Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.05.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit verlangen kann.
Der am 00.00.1964 geborene Kläger nahm am 1.9.1980 die Tätigkeit im deutschen Steinkohle-Bergbau auf und absolvierte zunächst von 1980 bis Juni 1982 eine Ausbildung als Jungbergmann (ohne Abschluß). Er war anschließend im wesentlichen als Hauer im Streckenausbau/Transport, Strebhauer, Hauer in der Gewinnung und für Erweiterungsarbeiten (Lohngruppen 9 bis 11 der Lohnordnung für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau -Lohnordnung-) tätig. Seit März 1990 bezieht der Kläger Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (Bescheid vom 29.4.1992). Nach gesundheitsbedingtem Arbeitsplatzwechsel im September 1990 war er zuletzt als sonstiger Hilfsarbeiter und Bandwärter (Lohngruppen 4 und 5 der Lohnordnung) beschäftigt. Ausweislich der Bescheinigung zum Arbeitsplatzwechsel des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) der Bundesknappschaft vom 22.8.1990 wurden wegen einer reversiblen Atemwegsobstruktion auf dem Boden einer Hyperreagibilität nur noch Arbeiten unter Tage an staubarmen Betriebspunkten sowie über Tage ohne weitere Einschränkungen für zumutbar erachtet. Seit dem 25.11.1999 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Er ist ausweislich des zwischen ihm und der Deutschen Steinkohle (DSK) AG geschlossenen Aufhebungsvertrages vom 15.11.2000 zum 30.12.2000 aus dem Bergbau abgekehrt und seitdem arbeitslos. Er ist im Besitz eines Führerscheines Klasse 3.
Der Kläger beantragte am 14.1.2000 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog den Rehabilitationsentlassungsbericht der Knappschaftsklinik Borkum vom 13.6.2000 bei. Die Ärzte beschrieben bei dem Kläger ein HWS- und LWS-Syndrom, ein depressives Syndrom, eine Adipositas und ein endogenes Asthma bronchiale. Die letzte Tätigkeit als Transportarbeiter könne der Kläger nur noch unter 2 Stunden verrichten. Die Beklagte ließ den Kläger von Dr. F, Internist und Pneumologe des SMD Reckling-hausen untersuchen. Der Gutachter teilte unter dem 26.10.2003 ein HWS- und LWS-Syn-drom, eine Adipositas und ein vorbeschriebenes Asthma bronchiale mit und stellte fest, dem Kläger seien weiterhin körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten in staubarmen Bereichen unter Tage, ansonsten über Tage zumutbar.
Gestützt auf diese sozialmedizinische Beurteilung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2000 die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Der Kläger werde noch für fähig erachtet, u.a. als Lampenwärter zu arbeiten Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.3.2001 zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiter verfolgt. Es bestünden bei ihm wesentliche Einschränkungen in orthopädischer und internistischer Hinsicht sowie aufgrund des depressiven Syndroms. Er hat ein Attest von Dr. H, Orthopäde aus H vom 28.5.2001 zu den Gerichtsakten gereicht. Dr. H teilt darin mit, der Kläger sei nur noch in der Lage, leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshaltung, ohne bückende Tätigkeiten und ohne Heben und Tragen von Lasten zu verrichten.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und zunächst Befundberichte von Dr. H, Dr. N, Arzt für Urologie aus I und Dres. K und K1, Hautärzte aus I, Dr. N1, Arzt für Neurologie und Psychiatrie aus H und dem Hausarzt Dr. P, Arzt für Allgemeinmedizin aus F eingeholt. Dr. P hat unter dem 13.8.2001 mitgeteilt, der Kläger sei seit dem 1.1.2000 bei ihm in Behandlung. Im Vordergrund stünden die rezidivierenden Schmerzen der Wirbelsäule und Kniegelenke. Es habe sich ein reaktiver depressiver Verstimmungszustand gezeigt. Dr. N1 hat ausgeführt, der Kläger befinde sich dort seit dem 4.1.2000 in Behandlung. Er klage über "Traurigsein, Weinen, die Menschen sprechen über ihn, das Leben mache ihm keinen Spaß mehr". Es bestehe ein "depressives Bild, nicht näher bezeichnet". Dem Kläger seien Psychopharmaka und psychiatrisch supportive Gespräche als Therapiemaßnahmen verordnet bzw. geleistet worden.
Anschließend hat das Gericht Dr. L, Internist aus E, Dr. C, Orthopäde aus E, Dr. G, Arzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und Allergologie aus C und Dr. F1, Arzt für Neurologie und Psychiatrie aus E1 mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten unter dem 23.10.2001, 20.12.2001, 11.2.2002 bzw. 14.3.2002 erstellt und folgende Diagnosen mitgeteilt:
auf internistischem Fachgebiet:
– Asthma bronchiale
– metabolisches Syndrom,
auf orthopädischem Fachgebiet:
– Übergewicht mit daraus resultierenden Überlastungen des Achsenorgans und der Gelenke der unteren Extremitäten,
– subjektive Schmerzempfindungen auch im Bereich der Gelenke der oberen Extremitäten und der Wirbelsäule ohne nachweisbare relevant krankmachende Veränderungen über das bekannte Übergewicht hinaus,
auf hautärztlichem Fachgebiet:
– Hand-Fuß-Ekzem
– zur Zeit geringer Ausprägung, atopisches Reaktionsverhalten, Tinea pedum,
auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet:
– wahrscheinlich emotional instabile Störung der Persönlichkeitsentwicklung lebensbegleitend, dabei vordergründig Störung der Anpassung mit vorwiegend emotionaler Symptomatik.
Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig zu verrichten. Aus hautärztlicher Sicht müsse es sich um trockene und saubere Tätigkeiten handeln. Ausgeschlossen seien Arbeiten mit besonderen Einwirkungen von Nässe, Hitze, Kälte und/oder Zugluft und Tätigkeiten in staubreicher Umgebung sowie in Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck oder mit häufigem Publikumsverkehr. Tätigkeiten im Freien unter Witterungsschutz seien möglich. Dr. F1 hat festgestellt, Ausdruck und Argumentation würden auf eine einfache intellektuelle Grundausstattung des Klägers schließen lassen. Ungelernte und kurzfristig angelernte Arbeiten mit geringen und durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortlichkeit könnten ihm abverlangt werden. Produktiv-psychotische Erlebnisweisen seien nicht zu eruieren gewesen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. N2, Arzt für Neurologie und Psychiatrie aus I und ein orthopädisches Zusatzgutachten von Dr. Q, Chefarzt der Abteilung für Physikalische Therapie und Beschäftigungstherapie am St. K Hospital E1 eingeholt. Die Sachverständigen haben nach ihren Untersuchungen am 24.7.2002 bzw. 6.9.2002 folgende Gesundheitsstörungen des Klägers beschrieben:
auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet:
– Cervico-Cephal
– und Cervico-Brachial-Syndrom, jedoch ohne radiculäre Symptomatik, Lumbal-Syndrom, ohne Hinweise auf ein lumbales Wurzelreiz- oder Wurzelkompressionssyndrom,
– depressive Entwicklung mit psychotischer Begleitsymptomatik,
auf orthopädischem Fachgebiet:
– HWS-Schulter-Arm-Syndrom, BWS-Syndrom, LWS- Syndrom,
– Kniescheibenrückflächenverschleiß beidseits.
Dr. Q hat für das orthopädische Fachgebiet den Kläger für fähig erachtet, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Belastung unter Vermeidung von Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten. Dr. N2 hat den Kläger nur noch für fähig erachtet, einfache Tätigkeiten ohne geistige Beanspruchung, ohne Zeitdruck und Streß, ohne Wechsel- oder Nachtdienst, ohne Akkord, ohne Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit "halbtägig" zu verrichten. Die geistige Leistungsfähigkeit sei durch die schwere depressive Entwicklung erheblich beeinträchtigt. Er sei deshalb den Anforderungen einer vollschichtigen Tätigkeit nicht mehr gewachsen. Eine solche Tätigkeit würde zur völligen psychischen Dekompensation führen.
Die beratende Ärztin der Beklagten Frau C3 hat in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2002 Einwände gegen das Gutachten von Dr. N2 erhoben. Die gestellte Diagnose einer depressiven Störung mit psychotischer Ausgestaltung sei aus Befunderhebung und Exploration nicht nachvollziehbar.
Das Sozialgericht hat daraufhin eine weitere nervenärztliche Untersuchung des Klägers angeordnet und Dr. C1, Chefarzt der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des St. B-Krankenhauses L/C1 mit der Untersuchung beauftragt. Der Sachverständige hat den Kläger am 9.1.2003 untersucht (Gutachten vom 10.1.2003). Einbußen im Bereich der kognitiv-mnestischen Funktionen wie Frisch- und Altgedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentrationsvermögen seien nicht festzustellen gewesen. Auch hätten keine Anhaltspunkte für ein Abweichen des intellektuellen Leistungsvermögens von der Alters- und Sozialnorm vorgelegen. Eine produktiv-psychotische Symptomatik sei nicht zu beobachten gewesen. Es bestehe eine depressive Belastungsreaktion mäßiger Ausprägung. Aufgrund des Ausprägungsgrades der Depression und der bewusstseinsnahen aggravatorischen Fehlleistungen könne davon ausgegangen werden, dass aus nervenärztlicher Sicht leichte Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen verrichtet werden könnten. Die Arbeiten sollten im Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, nicht auf Gerüsten und Leitern, ohne besondere Einwirkungen von Nässe, Hitze, Kälte und Zugluft, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschicht, ohne häufigen Publikumsverkehr verrichtet werden. Ungelernte oder kurzfristig angelernte Arbeiten mit nur noch geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit könnten dem Kläger abverlangt werden.
Nachdem der Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Dr. C1 den Eintritt von Berufsunfähigkeit mangels zumutbarer Verweisungstätigkeiten geltend gemacht hatte, hat das Sozialgericht dem Sachverständigen die Akten zur ergänzenden Stellungnahme vorgelegt. Dr. C1 hat in seiner Stellungnahme vom 18.2.2003 dargelegt, aufgrund der bewusstseinsnahen, aggravatorischen Fehlverhaltensweisen des Klägers sei er zu dem Schluss gekommen, dass dieser nicht als besonders verantwortungsbewusst und zuverlässig bezeichnet werden könne. In diesem Sinne erfülle der Kläger die aufgeführten, charakterologischen Qualitäten nicht. Die anderen Qualitäten wie Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit würden neuropsychologische Hirnleistungen betreffen, die im Falle des Klägers unauffällig gewesen seien. In diesem Sinne sei seine Einschätzung dahingehend zu korrigieren, dass der Kläger durchaus durchschnittliche Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht und Aufmerksamkeit erfüllen könne. Er habe die an ihn in der Untersuchung gerichteten Fragen prompt und präzise beantwortet, so dass eine Vigilanzstörung oder eine sonstige psychologische Leistungsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass sich der Kläger außerhalb der Untersuchungssituation verantwortungsbewusster und zuverlässiger verhalte, als er es in der Untersuchungssituation zu erkennen gegeben habe. Eine individuelle Prognose des Verhaltens des Klägers am Arbeitsplatz sei nicht möglich.
