L erlitt tödliche Verletzungen, der Kläger überlebte. Er wurde in der Zeit vom 13.12. – 18.12.2002 im Krankenhaus I stationär behandelt. Es wurde eine Commotio cerebri, eine Thoraxprellung, eine HWS-Distorsion von Grad I und eine Beckenprellung diagnostiziert.
Nach Eingang der Unfallanzeige der Arbeitgeberin befragte die Beklagte telefonisch die Zeugen S und E über Organisation und Ablauf der Weihnachtsfeier sowie die Umstände des Verkehrsunfalls. Mit Bescheid vom 14.10.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 13.12.2002 als versicherten Wegeunfall sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Das Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus eigenwirtschaftlichen Gründen sei nicht versichert. Zweck der Fahrt des Klägers nach Hause sei das Abstellen des Fahrzeuges gewesen, um nach der Rückkehr zum Betrieb weiter an der Weihnachtsfeier teilnehmen zu können. Die Fahrt zur Wohnung und zurück habe damit ausschließlich eigenwirtschaftlichen Interessen gedient. Auch die Tatsache, dass die Rückfahrt mit dem von Herrn L gesteuerten Firmenfahrzeug erfolgt sei, begründe allein keinen Versicherungsschutz.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklage am 02.04.2004 zurück. Die Fahrt am 13.12.2002 habe nicht dem Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) unterlegen. Ein in die versicherte Tätigkeit (Teilnahme an der Weihnachtsfeier) eingeschobener Weg, um den eigenen Pkw zu Hause abzustellen und danach weiter an der Weihnachtsfeier teilzunehmen, diene allein dem privaten Interesse (eigenwirtschaftliche Tätigkeit). Es handele sich um eine Unterbrechung der versicherten Tätigkeit, wobei der Versicherungsschutz ebenfalls unterbrochen sei.
Mit der am 04.05.2004 erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 13.12.2002 begehrt. Er hat geltend gemacht, dass es sich bei der Fahrt von der Wohnung zu der Feier im Firmenfahrzeug um einen Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt habe. Er sei als Beifahrer in einem betriebseigenen Fahrzeug, das von einem betriebsangehörigen Fahrer geführt worden sei, von seiner Wohnung zur Feier gefahren. Seine Arbeitgeberin habe auf die Unfallfahrt insoweit organisatorischen Einfluss genommen, in dem sie ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug für diesen Zweck zur Verfügung gestellt und ihm damit die Möglichkeit eingeräumt habe, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen von der Wohnung zurück zur Feier fahren zu lassen. Damit habe die Arbeitgeberin in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine Eigenhaftung als Fahrzeughalter das maßgebliche Risiko prägenden Faktoren mitbestimmt. Er habe zur Zeit der Unfallfahrt in seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger an einer Fahrt teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen von der Arbeitgeberin eröffnet worden sei und sich hierdurch grundsätzlich von einer privatorganisierten Fahrt oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterschieden habe. Damit erscheine die gemeinsame Fahrt als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Selbst wenn das Vorliegen eines Betriebsweges nach § 8 Abs. 1 SGB VII verneint werde, liege ein Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII vor. Diese Fahrt sei mit der Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden gewesen. Seine Arbeitgeberin habe ihm und seinen Arbeitskollegen die Möglichkeit einräumen wollen, nicht in Versuchung zu geraten, nach Abschluss der Weihnachtsfeier möglicherweise in zumindest angetrunkenem bzw. leicht alkoholisiertem Zustand mit einem privaten PKW nach Hause zu fahren und sich damit erheblichen tatsächlichen als auch rechtlichen Risiken auszusetzen. Es sei der Arbeitgeberin ersichtlich auch darum gegangen zu verhindern, dass ihre Arbeitnehmer nach Beendigung der Weihnachtsfeier in möglicherweise angetrunkenem Zustand in schwere Unfälle verwickelt würden und so der Arbeitgeberin in der Folgezeit nicht zur Verfügung stehen würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2004 zu verurteilen, ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die Gründe ihres Bescheides und des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Mit Urteil vom 28.09.2004 hat das Sozialgericht (SG) Detmold hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2004 verurteilt, dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu gewähren.
