Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2005 insofern ausgesetzt, als die Antragsgegnerin für die Zeit vom 15.08.2005 bis 15.09.2005 und für die Zeit nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet wird, vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) – SGB XII – vorläufig zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses gemäß § 175 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) auszusetzen, ist sachgemäß als Antrag nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG auszudeuten. Das Sozialgericht hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren dem Beschwerdegericht vorgelegt. Damit hat auch das Beschwerdegericht die Befugnis erhalten zu entscheiden, ob die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist, § 199 Abs. 2 S. 1 SGG (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., 2002, X RdNr. 33). Dieser Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist er unbegründet. Bei der nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren wahrscheinlich Erfolg haben wird, soweit dem Antragsteller Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht am 16.09.2005 zugesprochen worden sind. Für diese Zeit dürfte es an einem Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG fehlen. Der Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dürfte auch wohl nur die Zeit bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung umfassen.
Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen, weil das Beschwerdevorbringen die Annahme des Sozialgerichts, es läge keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor, wohl nicht entkräften kann. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 01.12.2005
Zuletzt verändert am: 01.12.2005