Der Kläger hat ein Attest von Dr. B, Arzt für Neurochirurgie aus E2, vom 16.4.2003 und einen vorläufigen Bericht des Psychiatrischen Therapiezentrums des N-Hospitals F1/I vom 22.4.2003 zu den Akten gereicht. Der Bericht des Therapiezentrums St. N-Hospital F1, wo der Kläger vom 16.4.2003 bis zum 22.4.2003 stationär behandelt worden ist, beschreibt eine Exacerbation einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Der Kläger leide seit 1,5 Monaten unter akustischen Halluzinationen, er höre Stimmen im Kopf. Die stationäre Behandlung habe er ohne ärztlichen Rat abgebrochen. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14.5.2003 die Klage abgewiesen und begründend ausgeführt, der Kläger, der Facharbeiterschutz genieße, sei bis zu seiner Abkehr vom Bergbau auf die Tätigkeit des Lampenwärters zu verweisen. Er sei daher weder erwerbsnoch berufsunfähig.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, er folge dem ausführlichen und schlüssigen Gutachten von Dr. N2. Fraglich sei, ob er noch auf die Tätigkeit des Lampenwärters verwiesen werden könne, denn die gehörten Gutachter würden teilweise die Auffassung vertreten, er sei nur noch für Arbeiten mit geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit geeignet. Auch habe sein Arbeitgeber über keine freien Arbeitsplätze für Lampenwärter verfügt. Er hat den Entlassungsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des St. N-Hospitals F1 vom 4.10.2003 zu den Akten gereicht. Dort ist die Diagnose eines Verdachts auf Exacerbation einer paranoid-halluzinatorischen Psychose gestellt worden. Der Anamnese ist zu entnehmen, dass sich der psychische Zustand des Klägers in den letzten zwei Monaten verschlechtert habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.5.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2001 zu verurteilen, bei ihm ab Rentenantrag den Zustand von Berufsunfähigkeit anzuerkennen und ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, ärztliche Stellungnahmen von den bisher beauftragten Sachverständigen dazu einzuholen, ob der Kläger aus neurologisch-psychiatrischer Sicht in der Lage ist, die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers, so wie sie Dr. N3 in seinen berufskundlichen Äußerungen beschreibt, auszuüben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz.
Nach Aufforderung durch den Senat hat Dr. C1 mit ergänzender Stellungnahme vom 27.3.2004 ausgeführt, die Annahme einer paranoid-halluzinatorischen Psychose in dem Bericht des St. N Hospitals I vom 04.10.2003 stütze sich ausschließlich auf die Eigenangaben des Klägers, Stimmen zu hören. Der Bericht enthalte rückwirkend gesehen keine Hinweise darauf, dass das Leistungsvermögen des Klägers in der Zeit bis zum 31.12.2000 deutlicher als bisher angenommen eingeschränkt gewesen sei.
Anschließend hat der Senat weitere ergänzende Stellungnahmen von den Sachverständigen Dr. C1 und Dr. L eingeholt. Dr. C1 hat in der Stellungnahme vom 5.7.2004 mitgeteilt, seine Beurteilung, an den Kläger seien nur noch geringe Anforderungen an Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit zu stellen, resultiere aus persönlichkeitsbedingten und nicht krankheitsbezogenen Ursachen. Mit zumutbarer Willensanstrengung sei der Kläger auch durchschnittlichen oder gehobenen Anforderungen an Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit gewachsen. Dr. L hat in seiner Stellungnahme vom 23.7.2004 gemeint, der Kläger sei aus internistischer Sicht in der Lage gewesen bis zum 31.12.2000 als Lampenwärter im Bergbau über Tage zu arbeiten.
Der Senat hat bei der früheren Arbeitgeberin des Klägers der DSK AG nachgefragt, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.12.2000 beendet worden sei. Von dort ist mitgeteilt worden, dies sei aus bilanztechnischen Gründen erfolgt. Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, er könne ab dem 31.12.2000 nicht mehr auf Tätigkeiten im Bergbau und damit auch nicht auf die des Lampenwärters verwiesen werden, so dass ab diesem Tag der Zustand von Berufsunfähigkeit eingetreten sei.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass als weitere Verweisungstätigkeit die des Zigarettenautomatenauffüllers in Betracht kommt.
Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, insbesondere die Inkassotätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers sei nicht vereinbar mit der Feststellung von Dr. C1, dass er nur noch Arbeiten mit geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit etc. verrichten könne. Er könne deswegen auch nicht für einen vernünftigen Tourablauf bzw. für die Verkehrssicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges sorgen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.3.2001 ist -soweit er die hier streitige Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ablehnt- rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs ist die Bestimmung des § 43 Sechstes Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.). Die Beteiligten streiten über einen vor dem 1.1.2001 entstandenen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 300 Abs. 2 in Verbindung mit § 302 b Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung -BGBl I, 1827-).
Der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit ist bis zum 31.12.2000 nicht eingetreten.
