Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch im zweiten Rechtszug die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verwaltungsakt der Beklagten über die Insolvenzgeldumlage für das Jahr 2002 verfassungs- und europarechtskonform ist.
Der Kläger ist in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen und nimmt als Bundesverband die Gesamtinteressen von rund 430 Theatern und Kulturorchestern wahr, thematisiert künstlerische, organisatorische sowie kulturpolitische Fragen und schließt als Arbeitgeberverband für das künstlerische Personal seiner Mitglieder Tarifverträge ab. Ab dem 01. Januar 2001 veranlagte die Beklagte den Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juni 2001 zur Gefahrtarifstelle 16 (Unternehmensart: Kammer, Verband, Organisation) mit der Gefahrklasse 0,54. Mit Bescheid vom 23. April 2003 setzte die Beklagte den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Beitragsjahr 2002 auf 1.937,39 EUR, den Anteil am Lastenausgleich für die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGen) auf 704,82 EUR und den Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage auf 3.843,35 EUR fest. Die Berechnung der Insolvenzgeldumlage erläuterte sie in der Anlage zum Beitragsbescheid.
Dagegen erhob der Kläger am 05. Mai 2003 Widerspruch, weil sich die Insolvenzgeldumlage innerhalb eines Jahres verdoppelt habe. Dies verstoße gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Offenkundig seien die Insolvenzrisiken in der Vergangenheit fehlerhaft eingeschätzt worden. Dies habe zur Folge, dass zahlungskräftige Unternehmen die Insolvenzrisiken zahlungsunfähiger Konkurrenzunternehmen tragen müssten. Zudem bestünden erhebliche Zweifel, ob das Versicherungsmonopol der gesetzlichen Unfallversicherungsträger mit dem Recht der Europäischen Union (EU-Recht) vereinbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Berufsgenossenschaften (BGen) seien keine Unternehmen im Sinne des Europäischen Wettbewerbsrechts. Dies habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits für das italienische Unfallversicherungssystem entschieden, das mit der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland vergleichbar sei. Die Insolvenzgeldumlage verstoße nicht gegen Art. 14 GG, weil sie die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung im Interesse aller erhalte und verbessere. Entgegen den Prognosen des Bundesfinanzministeriums und des Statistischen Bundesamtes sei das Insolvenzgeld 2002 gegenüber dem Vorjahr um 40,6% gestiegen, was nicht voraussehbar gewesen sei. Dieser Anstieg habe zu einer Finanzierungslücke geführt, die mit der erhöhten Insolvenzgeldumlage nachträglich geschlossen worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 08. Januar 2004 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben und geltend gemacht, die Insolvenzgeldumlage greife verfassungswidrig in den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) ein. Sie steige mit der Zahl der Insolvenzen, womit ein Teufelkreis beginne, der auch gesunde Unternehmen finanziell gefährde. Es widerspreche dem Versicherungsprinzip, dass gerade die insolventen Unternehmen, die für die Erhöhung der Umlage verantwortlich seien, hierzu aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht mehr herangezogen würden. Die Insolvenzgeldumlage sei daher kein Versicherungsbeitrag, sondern eine besondere sozialrechtliche Abgabe, die den hohen Rechtfertigungsansprüchen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht genüge. Zudem sei der Beitragsbescheid völlig intransparent. Denn es sei unerklärlich, warum sich der Beitragsfuß der Insolvenzgeldumlage für das Kalenderjahr 2002 auf 4,7670 EUR verdoppelt und im Folgejahr wieder auf 2.3191 EUR halbiert habe.
Die Beklagte hat hierzu erläutert, sie habe ausgehend von den Vorschussraten für das Jahr 2003 i.H.v. 355 Mio. EUR, der ersten Vorschussrate von 90 Mio. EUR für 2004 und den Abschlusszahlungen für 2002 i.H.v. 28,62 Mio. EUR einen Finanzierungsbedarf i.H.v. 473,62 Mio. EUR bis zur nächsten Erhebung der Insolvenzgeldumlage im Frühjahr 2004 ermittelt. Unter Zugrundelegung eines vorläufigen Umlagesolls von 330,66 Mio. EUR und einer Unterdeckung im Vorjahr von 38,35 Mio. EUR habe sich ein Betriebsmittelbedarf von 181,31 Mio. EUR und ein Insolvenzgeldumlagesoll i.H.v. 511,97 Mio. EUR ergeben. Die Insolvenzen seien 2002 um mehr als 71% gestiegen, was nicht voraussehbar gewesen sei.
Mit Urteil vom 24. Februar 2005 hat das SG die Klage abgewiesen: Der Beitragsbescheid vom 23. April 2003 verstoße weder gegen Verfassungs- noch Europarecht. Die Berechnung des Insolvenzgeldes sei nachvollziehbar und vom 15. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (NW) in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2003 (L 15 B 27/03 U ER) bestätigt worden. Hierauf nehme die Kammer Bezug.
