Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 11.03.2002 bis 31.12.2004.
Der im April 1955 geborene Kläger war zuletzt vom 15.08.1991 bis 30.06.1997 als Sachbearbeiter im Verkauf bei der Firma I GmbH & Co.KG beschäftigt. Seitdem bezieht er mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug Leistungen der Beklagten. Zuletzt bewilligte ihm diese mit Bescheid vom 23.01.2001 Arbeitslosenhilfe für einen Bewilligungsabschnitt vom 23.01.2001 bis 22.01.2002. Der Leistungssatz betrug zuletzt bei einem Bemessungsentgelt von 530,- EUR wöchentlich in der Leistungsgruppe A/allgemeiner Leistungssatz 168,63 EUR wöchentlich.
Am 07.01.2002 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Dabei gab er an, über ein bebautes Grundstück von 484 qm Größe zu verfügen. Die Wohnfläche des darauf befindlichen Hauses betrage 140 qm. Davon bewohne er nach eigenen Angaben 70 qm. Die weitere Wohnung sei vermietet. Der Kläger erzielte hieraus Mieteinnahmen. Er reichte überdies ein Gutachten über den Verkehrswert für sein Grundstück zur Verwaltungsakte, welches der Architekt C als Sachverständiger erstellt hatte. Dieser ermittelte einen Verkehrswert des Grundstücks zum 01.01.2002 in Höhe von rund 192.757,04 EUR, wobei er eine Wertminderung wegen eines auf die Mutter des Klägers eingetragenen Altenteilsrechts berücksichtigte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten konkret Bezug genommen. Auf Anforderung der Beklagten übersandte der Kläger darüber hinaus eine Bestätigung der Sparkasse T vom 04.03.2002, wonach zum 28.02.2002 der Schuldensaldo des Klägers 94.416,89 EUR betrug. Die Sparkasse T teilte ferner mit, dass zu ihren Gunsten im Grundbuch hinsichtlich des Grundstücks des Klägers Grundschulden in Höhe von 98.679,33 EUR eingetragen seien.
Vom 15.02.2002 bis 08.03.2002 arbeitete der Kläger versicherungspflichtig als Bürokraft.
Am 11.03.2002 beantragte er erneut die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe und gab hierbei an, dass sich hinsichtlich seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse keine Änderungen gegenüber dem Antrag vom 07.01.2002 ergeben hätten.
Mit Bescheid vom 13.03.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe vom Januar 2002 ab, da der Kläger nicht bedürftig sei.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2002 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 16.04.2002 lehnte die Beklagte auch den Antrag des Klägers vom 11.03.2002 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger über ein Vermögen in Höhe von 49.170,08 EUR verfüge, welches verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 23.920,- EUR verbleibe ein Betrag in Höhe von 25.250,08 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger habe mithin keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.04.2002 (Eingang 26.04.2002) Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13.03.2002 als unbegründet zurück. Die hiergegen fristgemäß erhobene und vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund unter dem Aktenzeichen S 33 AL 109/02 geführte Klage wurde mit Urteil des SG vom 19.03.2003 abgewiesen. Die hierauf eingelegte Berufung (L 12 AL 90/03) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2003 zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.04.2002 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 25.06.2004 erneut Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren sowie dem vorhergehenden Klageverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, es dürfte unstreitig sein, dass ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei. Hätte er die zweite Wohnung nicht vermietet und wäre er in diese Wohnung eingezogen, so hätte er in jedem Falle einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe. Denn die Wohnung seiner Mutter stehe für ihn nicht zur Disposition, da diese mit einem Altenteilsrecht belastet sei. Die Mutter habe also einen Anspruch darauf, die Wohnung allein zu bewohnen, ohne dass ihm hieraus ein Nachteil erwachsen dürfe. Die zweite Wohnung dürfte er dann für sich nutzen und würde auf diese Weise den Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe behalten. Tatsächlich sei seine Disposition, nämlich in die Wohnung seiner Mutter zu ziehen und die zweite Wohnung zu vermieten, für das Arbeitsamt ein Vorteil, da er sich die Mieteinnahmen anrechnen lasse. Es könne aber nicht angehen, dass er das Mietverhältnis nun wegen Eigenbedarfs kündigen und die Wohnung selbst beziehen müsse, nur um Arbeitslosenhilfe beziehen zu können. Die Verwertung der vermieteten Wohnung im konkreten Falle führe überdies dazu, dass er ausschließlich auf das Wohlwollen seiner Mutter angewiesen wäre, wenn er nicht obdachlos werden wolle. Hieraus folge aber, dass eine Verwertung des Hauses im vorliegenden Falle unzumutbar sei. Die Rücknahme der Berufung in dem Verfahren L 12 AL 90/03 sei erfolgt, weil es in jenem Verfahren nur um einen relativ geringen Betrag gegangen sei und das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass es im Hinblick auf diese Summe zumutbar sei, das Haus gegebenenfalls zu beleihen. Das Landessozialgericht