Nach der Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt ist bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit der bisherige Beruf des Versicherten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist "bisheriger Beruf" in der Regel die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit (BSG Urteil vom 14.3.1979 -1 RJ 84/78- in SozR § 1246 RVO Nr. 41; Urteil vom 11.9.1980 -1 RJ 94/79- in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 66 mit weiteren Nachweisen). Ein derartig starkes Gewicht ist der letzten Tätigkeit aber nur dann beizumessen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste gewesen ist. Bei anderen Fallgestaltungen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung darauf abgehoben, als Hauptberuf nicht unbedingt die letzte, sondern diejenige Berufstätigkeit zugrunde zulegen, die der Versicherte bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt habe (BSG Urteil vom 30.10.1985 -4a RJ 53/94- in SozR 2200 § 1246 Nr. 130 mit weiteren Nachweisen). Eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung bleibt zudem maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSGE 2, 181,187; BSG SozR RVO § 1246 Nr. 33, 57, 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158). "Bisheriger Beruf" des Klägers ist dementsprechend seine bis zum Jahr 1990 ausgeübte Tätigkeit als Hauer. Diese hat er für längere Zeit und bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft ausgeübt, bevor er sie nach Arbeitsplatzwechselempfehlung vom 22.8.1990 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich den weniger qualifizierten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter bzw. Wächter zugewandt hat. Als Hauer kann der Kläger nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht mehr arbeiten. Der Rentenanspruch hängt mithin davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar ist und von ihm gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG Urteil vom 22.10.1996 -13 RJ 35/96- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18.2.1998 -B 5 RJ 34/97 R- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61). Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt zum einen nach der Dauer der absolvierten Ausbildung und zum anderen nach der Qualität der verrichteten Arbeiten. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrige Gruppe verwiesen werden (BSG Urteil vom 25.7.2001 -B 8 KN 14/00 R- mit weiteren Nachweisen, vgl auch BSG Urteil vom 17.6.1993 -13 RJ 33/92- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33). Der Kläger kann für sich Berufsschutz als Facharbeiter in Anspruch nehmen. Er war nach einer zweijährigen, allerdings ohne Abschluß beendeten Ausbildung zum Jungbergmann langjährig als Hauer an verschiedenen Betriebspunkten (Streckenausbau/Transport, Streb, Gewinnung und Erweiterung) mit entsprechender Facharbeiterentlohnung nach den Lohngruppen 9 bis 12 der Lohnordnung tätig. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt hat, die ihn befähigten, die wesentlichen bergmännischen Arbeiten (Hauerarbeiten) zu verrichten bzw. nach kurzer Einweisung zu bewältigen (vgl. BSG Urteil vom 25.7.2001 -B 8 KN 14/00 R- in JURIS). Als Facharbeiter kann der Kläger nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern (Berufsgruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters). Darüber hinaus müssen sich Facharbeiter auch auf solche ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen, die sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten herausheben und die wegen ihrer besonderen Qualität oder betrieblichen Wichtigkeit wie sonstige Ausbildungsberufe tariflich eingestuft sind (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 17, 29, 34).
Diese Grundsätze berücksichtigend ist der Kläger zur Abwendung von Berufsunfähigkeit bis zu seiner Abkehr vom Bergbau auf die Tätigkeit des Lampenwärters und darüberhinaus auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers verweisbar.
Die Tätigkeit des Lampenwärters ist nach der vorbezeichneten Lohnordnung in die Lohngruppe 6 (über Tage) eingestuft, die beispielsweise auch angelernte Handwerker erfasst. Der sachliche Grund für ihren tariflichen Rang liegt darin, dass die regelmäßige Wartung des Geleuchts und der Atemschutzgeräte der Sicherheit des Untertage-Bergbaus dient und deshalb von gehobener betrieblicher Wichtigkeit ist. Sie ist damit nicht aus Gründen besonderer Arbeitserschwernisse und /oder aus sozialen Gründen einer Anlerntätigkeit tariflich gleichwertig behandelt, sondern wegen der deutlich gehobenen betrieblichen Bedeutung.
Der Kläger ist der Lampenwärtertätigkeit gesundheitlich gewachsen. Die auf der Lampenstube anfallenden Arbeiten sind körperlich leichter Art. Über das durchschnittliche Maß hinausgehende Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortung werden an den Lampenwärter nicht gestellt. Der Lampenwärter hat die Aufgabe, die Kopf- und Spezialleuchten auszugeben (auf manchen Zechen nehmen die Bergleute sie vor der Einfahrt selbst aus den Regalen), die Lampen zu warten und in Stand zu setzen, CH 4-Handmessgeräte zu reinigen und Batterien auszuwechseln bzw. ggf. zu laden. Er kann diese Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Das ergibt sich aus den den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen berufskundlichen Unterlagen, insbesondere den Bekundungen der Lampenmeister Grete, Obermiller, Waida und Krüger in dem Verfahren L 18 KN 7/93 (LSG NRW, Sitzungsniederschrift vom 7.6.1994).