Bei dem Verkehrsunfall am 13.02.2002 handele es sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Für den Versicherungsschutz auf der Fahrt sei es unerheblich, dass der Kläger sich bereits auf der Weihnachtsfeier befunden gehabt habe und diese dann verlassen habe, um seinen Wagen zu Hause abzustellen, um anschließend wieder an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Nicht nur die Wege, die vor Beginn und nach Ende der Arbeit zur Arbeitsstätte oder zum Ort der versicherten Tätigkeit und zurück unternommen werden, seien versichert, sondern auch mehrfache Wege, sofern sie mit der Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang ständen. Die Unfallfahrt sei wesentlich betriebsbezogen gewesen, da der Kläger die erneute Fahrt zur Weihnachtsfeier unternommen habe, um dort einer versicherten Tätigkeit nachgehen zu können. Beim Alkoholgenuss auf einer Weihnachtsfeier handele es sich um eine versicherte Tätigkeit, da gemeinsamer Alkoholgenuss bei Weihnachtsfeiern üblich sei und der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und -angehörigen und damit auch dem Betriebsklima diene. Wenn ein Betriebsangehöriger sich nach Hause bringen lasse, um dort seinen Pkw abzustellen, und sich anschließend wieder zu der Weihnachtsfeier bringen lasse, um dort "gefahrlos" der versicherten Tätigkeit nachgehen zu können, liege ein ausreichender innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit vor, zumal der Unfall in einem Fahrzeug erfolgt sei, das von der Arbeitgeberin zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt worden sei.
Gegen das am 18.10.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.11.2004 Berufung eingelegt.
Sie legt dar, das SG habe bei seiner Entscheidung das eigenwirtschaftliche Motiv des Klägers, seinen PKW in den nächsten Tagen vor seiner Wohnungstür zur Verfügung zu wissen, bei der Bewertung des Sachverhaltes verkannt. Selbst wenn der nächste Tag nach der Weihnachtsfeier ein Arbeitstag für den Kläger gewesen wäre, bleibe das Verbringen des privaten PKW s zu seiner Wohnung ein eigenwirtschaftliches Motiv des Klägers. Des weiteren habe das SG den rechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der versicherungsrechtlichen Bewertung von Hin- und Rückweg außer Acht gelassen. Wenn das Entfernen von der Weihnachtsfeier für den Kläger eigenwirtschaftlich motiviert gewesen sei, könne für die kurz darauf erfolgte Rückfahrt zur Weihnachtsfeier nichts anderes gelten. Die Fahrten, die notwendig waren, um während der Weihnachtsfeier den PKW des Klägers zu dessen Wohnung zu verbringen, ständen mit der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, der Weihnachtsfeier, nicht in einem inneren Zusammenhang.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.09.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Bei ihm sei ein unfallbedingter hirnorganischer Schaden festgestellt worden. Er habe bei der Fahrt eine arbeitgeberseitige Maßnahme, nämlich den Fahrdienst, zum Schutz vor Unfällen wahrgenommen. Wegen dieser bewusst arbeitsbezogenen Maßnahme bestehe ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier habe dem betrieblichen Zweck der Schaffung eines besseren und tieferen Betriebsklimas gedient. Sich von einer solchen betrieblich angesetzten Feier dadurch auszuschließen, dass man an einer betrieblichen Veranstaltung oder an Teilen hiervon nicht teilnehme, widerspräche dem Zweck einer solchen Feier.