habe ausdrücklich erklärt, dass es in jenem Verfahren nicht zu entscheiden habe, wie die Rechtslage sei, wenn es um eine ungleich höhere Summe gehe. Da dies vorliegend der Fall sei, dürfte die Rechtslage anders zu beurteilen sein als in dem Parallelverfahren. Er sei seit dem 23.01.2002 ohne jegliche Leistung seitens der Beklagten. Um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, habe er sich von seiner Mutter Geld geliehen. Insofern sei in der Zeit von März 2002 bis September 2004 ein Betrag an Schulden gegenüber der Mutter in Höhe von 24.475,- EUR aufgelaufen. Seine Mutter erwarte auch die Rückzahlung dieses Betrages, soweit er wieder leistungsfähig sei. Spätestens im November 2004 werde die Höhe des Darlehens bei seiner Mutter den verwertbaren Anteil seines Vermögens erreicht haben. Die Darlehen seien ebenso anzurechnen wie die Beleihung des Hauses oder die Aufnahme eines Darlehens bei der Bank.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ab dem 11.03.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Das SG hat im Einverständnis mit den Beteiligten am 03.12.2004 ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 11.03.2002 zu Recht mangels Bedürftigkeit abgelehnt habe. Der Kläger verfüge über ein zumutbar verwertbares Vermögen i.H.v. 25.250,08 EUR. Dieser Betrag ergebe sich unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Hausgrundstücks des Klägers i.H.v. 192.757,04 EUR. Hiervon seien zunächst Darlehensschulden von 94.416,89 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleibe mithin ein Betrag von 98.340,15 EUR. Da 70 qm der Wohnfläche durch den Kläger und seiner Mutter bewohnt würden, und da gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (AlhiV 2002) ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen seien, könne der Betrag von 98.340,15 EUR nur anteilig entsprechend dem Verhältnis des vermieteten zum selbstgenutzten Wohnraum als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden. Da 50 % des Wohnraums selbst genutzt würden, verbleibe von dem Betrag i.H.v. 98.340,15 EUR ein verwertbares Vermögen i.H.v. 49.170,08 EUR. Hiervon sei gemäß § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ein Freibetrag i.H.v. 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Klägers abzuziehen, bei dem 46-jährigem Kläger damit ein Freibetrag i.H.v. 23.920,- EUR (46×520). Es verbleibe mithin ein Betrag von 25.250,08 EUR. Der Kläger könne nicht mit dem Einwand gehört werden, dass auch hinsichtlich des vermieteten Wohnraums die Privilegierung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 zu seinen Gunsten eingreifen müsse. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 setzte voraus, dass der Arbeitslose die Wohnung auch tatsächlich bewohnt. Allein die Möglichkeit, eine solche Wohnung zu bewohnen, genüge den Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Einer Verwertbarkeit der Wohnung stehe auch nicht entgegen, dass das Zweifamilienhaus durch Eintragung eines Altenteils zu Gunsten der Mutter des Klägers belastet sei. Der Architekt C habe in seinem Gutachten über den Verkehrswert des Hauses des Klägers wegen des Wohnrechts im Rahmen der sonstigen besonderen wertbeeinflussenden Umstände einen Abzug von den von ihm ermittelten Verkehrswert i.H.v. 88.802,02 DM vorgenommen. Es bestünden keinerlei Bedenken, das Ergebnis des Gutachtens bei der Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde zu legen und daher von einem Verkehrswert i.H.v. 192.757,04 EUR auszugehen. Zwar sei vor der Verwertung der nicht selbst genutzten Wohnung ein Teilungsverfahren durchzuführen, um eine Verwertbarkeit überhaupt zu erreichen und dieses Teilungsverfahren sei auch mit Kosten verbunden. Allein dadurch sei die Verwertung der Wohnung aber nicht wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 unzumutbar. Denn derartige Teilungskosten würden in allen vergleichbaren Fällen anfallen und könnten daher nur in ganz besonders gelagerten und begründeten Ausnahmefällen zu einer Unzumutbarkeit der Verwertung führen (z.B. Unverhältnismäßigkeit zwischen Teilungskosten und Ertrag). Entsprechende Umstände seien aber weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit der Kläger schließlich vortrage, dass eine unmittelbare Verwertung der Wohnung zur Zeit nicht möglich sei und dass sich auf Grund der Leistungsverweigerung der Beklagten bis zur endgültigen Verwertung seine laufenden Kosten summieren würden, führe auch dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger bei einer tatsächlichen Verkaufsabsicht keinerlei Probleme hätte, den zu erwartenden Erlös über einen Zwischenkredit vorzufinanzieren. Zum anderen stelle sich dieses Problem im vorliegenden Falle schon deshalb nicht, weil der Kläger nach eigener Einlassung durch Darlehen seiner Mutter unterstützt werde, so dass der Zeitraum bis zur endgültigen Verwertung des Wohneigentums auf diese Weise überbrückt werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, dass er sich zwischenzeitlich 24.475,00 EUR von seiner Mutter geliehen habe, denn diese Verbindlichkeiten könnten keine Berücksichtigung finden.