Nach den übereinstimmenden Feststellungen der gehörten Sachverständigen Dres. L, C, F1, Q und C1 kann der Kläger leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung ohne Zwanghaltung sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien unter Witterungsschutz verrichten, wobei ein Arbeiten in staubreicher Umgebung zu vermeiden ist. Der Kläger kann Lasten von zumindest kurzfristig 15 kg heben und tragen. Damit ist der Kläger in der Lage, die durchweg körperlich leichten Arbeiten eines Lampenwärters zu verrichten. Höhere Gewichtsbelastungen fallen nicht an; ausweislich der Mitteilung der Deutschen Steinkohle AG vom 6.8.2004 und des Gutachtens des Instituts für Gefahrstoff-Forschung der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 5.3.1998 -welche den Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden sind- treten auch relevante Staubbelastungen in der Lampenstube nicht auf. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger bis zum 31.12.2000 nicht fähig gewesen wäre, den mit der Tätigkeit des Lampenwärters verbundenen geistig-psychischen Anforderungen gerecht zu werden. Zum einen verfügt er als Hauer auch über die hier erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Zum andern können erhebliche leistungsmindernde psychiatrische Erkrankungen, die die geistig-psychische Belastbarkeit des Klägers im Jahr 2000 nachhaltig beeinträchtigt hätten, nicht festgestellt werden. Dem Befundbericht des behandelnden Nervenarztes Dr. N1 vom 1.10.2001 ist ein gravierender psychiatrischer Befund nicht zu entnehmen. Der Kläger wurde dort ab dem 4.1.2000 bis zum 6.9.2001 psychiatrisch behandelt. Der Arzt hat ein depressives Bild ("nicht näher bezeichnet") beschrieben, das mit Psychopharmaka und unterstützenden Gesprächen behandelt wurde. Die mitgeteilten Behandlungsdaten (in Abständen von drei bis vier Monaten jeweils) zeigen eine nur sporadische nervenärztliche Behandlung ohne weitergehende Therapien (Psychotherapie oder Verhaltenstherapie o.ä.). Der Hausarzt Dr. P hat in seinem Bericht vom 13.8.2001 als im Vordergrund stehend die Wirbelsäulen- bzw. Kniegelenkschmerzen genannt, im Übrigen aber lediglich von einer depressiven Verstimmung des Klägers berichtet. Der Sachverständige Dr. F1 konnte bei seiner Untersuchung im März 2002 kein erhebliches psychiatrisches Krankheitsbild, sondern lediglich lebensbegleitende Eigenheiten der Persönlichkeit und zuletzt auch eine Anpassungsstörung feststellen. Der Sachverständige beschreibt zwar einen weitestgehenden sozialen Rückzug des Klägers; dieser findet aber seinen Grund nicht in einer organisch-psychischen Störung, sondern in einem Ausweichen von Vorwürfen aus der familiären Umgebung wegen der bestehenden Arbeitslosigkeit. Unter Berücksichtigung der allenfalls leichten psychiatrischen Auffälligkeiten kommt der Sachverständige für den Senat nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis, dass dem Kläger noch ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortlichkeit abverlangt werden können. Ein davon wesentlich abweichendes Bild hat sich auch nicht auf Grund der Untersuchung des Klägers im Januar 2003 durch den Sachverständigen Dr. C1 ergeben. Er hat eine depressive Belastungsreaktion diagnostiziert, die jedoch selbst zu diesem Untersuchungszeitpunkt (noch) nicht derart ausgeprägt war, dass eine vollschichtige Ausübung von leichten Tätigkeiten dem Kläger nicht mehr hätte abverlangt werden können. Seine zunächst vertretene Einschätzung, der Kläger sei nur noch geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit gewachsen, hat Dr. C1 später revidiert. Eine solch weitgehende Einschränkung der geistig- psychischen Belastbarkeit des Klägers wäre auch mit Blick auf das mäßige Ausmaß der diagnostizierten depressiven Belastungsstörung nicht nachvollziehbar. Weder Dr. F1 noch Dr. C1 konnten bei dem Kläger mnestische oder kognitive Einbußen bestätigen. Dr. C1 hat insoweit eine Vigilanzstörung oder sonstige neuropsychologische Leistungsbeeinträchtigungen ausdrücklich ausgeschlossen; es lagen keine Anhaltspunkte für ein Abweichen des intellektuellen Leistungsvermögens von der Alters- und Sozialnorm vor. Soweit Dr. C1 zunächst Einschränkungen hinsichtlich der Merkmale "Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit" bei dem Kläger gesehen hat, bleibt zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um Charaktereigenschaften handelt, deren Fehlen dann nicht zu rentenrechtlich relevanten Leistungseinschränkungen führen kann, wenn dies nicht auf Krankheit oder Behinderung beruht (vgl. