Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.01.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Umstritten ist, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.
Der 1922 geborene Kläger beantragte im Juni 1999 unter Hinweis auf am 01.11.1992, 15.01.1993 und 30.01.1994 erlittene Körperverletzungen, die ihm sein Nachbarn I L und dessen Sohn K L zugefügt hätten, Versorgung nach dem OEG. Er habe einen Rippenbruch, Verletzungen des Ellenbogengelenkes links sowie des Ring- und Kleinfingers der linken Hand erlitten. Daneben verwies er u.a. auf einen falsch ausgestellten Erbschein, Rechtsbeugung und Hausfriedensbruch.
Der Beklagte wertete die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E -Zweigstelle I – betreffend I und K L aus. Hiernach sind die auf Strafanzeige des Klägers eingeleiteten Verfahren eingestellt worden. Weiterhin holte der Beklagte einen Bericht des Arztes für Innere Medizin Dr. L1 vom 27.06.1999 sowie einen Arztbrief des Dr. T, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des N-Hospitals I, vom 19.02.1993 (stationäre Behandlung vom 15.01.1993 bis 10.02.1993) ein. Nach dem Bericht des Dr. L1 erlitt der Kläger am 01.11.1992 eine "Schnittwunde am linken Daumen" und am 30.01.1994 "Verlust des Nagels des 3. linken Fingers, Bluterguss am Grundgelenk des linken Daumens, Prellung des Hinterkopfes mit Bluterguss, Schürfprellung der linken Großzehengelenke sowie Zerrung im rechten Schultergelenk". In dem Arztbrief des N-Hospitals I sind als Diagnosen angegeben: "Mediale Seitenbandruptur des linken Ellenbogengelenkes, Läsion des Nervus medianus im Unterarmbereich mit kompletter Läsion des Ramus interosseus anterior".
Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 20.10.1999 ab, dem Kläger Versorgung nach dem OEG zu gewähren, weil ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 OEG nicht nachgewiesen sei. Bei dem Geschehen am 15.01.1993 habe es sich um eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung gehandelt, an deren Entstehung der Kläger nicht unerheblich beteiligt gewesen sei. Soweit der Kläger wegen des Vorfalls am 30.11.1992 angegeben habe, der linke Daumen sei durch einen umfallenden Jägerzaun, gegen den Herr L getreten habe, verletzt worden, erfülle dies nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 OEG. Es sei nicht nachweisbar, dass Herr L vorsätzlich gegen den Zaun getreten habe, um den Kläger anzugreifen. Bezüglich des Geschehens am 30.01.1994 gebe es auch bei der Staatsanwaltschaft keine Unterlagen. Im Übrigen seien die bei den Geschehen vom 01.11.1992 und 30.01.1994 laut ärztlicher Auskunft erlittenen Gesundheitsstörungen abgeheilt, so dass auch aus diesem Grund keine Versorgung zustehe. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch führte der Kläger unter Hinweis auf gerichtliche Verfahren Erbauseinandersetzungen (falscher Erbschein) und einen Vertragsbruch der Züricher Versicherung an. Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwaltschaft würden gegen sein Entschädigungsrecht verstoßen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1999 zu verurteilen, Versorgungsleistungen nach dem OEG im Hinblick auf die tätlichen Auseinandersetzungen vom 01.11.1992, 21.11.1992, 15.01.1993 und 30.01.1994 zu leisten. Daneben solle das Gericht feststellen, dass ihm im Hinblick auf das Erbe der am 21.12.1992 verstorbenen F K erhebliches Unrecht widerfahren ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 06.01.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger wegen der Erbauseinandersetzung nach Frau F K zivilrechtliche Ansprüche geltend mache, die strafrechtliche Belangung der hieran beteiligten Personen anstrebe oder die Feststellung geschehenen Unrechts bei der Erbauseinandersetzung verfolge. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger Angriff im Sinne des § 1 OEG sei, wie in den angefochten Bescheiden zutreffend ausgeführt, nicht nachweisbar. Dies gelte auch im Hinblick auf den im Gerichtsverfahren geltend gemachten Vorfall – Verschließen der Garage, Entfernen der Waschmaschine und Verschließen der Kellerräume – vom 21.11.1992. Insoweit fehle es bereits an einem tätlichen Angriff gegen den Kläger oder eine andere Person. Gegen dieses seiner Auffassung nach unrichtige Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Im Wesentlichen verweist er erneut auf ihm u. a. bei der Erbauseinandersetzung, in Versicherungsangelegenheiten und in gerichtlichen Verfahren widerfahrenes Unrecht. Die Staatskasse schulde ihm 7,5 Millionen DM plus Zinsen für 14 Jahre Lug und Trug.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.01.2003 zu ändern und nach seinem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten wird Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der Beratung.
II.
Der Senat kann über die zulässige Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Berufsrichter des Senats einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind zu dieser Möglichkeit angehört worden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, ist die Klage nur insoweit zulässig, als der Kläger Ansprüche nach dem OEG geltend macht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden Darlegungen in dem angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger auch im Berufungsverfahren keinerlei Gesichtspunkte angeführt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Auch zur Überzeugung des Senats sind insbesondere unter Berücksichtung der Einlassungen des Klägers zu den einzelnen Vorfällen und der Ergebnisse der auf die Strafanzeigen hin eingeleiteten Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen für einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 OEG nicht erfüllt.
Soweit der Kläger auf ihm u. a. bei der Erbauseinandersetzung und in Versicherungsangelegenheiten widerfahrenes Unrecht verweist, vermag dies keinen Anspruch nach dem OEG zu begründen. Es finden sich bereits keinerlei Anhaltspunkte auf etwaige in diesem Zusammenhang gegen den Kläger gerichtete Straftaten. Abgesehen hiervon entschädigt das OEG Opfer von Straftaten nicht ausnahmslos, sondern nur als Betroffene einer mit Gewaltanwendung verbundenen Straftat. Vermögensschäden, wie sie durch Betrug, Untreue und ähnliche Straftaten häufig entstehen, sind von staatlicher Entschädigung nach dem OEG ausgenommen. Ausgenommen sind auch die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen solcher Straftaten (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2001 – B 9 VG 4/00 R-).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Erstellt am: 15.11.2005
Zuletzt verändert am: 15.11.2005