Die Beigeladene ist der Auffassung, dass es sich bei der Fahrt von der Wohnung des Klägers zur Weihnachtsfeier um einen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt habe. Die Weihnachtsfeier sei betrieblich organisiert gewesen, die in Rede stehende Fahrt sei mit persönlichen und sachlichen Betriebsmitteln organisiert und ausgeführt worden. Der Betriebsinhaber habe somit auf die Unfallfahrt Einfluss genommen, als er zum Transport derjenigen Mitarbeiter, die dies wollten, einen betriebsangehörigen Fahrer abgestellt und ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe. Es sei nicht entscheidend, dass arbeitgeberseitig keine Anordnung an die Arbeitnehmer und Teilnehmer der betrieblichen Feier ergangen sei, entsprechend zu verfahren, vielmehr nur das Angebot der Fahrmöglichkeit unterbreitet worden sei. Aufgrund dieses Angebotes habe der Kläger sich dazu entschlossen, die betrieblich organisierte und ihm eröffnete Fahrmöglichkeit wahrzunehmen und eben nicht die Fahrt zur Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung privat zu organisieren oder dorthin mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu gelangen.
Der Senat hat die Zeugen S und E vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.06.2005 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft C, 000, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat zu Unrecht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Das SG ist war nicht berechtigt, die Beklagte im Wege des Grundurteils nach § 130 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu verpflichten. Die in § 130 SGG vorgesehene Möglichkeit zum Erlass eines Grundurteils ist auf Fälle beschränkt, in denen der Kläger eine oder mehrere ihrer Art nach feststehende Geldleistungen begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Der vom Kläger erstinstanzlich erhobene Antrag wäre unzulässig, wenn er als Leistungsantrag, gerichtet auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ausgelegt würde. Denn die damit erhobene Leistungsklage wäre nicht auf die Gewährung konkreter Leistungen, sondern allgemein auf die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten, also auf Anerkennung des Verkehrsunfalls am 13.12.2002 als Arbeitsunfall und der daraus folgenden Entschädigungspflicht, gerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 35/03 R).
Bei sinnentsprechender Auslegung seines Begehrens hat der Kläger jedoch keine Leistungsklage sondern Feststellungsklage auf Anerkennung des Verkehrsunfalles vom 13.12.2002 als Arbeitsunfall erhoben. Diese Klage ist unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht im angefochtenen Bescheid die Anerkennung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen abgelehnt. Bei dem Verkehrsunfall am 13.12.2002 handelt es sich weder um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII noch um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres eine Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) verursacht hat. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses der Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit erbracht werden. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R; Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 35/03 R m.w.N.). In der Regel ist erforderlich, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgeht, in dem er betriebsdienliche Zwecke verfolgt oder zumindest eine Tätigkeit ausübt, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt ist. Es genügt nicht , dass eine Tätigkeit, die dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzuordnen ist, mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dient (BSG; Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 35/03 R m.w.N).
Entgegen der Auffassung des Klägers und der Beigeladenen handelte es sich bei der Fahrt des Klägers am 13.12.2002 zum Unfallzeitpunkt nicht um einen Betriebsweg im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII. Ein Betriebsweg ist ein Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Ausübung der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII gleichsteht. Er wird im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und geht nicht lediglich der versicherten Tätigkeit voran (BSG, Urteil vom 07.11.2002, B 2 U 39/99 R; Urteil vom 06.03.2003, B 2 U 33/02 R). Der Verkehrsunfall des Klägers geschah auf dem Weg zum Veranstaltungsort einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung außerhalb des Betriebsgeländes. Die betriebliche Weihnachtsfeier bezweckte nach Angaben der Zeugen S und E die Pflege der Verbundenheit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander. Die Teilnahme an der Feier stand sämtlichen Beschäftigten offen. Die Feier wurde durch den Arbeitgeber organisiert und finanziert. Der Arbeitgeber nahm an der Feier teil (siehe zu den Voraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung: BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 47/03 R). Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung steht der Ausübung einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII gleich, so dass der Kläger während der Anwesenheit am Veranstaltungsort unter Versicherungsschutz stand. Der Weg von und zum Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann jedoch nicht wie der Betriebsweg als Arbeitstätigkeit oder diese gleichgesetzte Tätigkeit angesehen werden (siehe OLG, Frankfurt Urteil vom 12.03.2003, 23 U 133/02). Die Fahrt zum Veranstaltungsort einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist mit der Teilnahme an einer solchen Feier nicht gleichzusetzen, sondern geht dieser nur voran. Dabei kann dahinstehen, ob es sich für den Fahrer des Wagens im vorliegenden Fall um einen Betriebsweg handelte, da er im Auftrag des Arbeitgebers den Transport von Arbeitskollegen zum Veranstaltungsort übernommen hatte (siehe Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 Rdnr.179a; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2003, 23 U 133/02). Denn für den Kläger war der Transport vom Veranstaltungsort zur Weihnachtsfeier nicht Bestandteil der Feier, sondern er nahm nur eine Transportmöglichkeit zur Feier wahr.