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F.). Eine krankheitsbedingte Einschränkung des Verantwortungsbewusstseins bzw. der Zuverlässigkeit des Klägers hat Dr. C1 auf Nachfrage allerdings verneint. Mit einer zumutbaren Willensanstrengung sei der Kläger in der Lage, auch durchschnittliche oder gehobene Anforderungen an Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit zu erfüllen. Daran vermag die Feststellung von Dr. F1, bei dem Kläger bestehe eine einfache intellektuelle Grundausstattung, hinsichtlich der Verweisbarkeit auf die Tätigkeit des Lampenwärters nichts zu ändern. Eine erheblich unter dem Durchschnitt liegende Intelligenz des Klägers kann schon mit Rücksicht auf dessen Vor- und Ausbildung und die Feststellungen des Sachverständigen Dr. C1 nicht angenommen werden. Abgesehen davon, dass er bei dem Kläger keine Anhaltspunkte für ein Abweichen des intellektuellen Leistungsvermögens von der Alters- und Sozialnorm feststellen konnte, waren die Antworten des Klägers im Rahmen der Untersuchung prompt und präzise. Er hat ohne unangemessene Mühegabe oder vorzeitige Erschöpfung eine umfassende biographische Anamnese und Krankengeschichte darstellen können. Der Gedankengang hat sich formal wie auch inhaltlich geordnet dargestellt. Der Senat vermag deshalb nicht zu erkennen , weshalb der Kläger die nach dem -den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen- berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. C2 vom 25.6.1993 an die Tätigkeit des Lampenwärters zu stellenden einfachen Anforderungen an die geistige Beweglichkeit nicht erfüllen können soll. Dies vor allem mit Rücksicht darauf, dass der Kläger bis zu seinem gesundheitsbedingten Arbeitsplatzwechsel jahrelang eine anspruchsvolle bergmännische Facharbeitertätigkeit als Hauer wahrgenommen hat und der Wechsel zu der körperlich leichteren Hilfstätigkeit an staubarmen Betriebspunkten seinen Grund vornehmlich in der Atemwegserkrankung des Klägers hatte. In dem zeitnahen Gutachten des SMD S vom 12.4.1990 wurde ein unauffälliger neuropsychiatrischer Befund beschrieben. Für die Folgezeit ist ein relevantes neurologisch-psychiatrisches Krankheitsbild, durch das die geistige Leistungsfähigkeit des Klägers wesentlich herabgesenkt worden sein könnte, den aktenkundigen neurologisch-psychiatrischen Unterlagen nicht zu entnehmen. Das Gutachten von Dr. N2 gibt keinen Anlasss für eine andere Beurteilung. Soweit der Sachverständige nach seiner Untersuchung am 24.7.2002 dem Kläger ein aufgehobenes Leistungsvermögen aufgrund einer schweren depressiven Entwicklung mit psychotischer Ausgestaltung ab Antragstellung Januar 2000 attestiert hat, vermag dies mit Blick auf die übrigen fachpsychiatrischen Unterlagen nicht zu überzeugen. Dr. N1 als behandelnder Nervenarzt hat bei dem Kläger im Jahr 2000 keine psychotische Gesundheitsstörung gesehen. Die Sachverständigen Dres. F1 und C1 haben nach ihren Untersuchungen am 12.3.2002 bzw. am 9.1.2003 eine produktiv-psychotische Symptomatik bei dem Kläger ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Entlassungsbericht des St. N-Hospitals F1 vom 4.10.2003 kann die gesicherte Diagnose einer Psychose ebenfalls nicht entnommen werden. Dort wird lediglich von einem Verdacht auf eine paranoid-halluzinatorische Psychose gesprochen. Der hierzu befragte Sachverständige Dr. C1 hat dazu festgestellt, dass sich dieser Verdacht auf eine mögliche paranoid-halluzinatorische Psychose allein auf die Eigenangaben des Klägers, Stimmen zu hören, gestützt habe. In der Klinik selbst seien keine weitergehenden Untersuchungen oder Therapien vorgenommen worden. Auf Grund der Angaben des Klägers vor den dortigen Ärzten, seit "1 ½ Monaten Stimmen im Kopf" zu hören bzw. dass sich seit ca. zwei Monaten sein psychischer Zustand verschlechtert habe, verbietet sich zudem die Annahme einer Psychose rückwirkend für die Zeit bis zum 31.12.2000.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, sein Arbeitgeber, die DSK AG, habe über keine freien Arbeitsplätze für Lampenwärter verfügt, scheitert daran eine Verweisung auf die Tätigkeit des Lampenwärters nicht. Ganz grundsätzlich ist es rechtlich unerheblich, ob die Arbeitsplätze, an denen qualitativ gleichwertige Vergleichsberufe (sog. Verweisungsberufe) ausgeübt werden, frei oder besetzt sind (BSG Urteil vom 29.4.1997 -8 RKn 19/96- in JURIS). Eine Verweisung auf die Lampenwärtertätigkeit scheitert insoweit nicht an "arbeitsmarktlichen" Gründen, weil etwa im Steinkohlebergbau nur noch wenige Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss sich ein Versicherter verweisen lassen, wenn für die ihm noch möglichen Tätigkeiten eine reale, wenn auch möglicherweise schlechte Chance auf eine entsprechende Beschäftigung besteht. Für eine Tätigkeit als Lampenwärter kommen wegen des seit 1983 im Steinkohlebergbau bestehenden Einstellungsstops nur "Noch-Belegschaftsangehörige" in Betracht. Solange das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der DSK AG bestand und er als Belegschaftsangehöriger eines Bergwerks zu dem Personenkreis gehörte, dem die körperlich leichten Tätigkeiten im Übertagebereich allein vorbehalten waren (vgl. Auskunft der RAG vom 25.7.1994, ständige Rechtsprechung der mit knappschaftlicher Rentenversicherung befassten Senate des LSG NW, vgl. etwa Urteil vom 15.06.1993 – L 18 Kn 29/91, vom 15.10.1992 – L 2 Kn 42/90; vom 23.03.1995 – L 2 Kn 66/94; vom 22.08.1996 – L 2 Kn 19/94), bestand zumindest eine geringe Chance für den Kläger, einen solchen leichten Arbeitsplatz zu erhalten. Soweit die Arbeitgeberin dem Kläger einen freien Arbeitsplatz tatsächlich nicht hat anbieten können, bleibt dies unbeachtlich vor dem Hintergrund, dass betriebsübergreifende Umsetzungen von einem Bergwerk zum anderen grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind, Auswahlrichtlinien für die Besetzung freiwerdender leichterer Arbeitsplätze nicht existieren (Auskunft Ruhrkohle Bergbau AG vom 14.10.1994) und es unbestritten Lampenwärterstellen gab und gibt. Es bestand daher für den Kläger bis zur seiner Abkehr am 30.12.2000 eine -wenn auch schlechte- Chance, in dem Beruf des Lampenwärters erwerbswirtschaftlich tätig zu sein (ständige Rechtsprechung des Senates: Urteile vom 25.11.2003 -L 18 KN 55/03-; vom 20.4.2004 -L 18 KN 99/03- und vom 11.1.2005 -L 18 KN 54/03-).