Nach Zustellung am 03. März 2005 hat der Kläger gegen diese Entscheidung am 18. März 2005 Berufung eingelegt und bemängelt, das SG habe sich mit seinen europa- und verfassungsrechtlichen Argumenten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Fehlbetrag bei der Insolvenzgeldumlage beruhe auf dem Unvermögen der Beklagten, die Risiken angemessen einzuschätzen, die Zukunft sachgerecht zu planen und daraus einen Beitragshebesatz zu entwickeln, der langfristig die Liquidität der jeweiligen Versicherungen sichere. Hätte die Beklagte den Finanzbedarf richtig eingeschätzt, so hätten sich alle Unternehmen zur Zeit ihres Bestehens – gleichgültig ob sie später zahlungsunfähig geworden oder zahlungsfähig geblieben seien – an den Insolvenzrisiken in gleicher Weise beteiligen müssen. Stattdessen profitierten vom Insolvenzgeld ausschließlich solche Unternehmen, "die rechtzeitig vor der Erhöhung der Insolvenzabgabe insolvent" würden. Sie müssten "sich nicht in dem Maße an dem von ihnen selbst gesetzten Risiko beteiligen", erhöhten aber den Finanzbedarf zu Lasten der zahlungskräftigen Unternehmen. Dies belaste risikobewusste Unternehmen besonders, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht zu vereinbaren sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24. Februar 2005 zu ändern und den Bescheid vom 23.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 05.12.2003 aufzuheben, soweit darin die Insolvenzumlage i.H.v. 3.843,35 EUR festgesetzt wird.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte (Az.: 000) Bezug genommen. Beide Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 23. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 05. Dezember 2003 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) bezüglich der Insolvenzgeldumlage rechtmäßig ist und den Kläger nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn die Beklagte hat die Insolvenzgeldumlage korrekt auf Basis der gesetzlichen Vorschriften festgesetzt, die ihrerseits nicht gegen höherrangiges Verfassungs- oder Europarecht verstoßen.
Der Verwaltungsakt über die Insolvenzgeldumlage ist formell nicht zu beanstanden. Er ist hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) und ausreichend begründet (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X), weil die Beklagte dem Kläger die Berechnung der Insolvenzgeldumlage in der Anlage des Bescheids ausführlich erläuterte. Diese Erklärungen hat sie im Widerspruchsbescheid vertieft und damit etwaige Begründungsmängel oder "Intransparenzen" geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Eine Anhörung war gem. § 24 Abs. 2 Nr. 4, 2. Fall SGB X entbehrlich.
Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorschriften über die Umlage für das Insolvenzgeld (§ 358 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB III]) sachlich und rechnerisch fehlerfrei umgesetzt. Die Unfallversicherungsträger erstatten der Bundesanstalt (ab 01. Januar 2004: Bundesagentur) die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres (§ 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft (BG) an den aufzubringenden Mitteln entspricht dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 359 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die BGen legen den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um (§ 360 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten entsprechend (§ 360 Abs. 2 Satz 2 SGB III), wobei abweichende Satzungsbestimmungen zulässig sind (§ 360 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Rechtsgrundlagen für die Umlage übernehmen damit im Kern das "Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung" und belasten mit dem Finanzaufwand allein die Arbeitgeber (BSG, Urteil vom 21. Oktober 1999, Az: B 11/10 AL 8/98 R, SozR 3-4100 § 186b Nr. 1). Die Beklagte hat diese Vorschriften im angefochtenen Bescheid korrekt umgesetzt und dabei nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das Bundessozialgericht (BSG) haben die Umlage zur Finanzierung des Konkursausfallgeldes, das früher anstelle des Insolvenzgeldes gezahlt wurde, bereits am Maßstab der Art. 14 und 3 Abs. 1 GG geprüft und als verfassungsgemäß beurteilt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 1978, Az: 1 BvR 638/78, SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG, Urteil vom 1. März 1978, Az: 12 RK 14/77, SozR 4100 § 186b Nr. 1):
1. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor. Legt der Staat Bürgern oder inländischen juristischen Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) Geldleistungspflichten auf, so greift er damit grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Denn die Eigentumsgarantie schützt nicht das Vermögen als solches (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer vom 25. September 1990, Az: 1 BvR 907/87, NJW 1991, 746 f.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hat (BSG, Urteil vom 21. Oktober 1999, Az: B 11/10 AL 8/98 R, SozR 3-4100 § 186 b Nr. 1; Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 7. Aufl. 2004, Art. 14 Rn. 15). Dies ist angesichts einer jährlichen Umlage von 3.843,35 EUR bei einer betrieblichen Lohnsumme von 806.240,00 EUR ersichtlich nicht der Fall.
2. Indem der Gesetzgeber den Kläger verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage zu zahlen, tangiert er den Schutzbereich des Art 12 Abs. 1 GG nicht. Denn die Erhebung der Umlage hat keine berufsregelnde Tendenz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989, Az: 1 BvR 1402/87 u.a., BVerfGE 81, 108, 121 f.). Die Vorschriften über die Insolvenzgeldumlage sind im Hinblick auf Berufswahl und Berufsausübung neutral. Sie zielen nicht auf Art oder Inhalt der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von Unternehmen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 1999, Az: B 11/10 AL 8/98 R, SozR 3-4100 § 186 b Nr. 1). Eine Absicht des Gesetzgebers, durch die Leistung und Finanzierung von Insolvenzgeld auf unternehmerische Entscheidungen einzuwirken, ist nicht zu erkennen, wobei zusätzlich berücksichtigt werden muss, dass Art. 12 Abs. 1 GG auf inländische juristische Personen (Art. 19 Abs. 2 GG) nur eingeschränkt anwendbar ist (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 12 Rn. 10).