Entgegen der Auffassung des SG handelt es sich auch nicht um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Danach ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Darunter fallen nicht nur Wege, die vor Beginn und Ende der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, sondern auch mehrfache Wege, sofern sie mit der Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wege, die wesentlich eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen. Dies gilt auch bei Wegen zu einer oder von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Rückweg von einer Tätigkeit, die lediglich eigenwirtschaftlichen Zwecken diente, so dass er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Denn der Kläger verließ nach dem gemeinsamen Abendessen gegen 21.30 Uhr den Veranstaltungsort und unterbrach damit den Versicherungsschutz, der sich aus der Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ergab. Diese sollte nach dem Abendessen mit einem geselligem Beisammensein mit musikalischer Unterhaltung fortgesetzt werden. Die tatsächliche Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit führt zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes, wenn die Unterbrechung privaten Zwecken dient, zeitlich und räumlich nicht ganz geringfügig ist, und wenn es sich nicht um eine gemischte Tätigkeit handelt (siehe BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R m.w.N.).
Die Unterbrechung der Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung diente den privaten Interessen des Klägers. Der Kläger verließ den Veranstaltungsort, um seinen PKW zu seinem Wohnort zurückzubringen und als Beifahrer mit dem firmeneigenen Wagen an den Veranstaltungsort zurückzukehren. Im Vordergrund stand damit das Interesse des Klägers, den eigenen PKW am nächsten Tag zur Verfügung zu haben ohne zuvor zum Veranstaltungsort fahren und den PKW dort abhaben zu müssen. Zur Vermeidung einer eventuellen unter Alkoholeinfluss stehenden Rückfahrt nach Ende der Weihnachtsfeier war der Transport mit einem firmeneigenen Wagen durch die Arbeitgeberin gesichert. Ansonsten hätte der Kläger seinen PKW am Veranstaltungsort parken und am nächsten Tag während der arbeitsfreien Zeit an den Veranstaltungsort zurückkehren müssen, um das Fahrzeug abzuholen. Diesen Zeitaufwand wollte der Kläger vermeiden, indem er seinen PKW zum Wohnort zurückbrachte und mit dem firmeneigenen Wagen an den Veranstaltungsort zurückkehrte. Die Vermeidung von Zeitaufwand während der arbeitsfreien Zeit diente der Freizeitgestaltung und damit eigenwirtschaftlichen Interessen. Der Kläger benötigte seinen PKW am nächsten Tag nicht für betriebliche Zwecke, wie z.B. für eine Fahrt zum Betriebsort, da der Tag nach der Weihnachtsfeier, ein Samstag, arbeitsfrei war. Des weiteren ist nicht erkennbar, dass es für den Kläger aus irgendwelchen Gründen unzumutbar war, seinen Pkw am nächsten Tag abzuholen.