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verweisungsmöglichkeit auf die Tätigkeit des Lampenwärters mit Ablauf des 30.12.2000 (Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der DSK AG laut Aufhebungsvertrag vom 15.11.2000) endete und damit bis zum letzten Tag des Monats, dem 31.12.2000, der Zustand von Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Dagegen dürfte im vorliegenden sprechen, dass es sich bei dem 31.12.2000 um einen Sonntag und damit nicht um einen regulären Arbeitstag gehandelt hat, so dass es für die Frage der Verweisbarkeit für die Zeit bis zum 31.12.2000 unschädlich sein dürfte, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses aus bilanztechnischen Gründen auf den 30.12.2000 datiert worden ist. Letztlich kann dies unentschieden bleiben, weil der Kläger bis zum 31.12.2000 als Zigarettenautomatenauffüller hat arbeiten können. Die berufskundlichen Gutachten von Dr. N3, Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung Großhandel-Außenhandel- Dienstleistungen Ruhrgebiet e.V. vom 18.6.2004 und 28.12.2004 sowie die Stellungnahmen vom 29.7.2004, 25.8.2004, 25.10.2004 und 14.3.2005 zu dieser Tätigkeit sind den Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden. Danach ist die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers dem Kläger gesundheitlich und sozial zumutbar. Als Zigarettenautomatenauffüller werden ungelernte und berufsfremde Kräfte beschäftigt, die den Führerschein Klasse 3 besitzen. Die ungelernte, allenfalls kurzfristig angelernte Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers ist in Lohngruppe VI (Verkaufsfahrer) nach dem Lohnrahmenabkommen des Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen vom 14.3.1980 (Lohnrahmenabkommen) eingestuft. Ausweislich der Umschreibung der Lohngruppe werden hiernach "Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen" bzw. "Tätigkeiten, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die denen von Facharbeitern gleichzusetzen sind" entlohnt. Wegen der Höhe des Wertes der überlassenen Zigarettenwaren und der verwalteten Geldbeträge und der daraus resultierenden Vertrauensstellung ist eine entsprechend hohe tarifliche Einstufung der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers in die Facharbeiterlohngruppe VI des Lohnrahmenabkommens vorgenommen worden. Die Vertrauensstellung bestimmt die qualitative Wertigkeit der Tätigkeit, d. h. die hohe tarifliche Einstufung beruht nicht etwa auf qualitätsunabhängigen Merkmalen, wie mit der Tätigkeit verbundene Nachteile im Sinne von Arbeitserschwernissen.
Eine hinreichende Anzahl von Arbeitsplätzen ist im Bundesgebiet vorhanden. Die rund 780.000 Zigarettenautomaten in Deutschland werden von etwa 2500 in der Regel in Vollzeit abhängig beschäftigten Zigarettenautomatenauffüllern betreut.
Auch in gesundheitlicher Hinsicht war dem Kläger bis zum 31.12.2000 die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers zumutbar.
Unter Würdigung der Feststellungen des Sachverständigen Dr. N3 handelt es sich bei der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers um eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt wird. Schwere Lasten müssen in der Regel nicht gehoben bzw. getragen werden. Beim Beladen des Fahrzeuges mit Zigarettenwaren sind ca. 20 Kartons mit einem jeweiligen durchschnittlichen Lastengewicht von 9 kg zu bewegen. Das aus dem Automaten entnommene, dort in einer Kassenbox gesammelte Geld wird in Jutesäcke umgefüllt. In rund 80% der Fälle befinden sich zwischen 500 und 1000 EUR in der Kassenbox. Die Entnahme von 1000 EUR in 2 Euro-Münzen (Einzelgewicht 8g) macht den Transport eines Gewichtes von 4 kg notwendig. Höhere Gewichte aufgrund höherer Geldeinnahmen können dadurch reduziert werden, dass mehrere Wege zwischen Automaten und Fahrzeug gemacht werden. Ihre Zigarettenwaren zum Auffüllen des Automaten transportieren die Automatenauffüller üblicherweise in einem Füllkorb, in dem bis zu 16 Stangen Zigaretten Platz finden. Ausgehend von einer sogenannten "Automatenzigarettenstange", die ca. 460 g wiegt und einem Eigengewicht des Füllkorbs von ca. 2.200 g kommt ein mit 16 Stangen befüllter Füllkorb auf ein Gewicht von ca. 9,5 kg. Häufig ist der vom Automatenauffüller zu tragende Füllkorb von geringerem Gewicht, denn eine Großzahl der Automaten verlangt ein Nachfüllen von weniger als 12 Stangen Zigaretten. Das bedeutet, der Automatenauffüller hat in diesen Fällen ein Gewicht von unter 7,7 kg zu transportieren. Auch beim Entladen der Tresorfächer mit dem eingenommenen Geld nach Rückkehr in die Niederlassung entstehen keine hohen Gewichtsbelastungen. In der Niederlassung können die Tresorfächer durch Aufschließen und Öffnen eines Hebels über eine Rollbahn auf einen in gleicher Höhe neben das Auto gestellten Rollwagen herausgezogen werden. Da die Rollwagen direkt neben den Tresor gefahren werden und die Tresorbox auf Rollen läuft, beträgt das Zuggewicht schätzungsweise maximal 10 kg. Täglich müssen höchstens