Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 08.09.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Die 1966 geborene Klägerin, die bei der Beklagten gegen Krankheit versichert ist, ließ sich im Februar zu Lasten der Beklagten wegen einer ausgedehnten Bauchdeckenptosis operieren. Im Juli 2003 beantragte sie die operative Korrektur der Bauchdeckenplastik. Zur Begründung verwies sie auf einen Arztbericht der Klinik für plastische Chirurgie der Universitätsklinik B, die die Erstoperation durchgeführt hatte. Danach fänden sich an beiden Flanken ausgedehnte Hautüberschüsse im Sinne eines Dog-ears. Die Klägerin machte eine Beeinträchtigung beim Ankleiden geltend, zumal die Hautüberschüsse asymmetrisch seien. Mit Bescheid vom 13.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2005 lehnte die Beklagte die begehrte Leistung unter Hinweis auf das Ergebnis der Untersuchung und Befundung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein ab. Danach sei prima vista keine Unregelmäßigkeit feststellbar. Erst bei Betrachtung der Klägerin aus verschiedenen Perspektiven lasse sich eine diskrete Vorwölbung der Bauchwand über der Korrekturnarbe an der linken Flanke feststellen. Der abdominelle Tastbefund sei unauffällig.
Mit der am 31.03.2005 zum Sozialgericht Aachen erhobenen Klage hat die Klägerin auf Missempfindungen im Bereich der Bürzelbildung hingewiesen sowie auf funktionelle Beeinträchtigungen beim An- und Auskleiden. Hosen und Röcke mit festem Bund passten nicht richtig. Auch wirkten die Hautüberschüsse entstellend.
Mit Beschluss vom 08.09.2005 hat das Sozialgericht den am 15.07.2005 gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt G aus B abgelehnt. Mit Gerichtsbescheid vom selben Tag hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des o. g. Beschlusses hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage verwiesen. Bei der Klägerin liege keine einen Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung begründende Krankheit im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vor. Nicht jeder körperlichen Unrelgelmäßigkeit komme Krankheitswert im Rechtssinne zu. Eine Krankheit liege nur dann vor, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt werde oder wenn eine anatomische Abweichung entstellend wirke. Beides liege bei der Klägerin nicht vor. Körperfunktionen seien in keiner Weise betroffen. Auch komme der geltend gemachten Asymmetrie, wie auch den von der Klägerin eingereichten Fotos zu entnehmen sei, keine entstellende Wirkung zu. Ausgedehnte Hautüberschüsse oder eine Dog-ear-Bildung seien nicht erkennbar. Im Übrigen sei der Bauchbereich üblicherweise mit Kleidung bedeckt. Soweit die Klägerin Hosen und Röcke ohne festen Bund trage, bestünden mit der Kleidung keine Probleme. Die von der Klägerin gerügten Unregelmäßigkeiten der Bauchdeckenplastik seien dann nicht erkennbar.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 19.09.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 18.10.2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Regelwidrigkeit ihres Körperzustandes liege darin, dass in der asymmetrischen Ausbildung der Hautüberschüsse ein Abweichen vom Leitbild eines gesunden Menschen liege, das Folge der Operation sei. Beim Tragen von Sport- und Schwimmkleidung seien die Unregelmäßigkeiten deutlich erkennbar. Auch sei sie bei der Auswahl ihrer Kleidung erheblich eingeschränkt. Sie könne keine Hosen und Röcke mit festem Bund tragen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Beschluss vom 08.09.2005 den Antrag der Klägerin auf PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt G aus B abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH gemäß §§ 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 153 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 08.09.2005 Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich anschließt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Umstand, dass die Klägerin selbst ihre Erscheinung als entstellend ansieht, nicht maßgebend ist für die Regelabweichung im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V. Es kommt nicht auf die subjektive Betrachtung des betroffenen Versicherten, sondern allein auf einen objektiven Maßstab an (vgl. LSG NRW, Urt. vom 03.05.2001, Az.: L 5 KR 221/00, jurisweb, Juris-Kenn-Nr. KSRE084650518, RdNr. 16). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ergibt sich auch nicht aus der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen (vgl. insoweit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a RdNr. 7a m. w. N.). Nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Fotos des Bauchbereiches im unbekleideten Zustand sowie unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ergebnisse der Befundung durch den MDK Nordrhein sieht der Senat keinen Anlass zur Einholung von Befundberichten oder Gutachten. Auch die Arztberichte der Klinik für Plastische Chirurgie der Universitätsklinik B enthalten keine Hinweise auf bestehende Funktionsbeeinträchtigungen.
Der Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Erstellt am: 29.12.2005
Zuletzt verändert am: 29.12.2005