Es ist unerheblich, dass der Verkehrsunfall nicht auf der Hinfahrt, sondern auf der Rückfahrt zum Veranstaltungsort geschah, und dass der Kläger auf diesem Teilstück der Fahrt den Veranstaltungsort erreichen wollte. Durch die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit, der Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, war der gesamte Weg des Klägers vom Verlassen des Veranstaltungsorts bis zum erneuten Erreichen des Veranstaltungsorts vom Versicherungsschutz ausgenommen. Ein zu eigenwirtschaftlichen Zwecken dienender Weg, der zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes führt, ist als Einheit zu behandeln; was für den Hinweg zum Ort einer dem versicherten Lebensbereich nicht zuzurechnenden Tätigkeit gilt, ist auch für den Rückweg maßgeblich. Der Rückweg teilt das Schicksal des Hinwegs (siehe BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 3/99 R).
Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt auch nicht allein deshalb auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg, weil er von seiner Wohnung "nach dem Ort der Tätigkeit", nämlich zurück zur versicherten Gemeinschaftsveranstaltung war. Da der Kläger – wie bereits ausgeführt – sich auf einem nicht mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg befand und nur kurz den häuslichen Lebensbereich aufsuchte, um dort einen eigenwirtschaftlichen Zweck, nämlich das Abstellen seines Fahrzeugs zu verfolgen, und ausschließend den Weg in Richtung zum Ort der versicherten Tätigkeit fortzusetzen, handelt es sich um einen einheitlich zu beurteilenden Weg. Dieser diente einheitlich überwiegend einem eigenwirtschaftlichen Zweck, wobei der häusliche Bereich keinen Endpunkt im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bildete (vgl. BSG SozR 2200 § 550 Nr. 62).
Die Unterbrechung war wesentlich. Der sich aus der versicherten Tätigkeit ergebende Versicherungsschutz besteht nur dann während einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung fort, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt wird. Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R). Eine Unterbrechung der Betriebstätigkeit für 10-15 Minuten wird nicht mehr als geringfügig angesehen (siehe BSG, Urteil vom 20.02.2001, B 2 U 6/00 R ). Vorliegend war die Unterbrechung sowohl räumlich als auch zeitlich erheblich, da der Kläger zu seinem ca 18 km entfernt liegenden Wohnort fuhr und von dort zurückkehrte, und weil er die Teilnahme an der Veranstaltung um mehr als 15 Minuten unterbrach.
Bei dem Geschehnisablauf handelt es sich auch nicht um eine gemischte Tätigkeit, bei deren Ausübung trotz der privaten Zielsetzung ein Versicherungsschutz besteht (BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R). Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten als auch versicherten Zwecken dient. Versicherungsschutz bei einer gemischten Tätigkeit besteht, wenn sie dem Unternehmen zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt ist. Entscheidendes Kriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Nutzung einer Betriebseinrichtung, nämlich des zum Transport der Betriebsangehörigen bereitgestellten Firmenwagens zu einer privaten Verrichtung , nämlich zur Rückfahrt zur unterbrochenen Betriebsfeier begründet keinen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt auf den Rückweg zur Betriebsfeier, die er aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen hatte, und benutzte für den Rückweg ein Firmenfahrzeug. Hätte er die Betriebsfeier nicht unterbrochen, wäre er zum Unfallzeitpunkt nicht den Gefahren durch die Teilnahme am Straßenverkehr als Beifahrer in einem firmeneigenen PKW ausgesetzt gewesen. Auch die stillschweigende Duldung des Verhaltens durch den Arbeitgeber genügt nicht für die Annahme des Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Mitwirkens einer gefährlichen Betriebseinrichtung, nämlich des PKW des Auszubildenden L, herleiten. Bei einem durch eine Betriebsgefahr herbeigeführten Unfall besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese Gefahr auf den Versicherten einwirkt, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hätte (BSG, SozR4 – 2700 § 8 Nr. 6 = NZS 2005, 381 m.w.N.). Die polizeilichen Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass an dem PKW technische Mängel vorhanden gewesen wären. Die Untersuchung des Blutalkoholgehalts hat eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 Promille bei dem Fahrer des Unfallfahrzeugs ergeben. Fahrfehler als Unfallursache wurden nicht festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 08.08.2006
Zuletzt verändert am: 08.08.2006