drei Tresorfächer bewegt werden. An die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers werden keine über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit gestellt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. N3 muß der Zigarettenautomatenauffüller wegen der Höhe der Warenwerte und der verwalteten Geldbeträge vertrauenswürdig und zuverlässig sein. Des weiteren bedarf die Tätigkeit einer gewissen Intelligenz und einer normalen Umstellungsfähigkeit. Die Tätigkeit ist einfach zu erlernen. Sie besteht im Wesentlichen darin, die zugewiesenen Zigarettenautomaten in einem vorgegebenen Turnus anzufahren, das Geld zu entnehmen, die Automaten mit Zigaretten neu zu befüllen und bei Bedarf Verunreinigungen zu beseitigen und kleinere Reparaturen durchzuführen. Bei den Reparaturen handelt es sich um einfache Handhabungen. So hat der Automatenauffüller die Münzprüfer auszuwechseln, wenn diese durch Falschgeld, Papier, Kaugummi o.ä. verstopft sind. Zunächst wird versucht, die Fremdgegenstände mit Hilfe einer Pinzette zu entfernen. Ist das nicht möglich, wird der gesamte Münzprüfer ausgewechselt. Dies geschieht durch einfaches Lösen von Schrauben mit Hilfe eines Schraubenziehers und ist mit wenigen Handgriffen erledigt. Ersatzmünzprüfer führt der Automatenauffüller in der Regel im Fahrzeug mit. Der ausgebaute, defekte Münzprüfer ist dann in der Niederlassung zur Reparatur abzugeben. Nach Beendigung seiner Tour fährt der Automatenauffüller entweder zur Leerung des Geldtresors oder zur Neubefüllung mit Waren in die Firma oder direkt zu seiner Garage, sofern keine Neubefüllung des Fahrzeuges bzw. Geldablieferung ansteht. Die Neubefüllung und Geldablieferung wird in der Branche unterschiedlich gehandhabt und erfolgt gewöhnlich täglich oder alle zwei Tage. Die Einarbeitung in die Tätigkeit nimmt ca. 14 Tage durch einfaches Begleiten eines anderen Automatenauffüllers in Anspruch. Einer besonderen Ausbildung oder besonderer Vorkenntnisse bedarf es nicht. Allein die Gewinnung der Kenntnisse über die Standorte der Automaten macht eine bis zu dreimonatige Einweisung notwendig. Schließlich ist der Automatenauffüller für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich und hat Sorge zutragen, dass die regelmäßigen Inspektionen eingehalten werden. Diesen mit der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers verbundenen körperlichen und geistig-psychischen Anforderungen war der Kläger bis zum 31.12.2000 unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungsvermögens gewachsen. Die vom Kläger erhobenen Einwände können zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Inkasso- bzw. Abrechnungstätigkeit hinsichtlich der eingenommenen Geldbeträge obliegt dem Automatenauffüller nicht. Er hat das in den Automaten befindliche Geld zu entnehmen, in die im Fahrzeug vorhandene Geldzählmaschine einzugeben, die das Geld nach Münzsorten aufgeteilt dann in drei mit dem Fahrzeug fest verschweißte Tresorfächer fallen lässt. Die Abrechnung des eingenommenen Geldes findet in der Niederlassung statt. Die Geldbehälter werden in einen Tresorraum gebracht und dort entweder eingelagert und von Sicherheitsdiensten abgeholt, die das Geld zählen und rollen oder direkt in der Niederlassung per Zählmaschine gezählt. Der Vortrag des Klägers, nicht in der Lage gewesen zu sein, den Tourablauf selbst zu planen bzw. für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu sorgen, vermag nicht zu überzeugen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist -wie bereits ausgeführt- von einer wesentlichen Einschränkung der geistigen Fähigkeiten des Klägers nicht auszugehen. Ein sachlicher Grund, weshalb der Kläger die genannten Aufgabenfelder eines Zigarettenautomatenauffüllers, die keine erhöhten bzw. besonderen Anforderungen an die intellektuellen Fähigkeiten stellen, nicht ausfüllen könnte, ist nicht ersichtlich.
Zu weiterer Beweiserhebung im Sinne des Antrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestand kein Anlass. Der Sachverhalt ist, was die entscheidungserheblichen Tatsachen anbelangt, aufgrund der vorliegenden nervenärztlichen Gutachten hinreichend geklärt. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dres. F1 und C1 in ihren nervenärztlichen Gutachten bzw. ergänzenden Stellungnahmen, welche der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist der Kläger bei zumutbarer Willensanstrengung in der Lage, ungelernte und kurzfristig angelernte Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit zu verrichten. Damit ist der Kläger bei der Ausübung der Tätigkeit als Zigarettenautomatenauffüller – wie oben beschrieben – nicht überfordert. Anhand der vorliegenden medizinischen Feststellungen der Dres. F1 und C1 sowie des festgestellten Anforderungsprofils der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers sich ist die Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers hinreichend und abschließend feststellbar; insoweit erübrigen sich hierzu weitere Nachfragen bei den Sachverständigen, zumal der Sachverständige Dr. C1 mit Blick auf das neurologisch-psychiatrische Krankheitsbild zu den an den Kläger zu stellenden Anforderungen ergänzend befragt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Erstellt am: 30.11.2005
Zuletzt verändert am: 30.11.2005