3. Die Insolvenzgeldumlage verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt (Beschluss vom 18. Dezember 1974, Az: 1 BvR 430/65 u.a., BVerfGE 38, 281, 298). Diese Betätigungsfreiheit ist jedoch nur gewährleistet, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung, zu der jedes nach der Verfassung zustande gekommene Gesetz gehört, oder das Sittengesetz verstößt. Die Insolvenzgeldumlage wird aufgrund eines formell und materiell rechtmäßigen Bundesgesetzes erhoben. Sie ist nicht unverhältnismäßig hoch, auch wenn sie sich binnen eines Jahres verdoppelt hat. Vergleicht man nämlich die Höhe der Umlage (3.843,35 EUR) mit der betrieblichen Lohnsumme (806.240,00 EUR), so kann von einer Unverhältnismäßigkeit keine Rede sein. Da die Umlage verhältnismäßig gering ist, verbleibt dem Kläger ein angemessener Spielraum, um sich als Unternehmer wirtschaftlich frei zu entfalten.
4. Auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) ist nicht ersichtlich. Der Kläger bemängelt, dass die Insolvenzgeldumlage nur von solventen und nicht von insolventen Unternehmen erhoben wird und sieht darin eine Ungleichbehandlung. Es liegt jedoch schon in der Natur der Sache, dass Insolvenzgeldumlagen (wie alle Geldleistungen) nur von zahlungsfähigen Schuldnern erlangt werden können (Senatsurteil vom 14. September 2005, Az: L 17 U 138/05). Ungeachtet dessen ist die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Inanspruchnahme der Arbeitgeber bei der Finanzierung der Umlage erscheint schon deshalb sachgerecht, weil das Insolvenzgeld die Verletzung von Lohnzahlungspflichten der Arbeitgeber ausgleicht. Denn Arbeitnehmer sind typischerweise vorleistungspflichtig und gehen damit ein hohes Risiko ein, mit ihrem Anspruch auf Arbeitsentgelt auszufallen (BSG, Urteil vom 21. Oktober 1999, Az: B 11/10 AL 8/98 R, SozR 4100 § 186b Nr. 1). Es erscheint daher angemessen, die Kosten für die fehlende Sicherung von der Gesamtheit der Arbeitgeber tragen zu lassen. Die gleichmäßige Verteilung der Lasten auf alle solventen Unternehmer nach dem Verhältnis der Entgeltsumme ist sachgerecht. Sie entspricht auch dem Solidaritätsprinzip, das die gesamte Sozialversicherung beherrscht. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber gerade auf dem Gebiet des Sozialrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1987, Az: 1 BvR 1086/82 u.a., SozR 4100 § 12a Nr. 1 und Urteil vom 23. Januar 1990, Az: 1 BvL 44/86 u.a., SozR 3-4100 § 128 Nr. 1). Ein Verfassungsverstoß kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Gesetzgeber unter mehreren möglichen Lösungen nicht die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978, Az: 2 BvL 3/7849, BVerfGE 49, 280, 285).
5. Schließlich ist die Einbeziehung der in Deutschland ansässigen Unternehmen in die gesetzliche Unfallversicherung und die damit einhergehende Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten mit Gemeinschafts- und Verfassungsrecht vereinbar. Diese Rechtsfrage hat der Senat bereits mit Urteil vom 14. September 2005 (Az.: L 17 U 138/05) entschieden. Die Argumentation des Klägers, die Monopolstellung der Beklagten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung verbiete die Erhebung der Insolvenzgeldumlage, ist keinesfalls tragfähig. Denn das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit, die die Arbeitsämter (jetzt: Agenturen für Arbeit) auszahlen. Die BG bringt über das "Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung" lediglich die Mittel für das Insolvenzgeld auf und leitet es an die Bundesanstalt (bzw. Bundesagentur) weiter. Die – aus Sicht des Klägers europarechtswidrige – Monopolstellung hat insofern nicht die Beklagte, sondern allenfalls die Bundesagentur für Arbeit inne.
Unabhängig davon verlangt die Richtlinie 80/897/EWG, die der Rat der Europäischen Gemeinschaften am 20. Oktober 1980 "zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers" erlassen hat, von jedem Mitgliedsstaat eine Insolvenzgeldregelung. Gleichzeitig überlässt Art. 5 der Richtlinie 80/897/EWG den Mitgliedsstaaten "die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise" des jeweiligen Insolvenzschutzsystems und stellt unter Buchstabe "b" klar: "Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist". Hieran haben auch das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union in ihrer Richtlinie 2002/74/EG vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG festgehalten. Ein Verstoß der Insolvenzgeldregelungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liegt deshalb nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 24.04.2006
Zuletzt verändert am: 24.04.2006