Das Urteil ist dem Kläger am 07.12.2004 zugestellt worden. Am 05.01.2005 hat er dagegen Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er noch folgendes vor: Zwar habe er in der Zwischenzeit intensiv versucht, Käufer für die Wohnung zu finden. Da die Wohnung jedoch fest vermietet sei und die Mieter eine Kündigungsfrist von einem Jahr hätten, seien bislang sämtliche potentiellen Käufer abgesprungen. Es sei auch nicht einzusehen, wieso die Aufnahme eines Darlehens unterschiedlich zu beurteilen sein soll, je nachdem, ob das Darlehen bei einer Privatperson oder einer Bank aufgenommen wurde. Es müsse selbstverständlich auch das Darlehen, welches er bei seiner Mutter aufgenommen habe, Berücksichtigung finden.
Der Kläger hat schließlich Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er am 31.03.2004 der M Immobilien GmbH N einen Maklerauftrag zum Verkauf des Hauses für 298.000 Euro (später vermindert auf 289.500 Euro) erteilt hat. Das Haus ist ua mit dem Hinweis beworben worden, dass eine sogenannte "Abgeschlossenheitsbescheinigung" vorliege, so dass eine Aufteilung in Eigentumswohnungen möglich sei. Der Verkauf ist bisher allerdings nicht gelungen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2004 zu ändern und ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 Arbeitslosenhilfe ab 11.03.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, die Notwendigkeit einer Teilung stehe der Verwertbarkeit nicht entgegen. Im Übrigen beweise der Umstand, dass der Kläger die ihm zugedachte Haushälfte nicht selbst bewohne, dass er bei seiner Mutter eine sichere Unterkunft habe. Die hypothetischen Überlegungen zum späteren Verlust dieser Wohnmöglichkeit könnten keine Berücksichtigung finden. Es sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Auch die Alterssicherung des Klägers sei mit der Doppelhaushälfte, in der er mit seiner Mutter wohne, gewährleistet. Hinsichtlich der erfolglosen Veräußerungsbemühungen verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger das Haus zu einem Preis angeboten habe, der 50% über dem Verkehrswert liege, so dass er nicht schuldlos bisher keinen Interessenten gefunden habe.
Hierzu gibt der Kläger an, dass mit dem Verkaufserlös die Ablösung des Altenteilsrechts der Mutter beabsichtigt gewesen sei, so dass zu Recht ein höherer Preis habe gefordert werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Vorprozessakten (Az S 33 AL 109/02 SG Dortmund) nebst Gutachten des Architekten C und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, weil die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 11.03.2002 durch die Beklagte rechtmäßig war. Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 11.03.2002 bis 31.12.2004 – zu diesem Datum ist die Sozialleistung Arbeitslosenhilfe insgesamt entfallen – besteht nicht.
Mit dem SG ist der Senat der Auffassung, dass Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosenhilfe ab 11.03.2002 nicht vorlag, weil der Kläger über zumutbar verwertbares Wohneigentum verfügt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG, denen er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird in diesem Punkt abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Für die Auffassung des SG, der Kläger könne den von ihm und seiner Mutter nicht bewohnten Teil des Hauses eigenständig verwerten, spricht nunmehr auch, dass bereits eine so genannte "Abgeschlossenheitsbescheinigung" vorlag, mit der der Kläger sogar geworben hat. Die Aufteilung der beiden Wohnungen in Eigentumswohnungen wäre daher nach Auffassung des Senats leicht möglich gewesen, wenn der Kläger dies nur gewollt hätte. Auf der Grundlage des Gutachtens des Architekten C wäre der Verkehrwert der nicht vom Kläger bewohnten Wohnung sogar noch höher anzusetzen gewesen, als dies durch das SG geschehen ist. Denn diese Eigentumswohnung hätte nicht durch das Altenteilsrecht der Mutter des Klägers belastet sein müssen, so dass die entsprechende Wertminderung (die Hälfte von 88.000 DM, also 44.000 DM, was 22.496,84 Euro entspricht) nicht berücksichtigt werden musste. Der zu erzielende Erlös durch den Verkauf der Wohnung hätte daher nicht nur, wie vom SG – unter Berücksichtigung der Bankverbindlichkeiten – zugrunde gelegt, 49.170,08 Euro betragen sondern sogar 71.666,92 Euro. Selbst wenn man hiervon neben dem Freibetrag von 23.920 Euro (ausgehend von 520 Euro pro Lebensjahr – § 1 Abs 2 AlhiV 2002 in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung -, ab dem 01.01.2003 betrug der Freibetrag nur noch 200 Euro pro Lebensjahr) entgegen der Auffassung des SG noch die Verbindlichkeiten der Klägers gegenüber seiner Mutter in Höhe von 26.865 Euro (Stand 31.12.2004) in Abzug bringt, verbleibt immer noch ein Betrag in Höhe von 20.881,92 Euro. Daraus ergibt sich, dass eine Bedürftigkeit des Klägers vor dem 01.01.2005 selbst dann nicht angenommen werden könnte, wenn er nur einen unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis erzielt hätte oder wenn weitere Kosten durch das Teilungsverfahren entstanden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist bereits im Hinblick auf den Wegfall der Sozialleistung Arbeitslosenhilfe ausgeschlossen.
Erstellt am: 06.12.2005
Zuletzt verändert am: 06.12.2005